Unbegleitete minderjährige Ausländer (umA)

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Unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer (Fachabkürzung umA) sind Minderjährige (keine Vollendung des 18. Lebensjahres), die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und die sich nicht nur vorübergehend ohne einen Personensorge- oder Erziehungsberechtigten im Bundesgebiet aufhalten. Hierzu gehören auch Kinder und Jugendliche, die ohne Begleitung zurückgelassen werden, nachdem sie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (gemäß § 30 Gesetz zur Förderung und zum Schutz junger Menschen (Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz - BbgKJG) und § 42 Abs. 1. Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe).

Wenn ein unbegleiteter Minderjähriger in Deutschland ankommt, wird sie bzw. er vom Jugendamt in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendlich gemäß § 88a Abs. 1 SGB VIII tatsächlich aufhält vorläufig in Obhut genommen (§ 42 a SGB VIII).

Insbesondere folgende gesetzlichen Regelungen betreffen die Arbeit der Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 124 BbgKJG:

Gesetz zur Förderung und zum Schutz junger Menschen
Das Brandenburgische Kinder- und Jugendgesetz (BbgKJG) ist seit 01.08.2024 in Kraft und hat das bisherige Erste Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG) aus dem Jahr 1991 abgelöst. Das BbgKJG weitet die Rechte von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Brandenburg erheblich aus. Es enthält in den §§ 30 bis 38 BbgKJG wesentliche Regelungen zu den Verfahren, die unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer betreffen, insbesondere in Bezug auf ihre Aufnahme, die Verteilung, die Zuweisung  die Kostenerstattung sowie den Verwaltungskostenausgleichs für die bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe anfallenden Mehrbelastungen für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer unbegleiteter Kinder und Jugendlicher sowie junger volljähriger Ausländerinnen und Ausländer des Landes Brandenburg. Diese Regelungen tragen dazu bei, die sachgerechte Versorgung und den Schutz unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer zu gewährleisten und ihre Integration zu fördern.

Verwaltungsvorschrift zur Aufnahme, Registrierung, Verteilung und Zuweisung sowie Kostenerstattung von Leistungen und Maßnahmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer (VV-umA, seit 20.12.2024 in Kraft)
Das MBJS hat das Inkrafttreten des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes (BbgKJG) am 01.08.2024 zum Anlass genommen, eine Verwaltungsvorschrift für unbegleitete minderjährige, ausländische Menschen (VV-umA) zu erlassen. Diese VV-umA regelt die Aufgabenwahrnehmung des MBJS. Gegenstand dieser Verwaltungsvorschrift sind die Verfahren zur Aufnahme, Registrierung, Verteilung und Zuweisung von unbegleiteten minderjährigem Menschen. Darüber hinaus werden auch das interne Verfahren zur Kostenerstattung von Leistungen und Maßnahmen sowie zum Mehrbelastungsausgleich durch die VV-umA reglementiert. Die Verwaltungsvorschrift ist zudem auch auf volljährige Menschen anwendbar, die hilfebedürftig im Sinne des § 41 ff. SGB VIII sind.

Diese gesetzlichen Regelungen wirken sich wie folgt aus:

Aufnahme und vorläufige Inobhutnahme

Bei erster Feststellung eines scheinbar unbegleiteten jungen ausländischen Menschen (umA) gemäß § 30 BbgKJG sind die staatlichen Stellen der Exekutive verpflichtet (beispielsweise bei einem Aufgriff durch die Bundespolizei an der Grenze), das Jugendamt unverzüglich zu informieren. Außerdem sind diese Stellen dazu aufgefordert zu einer möglichen vorläufigen Inobhutnahme durch das Jugendamt dessen Schutz und Versorgung sicherzustellen (Punkt 2.1 VV-umA). Eine Identitätsklärung soll so früh wie möglich erfolgen (Punkt 2.6 VV-umA). Bei Zweifeln an der Identität soll unverzüglich eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 Abs. 8 und 9 AufenthG veranlasst werden (§ 42a Abs. 3a SGB VIII).

In § 31 BbgKJG ist die vorläufige Inobhutnahme geregelt. Das Jugendamt muss nach § 31 Abs. 1 S. 1 BbgKJG bis spätestens zum Ablauf des nächsten Arbeitstages entscheiden, ob der junge ausländische Mensch vorläufig in Obhut zu nehmen ist (Punkt 3.3 VV-umA). In Ausübung seiner hoheitsrechtlichen Befugnisse trifft das Jugendamt alle Entscheidungen gemäß §§ 42a und 42f SGB VIII. Die Entscheidung zur vorläufigen Inobhutnahme obliegt ausschließlich sozialpädagogisch ausgebildetem Fachpersonal, welches über die notwendige Fachkompetenz verfügt und persönlich geeignet ist. Diese Regelung entspricht dem Fachkräftegebot gemäß § 72 Abs. 1 SGB VIII (s. Punkt 3.8 VV-umA).

