FAQ für Kita-Träger zur Eltern-Beitragsentlastung

roter Pfeil: FAQ für Kita-Träger©MBJS

Rechtsverhältnis Kita-Träger – örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise/ kreisfreie Städte) bzw. Ausgleich der Mindereinnahmen der Träger von Kindertagesstätten

Viele Familien stehen aktuell vor der großen Herausforderung, den Lebensunterhalt mit dem zur Verfügung stehenden Geld zu bestreiten, insbesondere wegen der stark gestiegenen Energiekosten aufgrund der Folgen des Krieges gegen die Ukraine. Betroffen sind nicht nur Familien, die Sozialtransferleistungen erhalten oder über geringe Einkommen verfügen, sondern auch Familien mit mittleren Einkommen erleben mit ihren Kindern deutliche finanzielle Einschnitte aufgrund steigender Kosten in vielen Lebensbereichen.

Um diesen Eltern und Kindern schnell und direkt zu helfen werden sie bei den Elternbeiträgen für die Kindertagesbetreuung entlastet. Kindertagesbetreuung in Krippen, Kindergärten, Horten und in Kindertagespflegestellen sind Bildungsangebote, die allen Kindern auch in der aktuellen Krisensituation offenstehen müssen.

Deshalb wurde die Elternbeitragsfreiheit seit dem 1. Januar 2023 für Eltern mit bis zu 35.000 Euro Jahreshaushaltsnettoeinkommen ausgeweitet. Für Eltern mit mittleren Einkommen (35.001 - 55.000 Euro Jahreshaushaltsnettoeinkommen) sind die Elternbeiträge pro Kind und Monat gestaffelt auf zulässige Höchstbeiträge begrenzt (im Krippenalter auch nach Betreuungsumfang differenziert):

  • Eltern mit einem Nettoeinkommen bis 35.000 € sind beitragsfrei gestellt.
  • Eltern mit einem Nettoeinkommen bis 55.000 € können anteilig entlastet werden.

Nach wie vor beitragsfrei bleiben Eltern, die folgende Unterstützungen erhalten:

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  • einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

sowie Eltern mit einem jährlichen Nettoeinkommen bis 20.000 Euro.

Es gibt einen gesetzlichen Rückerstattungsanspruch, wenn sich herausstellt, dass zu viel gezahlt worden ist.

Welchen Ausgleich erhalten die Einrichtungsträger für die Umsetzung der befristeten Regelungen der Elternbeitragsentlastung?

Die Kita-Träger sollen trotz dieses großen Schritts nicht weniger Geld einnehmen, als sie vorher hatten. Es gibt aktuell 2.025 Kitas von rund 750 Trägern im Land. Alle Träger haben eigene Beitragssatzungen und -regelungen. Dies macht jede gesetzliche Reglementierung der Beiträge extrem schwierig, wenn ein 100%-Ausgleich gewährleistet werden soll. Wie bereits für das letzte Jahr vor der Einschulung wird wieder der bekannte Weg über Pauschalen und einen Härtefallausgleich gewählt. Die Träger erhalten die Pauschalen automatisch (also ohne gesonderten Antrag) auf Grundlage der nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu den gewohnten Stichtagen gemeldeten Kinderzahlen. Für das 1. Quartal gilt eine Sonderregelung gemäß § 58 KitaG.
> siehe auch FAQ Jugendämter: Frage Meldetage, Stichtage

Folgende Pauschalen erhalten die Träger als Ausgleich für die Elternbeitragseinnahmen:

a. Die Träger erhalten gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KitaG in Übereinstimmung mit den Absprachen mit den Kommunalen Spitzenverbänden eine Pauschale von 30 Euro je Kind und Monat für diese bereits nach „altem Recht“ beitragsfreien Fallgruppen.

