Schullastenausgleich
Zum anteiligen Ausgleich der Sachkosten eines Schulträgers wird ein Schullastenausgleich gewährt. §14 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes regelt, dass Gemeinden und Landkreise zusätzliche Mittel aus dem Steueraufkommen des Landes Brandenburg erhalten. Die Höhe bemisst sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schülern an öffentlichen Schulen sowie der jeweiligen Schulform. Mit dem Schullastenausgleich sollen besondere Belastungen der Gemeinden und Landkreise ausgeglichen werden, die durch den Betrieb einer Schule entstehen.