Zur Vorbereitung der Entscheidung müssen die Fachkräfte den jungen ausländischen Menschen persönlich in Augenschein nehmen und ein Erstgespräch mit ihm führen, wobei bei Bedarf ein Sprachmittler oder Dolmetscher hinzugezogen wird (Punkt 3.9 VV-umA). Die Fachkräfte des Jugendamts können voraussichtlich zunächst bis zum 30. Juni 2027 auf das Telefon- und Videodolmetschertool des Landes Brandenburg zurückgreifen, um das Gespräch zu unterstützen. 
> Telefon- und Videodolmetschen in Brandenburg

Zudem sind das Vorlegen von Ausweispapieren sowie die Protokollierung der Angaben des jungen Menschen zu seinem Alter, seiner Familie, möglichen Familienangehörigen in Deutschland, seinem Fluchtweg und Gesundheitszustand erforderlich.

Nach der Erfassung und Auswertung dieser Informationen hat die Fachkraft des zuständigen Jugendamts (oder im Fall von Amtshilfe: eine Fachkraft eines anderen Jugendamts, vgl. Punkt 3.10 VV-umA) durch persönliche Inaugenscheinnahme das Alter des jungen Menschen gemäß § 42f Abs. 1 SGB VIII festzustellen (Punkt 3.9 VV-umA). Bei weiterhin bestehenden Zweifeln an der Altersangabe ist eine ärztliche Untersuchung nach § 31 Abs. 4 BbgKJG in Verbindung mit § 42f Abs. 2 SGB VIII nur als letztes Mittel (s. Punkt 4.3 VV-umA) zu veranlassen.

Eine Übertragung der Entscheidung über die vorläufige Inobhutnahme auf Dritte, sei es auf andere Behörden oder auf Träger der freien Jugendhilfe, ist nicht zulässig (vgl. Punkt 3.9 VV-umA).

Zentrales umA-Register

Das zentrale Register für umA (umA-Register gemäß § 33 BbgKJG, Abschnitt 6 VV-umA) dient der einheitlichen und effizienten Erfassung sowie Verwaltung der Daten unbegleiteter minderjähriger ausländischer Menschen (umA). Die Erfassung dieser Daten erfolgt zum Zweck der Wahrnehmung jugendhilferechtlicher Aufgaben und der Ermittlung von Bedarfen (Punkt 6.2 VV-umA).

Seit dem 01.08.2024 sind die zuständigen Jugendämter verpflichtet, die Meldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach der vorläufigen Inobhutnahme zu übermitteln, per E-Mail an: uma-register@mbjs.brandenburg.de

Die in § 33 Abs. 3 BbgKJG genannten Daten sind dabei so vollständig wie möglich zu übermitteln. Sollten nicht alle erforderlichen Daten vorliegen, bleibt die Meldepflicht bestehen. Fehlende Daten oder relevante Veränderungen sind unverzüglich nachzumelden, sobald sie bekannt werden (vgl. Punkt 6.8, VV-umA). Falls sich die betreffende Person der vorläufigen Inobhutnahme oder der Inobhutnahme entfernt, ist dies ebenfalls umgehend zu übermitteln.

Zur Vereinfachung des Meldeverfahrens wurde den Jugendämtern ein Formblatt zur Verfügung gestellt, dass die standardisierte Übermittlung der Daten unterstützt.

Das umA-Register wird kontinuierlich weiterentwickelt. Derzeit liegt der Schwerpunkt auf der Optimierung der Datenerfassung und Datenpflege. Für die Zukunft ist geplant, zusätzliche Funktionen zu integrieren, wie etwa die digitalisierte Abwicklung des Kostenerstattungs- und Verteilverfahrens.

Medizinische Erstuntersuchung

Bevor ein umA in ein anderes Bundesland verteilt werden kann, ist gemäß § 32 Abs. 1, 2 BbgKJG in Verbindung mit § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB VIII eine medizinische Erstuntersuchung durch die Landkreise und kreisfreien Städte erforderlich. Ziel dieser Untersuchung ist es, zu prüfen, ob eine Verteilfähigkeit gemäß § 32 Abs. 1, 2 BbgKJG i. V. m. § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB VIII und § 62 Abs. 1 S. 1 Asylgesetz gegeben ist. Dabei wird im Rahmen von § 42a Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII vorrangig geprüft, ob meldepflichtige Infektionskrankheiten gemäß § 2 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorliegen, die eine Verteilfähigkeit ausschließen (vgl. Punkt 4.10, 4.11 VV-umA).