Die bisherige Beitragsfreiheit von Sozialtransferleistungsempfängern und Geringverdienenden bis 20.000,- Euro gilt gemäß § 50 KitaG weiter, d.h. Personensorgeberechtigte, die

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  • einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten oder
  • Geringverdienende (Jahreshaushaltsnettoeinkommen bis 20.000,- Euro)

sind, müssen weiterhin keinen Elternbeitrag zahlen. Es genügt weiterhin, dass die Personensorgeberechtigten gern. § 52 Abs. 1 S. 2 KitaG einen aktuellen Nachweis des Bezugs der entsprechenden Sozialtransferleistungen vorlegen. § 17 Absatz 1a KitaG findet keine Anwendung.

b. Aufgrund der Ausweitung der Beitragsfreiheit auf Personensorgeberechtigte, die über ein Jahreshaushaltsnettoeinkommen von über 20.000,- Euro und bis 35.000,- Euro im Jahr verfügen, erhalten die Einrichtungsträger als Ausgleich eine monatliche Pauschale gemäß §§ 56 Abs. 1 S.2, Nr. 2, 57 Abs. 3 KitaG

Zur weiteren Entlastung der Eltern werden gemäß § 50 Abs. 2 KitaG zusätzlich ab dem 1. Januar 2023 auch die Personensorgeberechtigten beitragsfrei, die über ein Jahreshaushaltsnettoeinkommen bis 35.000,- Euro verfügen.

Die Träger werden als Ausgleich eine Pauschale je Monat von

  • 65 Euro je Krippen-Kind (bis zum vollendeten dritten Lebensjahr),
  • 50 Euro je Kindergarten-Kind (vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur
  • Einschulung) und
  • 30 Euro je Hort-Kind (Grundschulalter)

gemäß §§ 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 57 Abs. 3 KitaG erhalten.

Die Träger erhalten auch diese Pauschalen automatisch (also ohne gesonderten Antrag) auf Grundlage der nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu den gewohnten Stichtagen gemeldeten Kinderzahlen. Die Kinderzahlen für diese neue beitragsfreie Fallgruppe ist nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV getrennt nach den o.g. Altersgruppen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu melden. Die Einrichtungsträger erhalten die Ausgleichszahlungen zu den gern. KitaBKNV bekannten Zahlungsterminen.

c. Zum Ausgleich der Mindereinnahmen aufgrund von Beitragsbegrenzungen erhalten die Einrichtungsträger gemäß §§ 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 57 Abs. 3 KitaG außerdem als Pauschale/Monat

  • 65 Euro je Krippen-Kind,
  • 50 Euro je Kindergarten-Kind und
  • 30 Euro je Hort-Kind.

Die Einrichtungsträger erhalten die Ausgleichszahlungen zu den gemäß der KitaBKNV bekannten Zahlungsterminen.

Von Personensorgeberechtigten, die den genannten Einkommensgruppen angehören, darf ab dem 1. Januar 2023 gem. § 51 Abs. 1 KitaG höchstens nur noch der in den Tabellen genannten Elternbeitrag gefordert werden. Hierzu geht der Einrichtungsträger gem. § 52 Abs. 2 S. 3 bis 5 KitaG wie folgt vor: Liegt keine Elternbeitragsfreiheit vor (s.o.), ermittelt er, ob und welcher Höchstbeitrag gemäß § 51 gilt und vergleicht diesen mit dem Beitrag, der nach den Tabellen seiner rechtswirksamen Elternbeitragssatzung oder seiner privatrechtlichen Elternbeitragsordnung zu entrichten ist. Es ist der niedrigere Elternbeitrag festzulegen. Den Personensorgeberechtigten ist offenzulegen, welcher Elternbeitrag der höhere wäre. Ist also der bisherige festgelegte Elternbeitrag niedriger, gilt dieser weiter. Die Personensorgeberechtigten zahlen also immer den günstigeren Elternbeitrag. Die Elternbeitragssatzungen bleiben weiterhin wirksam.