Der Zweck von § 32 BbgKJG, § 42a Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII liegt darin, den Schutz vor Infektionskrankheiten zu gewährleisten, insbesondere bei der Unterbringung in Wohnformen, in denen mehrere Personen gemeinsam leben (BT-Drs. 18/5921, 24). Diese Regelung soll sicherstellen, dass gesundheitliche Risiken für die betreuten Personen minimiert und eine Ausbreitung von Infektionskrankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen verhindert wird (Punkt 4.11 VV-umA). Daher sollte diese Untersuchung so schnell wie möglich nach der Aufnahme unbegleiteter minderjähriger ausländischer Menschen erfolgen. Die Ergebnisse der medizinischen Untersuchung sind in der Jugendhilfeakte zu dokumentieren (vgl. Punkt 4.10 VV-umA).

Verteilung und Zuweisung

Das Verteilverfahren wird in § 34 BbgKJG geregelt. Es sieht vor, dass die Verteilung gemäß § 42b Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 34 Abs. 1 BbgKJG auf Grundlage von Aufnahmequoten erfolgt, bei denen vorrangig die Einwohnerzahl berücksichtigt wird (vgl. auch Punkte 7.4 - 7.7 VV-umA).

In begründeten Ausnahmefällen (§ 34 Abs. 2 BbgKJG) kann von der Verteilung nach Aufnahmequote abgesehen werden. Dabei sind gemäß § 34 Abs. 2 S. 1 - 3 BbgKJG insbesondere die individuellen Bedürfnisse des unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu berücksichtigen. Daher können Faktoren wie eine erhöhte Schutzbedürftigkeit (z. B. geschlechtsspezifische Vulnerabilität) oder bestehende familiäre Kontakte eine Rolle in der Verteilentscheidung spielen (s. Punkt 7.5 VV-umA).

Mit der Feststellung der Minderjährigkeit kann das Verteilverfahren beginnen, und eine Zuweisungsentscheidung kann getroffen werden.

Die Landesverteilstelle weist das Kind oder den Jugendlichen gemäß § 42b Abs. 3 SGB VIII innerhalb von zwei Werktagen einem in seinem Bereich gelegenen Jugendamt zur Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zu und teilt dies demjenigen Jugendamt mit, welches das Kind oder den Jugendlichen nach § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut genommen hat.

Für den Ausschlusstatbestand des § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII, wonach das Verteilverfahren innerhalb eines Monats nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme durchgeführt werden muss, ist laut der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 5 C 11.17, Urteil vom 26. April 2018) die Feststellung der Minderjährigkeit für den Beginn der Monatsfrist maßgeblich. Nach Auffassung des Bundesfamilienministeriums bezieht sich diese Monatsfrist lediglich auf die Durchführung bzw. das Treffen einer Verteilentscheidung durch die zuständige Landesverteilstelle (§ 42b Abs. 3 SGB VIII) und nicht auf die tatsächliche Übergabe des umA. Konkret bedeutet dies, dass die zuständige Landesverteilstelle binnen eines Monats nach Feststellung der Minderjährigkeit eine Verteilentscheidung getroffen haben muss.

Mit der tatsächlichen Übergabe des umA wird die vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a Abs. 6 SGB VIII beendet und die Zuständigkeit geht auf das laut Zuweisungsbescheid für die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII zuständige Jugendamt entsprechend § 88a Abs. 2 SGB VIII über (§ 24c Abs. 2 AGKJHG verlor am 01.08.2024 seine Gültigkeit).

Kostenerstattung

Gemäß § 36 Absatz 1 BbgKJG gelten mit einer fristgerechten Meldung nach § 33 Abs. 1 BbgKJG an das zentrale Register für umA (umA-Register) alle durch das Jugendamt zu stellenden Erstattungsanträge nach § 89d SGB VIII als rechtzeitig gestellt. Das bedeutet, dass jede Meldung an das zentrale Register für umA auch als Antrag auf Kostenerstattung auch im Hinblick auf die Einhaltung etwaiger Fristen zu werten ist. Wie dem Antrag auf Kostenerstattung (s. Schnelleinstieg) zu entnehmen ist, werden für eine abschließende Bearbeitung weitergehende Daten und Angaben benötigt als im § 33 Abs. 3 Bbg KJG reglementiert. Wie bereits in dem am 09.10.2024 übersandten Schreiben ausgeführt, wird das übliche Antragsverfahren im Rahmen der Kostenerstattung fortgeführt, damit wir uns mit Rückfragen etwa bezüglich der örtlichen Zuständigkeit sowie zu ggf. möglichen Asylverfahren nicht noch einmal gesondert an Sie wenden müssen.

 

Die Abrechnung für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer erfolgt vorerst im gewohnten Verfahren, bis die Entwicklung und Implementierung der Kostenerstattung gemäß § 89d SGB VIII im zentralen Register (umA-Register) vollständig abgeschlossen ist.

Für Erstattungsvorgänge nach § 89d SGB VIII, bei denen die Jugendhilfe ab dem 01.08.2024 begonnen hat, erfolgt die Kostenerstattung ab dem 01.01.2025 in Form einer Gesamtabrechnung (Punkt 10.4 VV-umA).

Bislang hat die jeweilige Gebietskörperschaft nach jeder erstatteten Kostenrechnung einen Bescheid erhalten, der den erstatteten Betrag für den jeweiligen jungen Menschen auswies. Diese Praxis entfällt ab dem 01.01.2025 für Kostenerstattungen von unbegleiteten minderjährigen ausländischen Menschen, bei denen der Hilfebeginn ab dem 01.08.2024 erfolgt ist. Stattdessen wird nunmehr der Bescheid über die nachgewiesenen und erfolgten Erstattungen erst nach dem Hilfeende und der Vorlage der Gesamtabrechnung erlassen.

Gemäß § 36 Abs. 7 BbgKJG und den Punkten 10.29 und 11.4 VV-umA können seit dem 01.08.2024 Abschlagszahlungen auf die Gesamtabrechnung beantragt werden. Das Antragsformular hierfür ist im Schnelleinstieg hinterlegt. Dieses bezieht sich immer auf ein Quartal (Punkt 11.4 VV-umA). Als Nachweis bittet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) die Landkreise und kreisfreien Städte im vereinfachten Verfahren, die Gesamtübersicht der im Quartal angefallenen Kosten zu übermitteln (vgl. Punkte 11.2 bis 11.4 VV-umA). Die jeweilige Gebietskörperschaft erhält daraufhin einen Abschlag in Höhe von 90 Prozent. Auch in diesem Fall wird kein Bescheid erstellt, der den erstatteten Betrag für jeden einzelnen jungen Menschen ausweist (Punkt 11.16 VV-umA).

Ein rechtsmittelfähiger Bescheid wird erst nach Hilfeende und Vorlage der zahlungsbegründenden Unterlagen bzw. der Vorlage der Gesamtabrechnung erteilt (vgl. Punkte 10.5, 10.6, 11.10 VV-umA). Sofern weiterhin eine Abrechnung mittels Einzelrechnungen erfolgen und kein Verfahren mit Abschlagszahlungen gemäß § 36 Abs. 7 BbgKJG angewendet werden soll, wird das MBJS im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens eingehende Rechnungen wie gewohnt entgegennehmen und prüfen.

Mehrbelastungsausgleich

Die umA-Mehrbelastungsausgleichsverordnung (UmA-MBAV) regelt den Ausgleich der Mehrbelastungen für die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Unterbringung, Versorgung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern (Punkt 12.1 VV-umA). Dem Grunde und der Höhe nach richtet sich der Mehrbelastungsausgleich nach der jeweils einschlägigen Mehrbelastungsausgleichsverordnung (Punkt 12.12 VV-umA). Der Mehrbelastungsausgleich wird ab der Entscheidung über die Gewährung einer Jugendhilfemaßnahme und solange die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen gewährt (Punkte 12.3 bis 12.4 VV-umA).

Eine Mehrbelastungsausgleichsverordnung gemäß § 149 Abs. 5 BbgKJG für das Kinder- und Jugendgesetz (MBAV-KJG) befindet sich derzeit in der Abstimmung. Gleiches gilt für die entsprechenden Antragsformulare und die Übersicht der abrechenbaren Tatbestände. Bis zum Abschluss dieser Abstimmung werden die entstandenen Mehrbedarfe zunächst wie bisher durch entsprechende Pauschalen ausgeglichen. Die umA-Mehrbelastungsausgleichverordnung vom 01.03.2021 findet darauf bis auf Weiteres wie gewohnt Anwendung.

Mit Inkrafttreten der (neuen) MBAV-KJG werden alle erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt.



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