Tabellen: Übersicht Begrenzung der Elternbeiträge

Begrenzung der Elternbeiträge für Krippen-Kinder(0 bis zum vollendeten dritten Lebensjahr)

6 Stunden Betreuungsumfang 8 Stunden Betreuungsumfang 10 Stunden Betreuungsumfang
35.000,01 Euro bis 40.000,00 Euro 48,00 Euro 60,00 Euro 72,00 Euro
40.000,01 Euro bis 45.000,00 Euro 80,00 Euro 100,00 Euro 120,00 Euro
45.000,01 Euro bis 50.000,00 Euro 120,00 Euro 150,00 Euro 180,00 Euro
50.000,01 Euro bis 55.000,00 Euro 168,00 Euro 210,00 Euro 252,00 Euro

Begrenzung der Elternbeiträge für Hort-Kinder
35.000,01 Euro bis 40.000,00 Euro 40,00 Euro
40.000,01 Euro bis 45.000,00 Euro 45,00 Euro
45.000,01 Euro bis 50.000,00 Euro 55,00 Euro
50.000,01 Euro bis 55.000,00 Euro 70,00 Euro

Der ermittelte Höchstbeitrag ist nicht automatisch zu bezahlen.

Überblick über die Pauschalen
  • Übernahme einer Pauschale für alle Transferleistungsempfänger und die Gruppe der Geringverdienenden bis 20.000,- Euro Jahreshaushaltsnettoeinkommen:
    • Zahlung einer Pauschale in Höhe von 30,- Euro (Krippe, Kindergarten, Hort)
  • Übernahme der Elternbeiträge von 20.000,01 Euro bis zum einem Jahreshaushaltsnettoeinkommen in Höhe von 35.000,- Euro sowie
  • Ausgleich in den Fällen, in denen eine Elternbeitragsgrenze vorrangig qua Gesetz greift, d. h. bei Deckelung des Elternbeitrags (ab 35.000,01 Euro Jahreshaushaltsnettoeinkommen bis 55.000,- Euro Jahreshaushaltsnettoeinkommen):
    • Zahlung einer Pauschale in Höhe von 65,- Euro für Krippe,
    • Zahlung einer Pauschale in Höhe von 50,- Euro Kindergarten,
    • Zahlung einer Pauschale in Höhe von 30,- Euro für den Hort.

Die Pauschalen sind grundsätzlich wegen der deutlich unterschiedlichen Elternbeiträge für Krippe, Kindergarten und Hort zu differenzieren. Sie gelten in gleicher Höhe für die Fälle, in denen eine Elternbeitragsgrenze (Höchstbeiträge) greift. Reichen die Pauschalen nicht aus, ist ein Härtefallausgleich möglich.

Welche zusätzlichen Ausgleichsmechanismen sieht das KitaG vor, wenn die Pauschalen nicht auskömmlich sind?

Für den Fall, dass die Ausgleichszahlungen in Höhe der Pauschalen für Ihre Einrichtung/en nicht ausreichen sollten, um die Mindereinnahmen abzufedern, sieht das KitaG gleich mehrere Ausgleichsmechanismen vor, um finanzielle Schwierigkeiten der Einrichtungsträger zu vermeiden:

  • zusätzliche Pauschale gemäß §§ 56 Abs. 2, 3 KitaG
  • Härtefallausgleich gemäß § 59 KitaG
  • erhöhter Härtefallausgleich (atypischer Fall) gemäß § 59 Abs. 7 Kita

> siehe auch FAQ Jugendämter: Was ist, wenn die Pauschale zum Ausgleich der Elternbeitragsbefreiung und -begrenzung 2023/2024 nicht auskömmlich ist?

Wie ist das Verhältnis der landesrechtlich geregelten Beitragshöchstgrenzen zu den bisher zulässigen Beitragshöhen?

§ 51 KitaG regelt Beitragshöchstgrenzen. Deshalb darf der Elternbeitrag, welcher von den beitragsbegrenzten Eltern gefordert wird, höchstens den im Gesetz ausgewiesenen Höchstbeitrag betragen.

Die Elternbeiträge sind gemäß § 17 Abs. 2 KitaG sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Das KitaG macht darüber hinaus keine konkreten Vorgaben, wie die Beitragstabellen aufgebaut werden müssen. Daher dürfte im Rahmen einer Beitragsregelung sowohl eine Staffelung der Beiträge nach Krippe, Kindergarten und Hort als auch ein Verzicht auf diese Unterscheidung zulässig sein, solange die gesetzlich genannten Kriterien gemäß § 17 Abs. 2 KitaG eingehalten werden. Diese Regelungen werden durch die Regelungen zur einkommensabhängigen Elternbeitragsbegrenzung ab 1. Januar 2023 nicht berührt.

Die Beitragsordnung oder Beitragssatzungen bleiben wirksam. Es gilt der Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes. Die bestehenden Elternbeitragsregelungen der Einrichtungsträger, zu denen der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt das Einvernehmen gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 KitaG hergestellt hat, gelten uneingeschränkt weiter und werden durch das neue Landesrecht nur überlagert. Sollte aufgrund der Elternbeitragssatzung der Elternbeitrag unter der im Gesetz geforderten Beitragsgrenze liegen, ist der Elternbeitrag relevant, der sich aus der Beitragssatzung ergibt.

Gelten die Elternbeitragsbescheide weiterhin oder müssen neue ausgestellt werden?

Ein neuer Bescheid ist nicht erforderlich, soweit die neuen Regelungen keine Anwendung finden. Das ist der Fall, wenn das maßgebliche Jahreshaushaltsnettoeinkommen der Eltern über 55.000,- Euro liegt oder der bisherige Elternbeitrag niedriger ist, als der einschlägige Höchstbeitrag nach § 51 KitaG.

Wie ist das Verhältnis zur Elternbeitragsfreiheit für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis zur Einschulung?

Die (altersabhängige) Elternbeitragsbefreiung für Kinder im Kindergartenalter (ab Vollendung des 3. Lebensjahres, also dem Tag vor dem 3. Geburtstag, bis zur Einschulung) gilt vorrangig vor dieser (befristeten) einkommensabhängigen Elternbeitragsentlastung.

Kinder im Kindergartenalter sind also automatisch beitragsfrei und müssen keine Einkommensnachweise beim Träger des Betreuungsangebots vorlegen. Mit anderen Worten: für diese Eltern ändert sich nichts. Die Eltern müssen der Kita auch keine weiteren Unterlagen vorlegen.

Es soll ein landesgesetzlicher einheitlicher Einkommensbegriff eingeführt werden. Warum wird der Einkommensbegriff landesgesetzlich geregelt?

Damit das Jahreshaushaltsnettoeinkommen einheitlich bestimmt werden kann, hat der Gesetzgeber Regelungen zu einem einheitlichen Einkommensbegriff sowie zu einer Einkommensberechnung getroffen. Wegen der Regelung einer elterneinkommensabhängigen Beitragsfreiheit im KitaG wurde ein eigenständiger landesspezifischer Einkommensbegriff in § 2a KitaG geregelt, damit die Elternbeitragsentlastung überall im Land gleichmäßig vollzogen werden kann. Dazu wurde der seit August 2019 bereits bekannte und angewandte Einkommensbegriff aus der KitaBBV in leicht vereinfachter Form in das KitaG überführt. Der Einkommensgriff in § 2a KitaG ist also nicht neu, da er schon seit August 2019 für die Gewährleistung der Beitragsfreiheit von Geringverdienenden (Jahreshaushaltsnettoeinkommen bis 20.000,-) herangezogen werden musste. Bei einem Jahreshaushaltsnettoeinkommen über 55.000,- Euro muss der landesgesetzliche Einkommensbegriff nicht bei der Festlegung der Elternbeiträge beachtet werden.

Was beinhaltet der Einkommensbegriff und wie bestimmt sich das maßgebliche Elterneinkommen?

Der Einkommensbegriff ist in § 2a KitaG geregelt. Er ist - in vereinfachter Form - aus der Kita-BBV übernommen worden. Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die aus der KitaBBV bekannten Berechnungsgrundsätze zur Bestimmung des Einkommensbegriffs bestehen bleiben.

Der Einkommensbegriff des § 2a KitaG, der dem des bekannten § 3 KitaBBV folgt, geht auf den sozialrechtlichen Einkommensbegriff des § 82 SGB XII zurück und nicht auf einen steuerrechtlichen. Es geht nicht darum, mit letzter steuerlicher Genauigkeit „auf den Cent genau“ eine Abgabenschuld festzulegen. Vielmehr geht es um eine angemessene Beteiligung der Eltern an der sozialrechtlichen Leistung Kindertagesbetreuung. So bestimmt bereits § 90 SGB VIII, der die Kostenbeteiligung für Leistungen des Kinder- und Jugendhilferechts regelt, dass für die Feststellung der zumutbaren Belastungen die einkommensrechtlichen Bestimmungen des SGB XII Anwendung finden sollen.

Da die Prüfung der Beitragsfreiheit für die Einrichtungsträger möglichst einfach ausgestaltet werden sollte, hatte sich der Verordnungsgeber 2019 dafür entschieden, mit § 3 KitaBBV einen möglichst anwendungsfreundlichen Einkommensbegriff aufzunehmen, der nicht zulasten der Verwaltung der Einrichtungsträger die zahlreichen Sondertatbestände der §§ 82 ff. SGB XII enthält.

Der Gesetzgeber hat diesen Gedanken mit der Einführung des § 2a KitaG fortgeführt und einen eigenen weitestgehend abschließenden Einkommensbegriff in die Systematik des KitaG aufgenommen.

Vor diesem Hintergrund ist im Zweifel häufig eine Auslegung zu empfehlen, die sich am Wortlaut des § 2a KitaG orientiert. So können beispielsweise in § 2a Abs. 3 KitaG nicht genannte Aufwendungen der Eltern im Zweifel auch nicht vom maßgeblichen Einkommen abgesetzt werden. Andererseits schließt § 2a KitaG nicht die Anwendbarkeit von (bundes-)gesetzlichen Freigrenzen aus. So ist auch § 10 Abs. 1, 4 und 6 BEEG zu beachten, wonach der Bezug von Elterngeld bis zu 300 Euro je gleichzeitig geborenem Kind unberücksichtigt bleibt.

Auch folgt aus dem sozialrechtlichen Einkommensbegriff, dass es im Zweifel auf das aktuelle Einkommen ankommt, wie § 2a Abs. 4 S. 1 KitaG verdeutlicht. Der Einrichtungsträger ist gesetzlich auch nicht verpflichtet, die Einkommensverhältnisse der Eltern regelmäßig zu überprüfen. Vielmehr gilt im Sozialrecht der in § 60 Abs. 1 SGB I normierte Grundsatz, dass der Leistungsempfänger die leistungserheblichen Tatsachen vorzutragen und leistungserhebliche Änderungen seiner Lebensverhältnisse unverzüglich anzuzeigen hat.

Wie § 2a Abs. 5 KitaG ausdrücklich klarstellt, finden die Elternbeitragsregelungen der Einrichtungsträger nach wie vor Anwendung, soweit diese nicht durch die neuen Elternbeitragsregelungen überlagert werden. Daraus folgt, dass der Einrichtungsträger grundsätzlich auch weiterhin sein bisheriges Verfahren zur Beitragsermittlung anwenden kann, solange das nicht im Widerspruch zu den neuen Vorschriften des KitaG steht. So kann der Einrichtungsträger auch weiterhin mit den Eltern vereinbaren, dass regelmäßig (z.B. jährlich) die Einkommenssituation neu bewertet werden soll.

§ 2a KitaG stellt – wie immer im Elternbeitragsrecht – auf das verfügbare Elterneinkommen ab. Leistungen an Kinder zählen nicht zum Elterneinkommen. Elterneinkommen ist nach der Definition des § 2a KitaG die Gesamtsumme der laufenden Netto-Einnahmen aller im Haushalt des Kindes lebenden Eltern.

> siehe auch: FAQ für Eltern zur Kita-Elternbeitragsentlastung

Zum regelmäßigen Elterneinkommen zählen insbesondere auch Erwerbsminderungs-, Erwerbsunfähigkeits- und Waisenrenten, Unterhaltsbezüge sowie der Bezug von Elterngeld (sowie das sog. ElterngeldPlus). Natürlich zählen auch weiterhin sonstige laufenden Einkünfte, wie u.a. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Kapitaleinkünfte, etc. zum regelmäßigen Einkommen. Sonderzahlungen zum Gehalt, Zuschüsse des Arbeitgebers und Energiepauschale sind zum Einkommen hinzuzurechnen. Auch Zuschüsse des Arbeitgebers zu Kitagebühren zählen zum Einkommen.

Nicht zum Einkommen zählen:

  • Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe),
  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und
  • Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  • Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbracht haben.

Was ist abzuziehen vom relevanten Einkommensbegriff?
Bei der Einkommensberechnung bleiben das Kindergeld und das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

Von dem Elterneinkommen sind weiterhin abzusetzen:

  • auf das Einkommen entrichtete Steuern,
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
  • Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder tatsächlich geleistet worden sind, es sei denn, die geleisteten Beiträge sind offensichtlich überhöht, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
  • die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, sogenannte Werbungskosten.

Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen (§ 2a Abs. 3 Nr. 3 KitaG)
Gemäß § 2a Abs. 3 Nr. 3 KitaG sind von dem Elterneinkommen u.a. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder tatsächlich geleistet worden sind, es sei denn, die geleisteten Beiträge sind offensichtlich überhöht. Bei dieser von § 3 KitaBBV abweichenden Formulierung handelt es sich lediglich um eine sprachliche Umkehrung des Regel-Ausnahmeverhältnisses. Es gilt weiterhin, dass die Eltern die von ihnen geleisteten Versicherungszahlungen grundsätzlich vom Einkommen absetzen können, wenn diese angemessen (also nicht überhöht) sind.

Weitere Informationen:

Was fällt unter den Begriff der Werbungskosten?
Werbungskosten sind wie gehabt die für die Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, z.B. Arbeitsmittel, Arbeitsbekleidung, Fahrtkosten, Arbeitszimmer, Reisekosten, Bewerbungskosten, Umzugskosten, Kontoführungsgebühren, Fortbildungskosten.


Vergleichsbetrachtung: Wenn eine bestehende Elternbeitragsordnung keine Unterscheidung zwischen Krippe und Kindergarten vorsieht: Sollen dann die Differenzbeträge anhand des Alters vorgenommen werden?

Liegt kein Fall der Elternbeitragsfreiheit vor, so muss der Träger im Rahmen einer Vergleichsbetrachtung ermitteln, ob Höchstgrenzen gelten. Für die Bestimmung der einkommensabhängigen Beitragsgrenzen ist die Einordnung in die möglichen Altersgruppen zu beachten (Kinder im Krippenalter, Kindergartenalter, Grundschulalter), vgl. § 51 KitaG. Der Träger muss diese Beitragshöchstgrenzen dann mit dem aktuellen, geschuldeten Beitrag vergleichen und den jeweiligen niedrigeren Beitrag festsetzen. Dabei ist die aktuelle gültige Beitragsregelung des Trägers heranzuziehen, auch wenn sie keine Unterscheidung zwischen Krippe und Kindergarten (bzw. auch Hort) vorsieht.

Wie wirkt sich die Eingewöhnungszeit aus? Bestehen bei der Berechnung der Elternbeiträge für den Zeitraum der Eingewöhnungszeit Besonderheiten?

Aus der Eingewöhnungszeit ergeben sich keine Besonderheiten. Spezialregelungen zur Eingewöhnungszeit sind im aktuellen KitaG mit den §§ 50 ff. KitaG zur einkommensabhängigen Elternbeitragsentlastung nicht eingefügt worden. Daher gelten auch während der Eingewöhnungszeit die allgemeinen Regelungen zur Beitragsbegrenzung.

Es bleibt daher beim Grundsatz, dass es auf die individuellen Vereinbarungen der Träger mit den Eltern ankommt. Für Rechte und Pflichten der Beteiligten gilt die jeweilige Betreuungsvereinbarung bzw. die örtlich sehr unterschiedlichen Beitragsregelungen.

Für Eltern mit Jahreshaushaltsnettoeinkommen bis einschließlich 35.000,00 EUR gilt die Beitragsfreiheit gemäß § 50 KitaG.

Für Eltern mit Jahreshaushaltsnettoeinkommen ab 35.000,01 EUR bis 55.000,00 EUR kommt es zunächst auf die Vergleichsbetrachtung an, die der Einrichtungsträger vorzunehmen hat. Soweit im Ergebnis der Vergleichsbetrachtung die bisherige individuelle Beitragsverpflichtung über den landesgesetzlich festgelegten Höchstgrenzen liegt, finden die landesgesetzlichen Höchstgrenzen nach § 51 KitaG Anwendung.

Ergibt die Vergleichsbetrachtung, dass die aktuelle gültige Beitragsregelung des Trägers für die Eltern günstiger ist, so gilt der niedrigere Beitrag gemäß der Beitragsreglung des Trägers.

Bei Betreuungszeiten unter 6 Stunden werden die Beitragsgrenzen nicht mehr reduziert, vgl. § 52 Abs. 5 KitaG. In der Eingewöhnungszeit werden zu Beginn die 6 Betreuungsstunden regelmäßig nicht erreicht – für die eine geringere „Deckelung“ greift, vgl. für Krippe § 51 Abs. 5 S. 3 KitaG. Insoweit hat sich der Gesetzgeber am Regelanspruch (6 Stunden Krippe /Kiga) orientiert und keine weitere Reduzierung i.S. von weiteren unterschwelligen Beitragsbegrenzungen vorgenommen. Ist also Grundlage des Elternbeitrags eine Eingewöhnungszeit von weniger als 6 Betreuungsstunden täglich, so greifen die gleichen Beitragsgrenzen wie für eine Krippenbetreuung ab 6 Stunden. Nach der o.g. Vergleichsbetrachtung dürfte daher der bisherige Elternbeitrag während der Eingewöhnung regelmäßig der günstigere Elternbeitrag sein, der gem. § 52 Abs. 2 KitaG festzulegen ist und weiterhin erhoben wird.  

Für Eltern mit Jahreshaushaltsnettoeinkommen ab 55.000,01 EUR greift die aktuell gültige Beitragsregelung des Trägers wie üblich ohne Begrenzung.

Was passiert, wenn die Eltern ihren Nachweispflichten nicht nachkommen?

Legen Eltern die notwendigen Unterlagen und Nachweise trotz einer Nachforderung des Trägers der Kindertagesstätte nicht vor, finden gemäß § 52 Abs. 5 KitaG die §§ 50 und 51 keine Anwendung, d.h. die Eltern werden nicht beitragsfrei bzw. beitragsbegrenzt. Dem KitaG kann hingegen nicht entnommen werden, dass in diesen Fällen automatisch der Höchstbeitrag zu zahlen ist. Die Beitragshöhe richtet sich dann nach der gültigen Elternbeitragsregelung des Trägers (konkretisiert auf die individuell vereinbarten Parameter, z. B. den Betreuungsumfang).

Was passiert, wenn der Kita-Träger das Vorliegen einer Beitragsbefreiung oder -begrenzung übersehen hat?

In diesem Fall haben die Eltern nach § 52 Abs. 3 S. 3 KitaG einen Erstattungsanspruch, wenn trotz vorgelegter Unterlagen eine Elternbeitragsbefreiung oder eine Elternbeitragsbegrenzung nach den neuen Vorschriften nicht erkannt wurde.

Welche Aussagekraft hat der Einkommensrechner?

Zur Verfahrenserleichterung bietet das MBJS gemäß § 52 Abs. 4 KitaG ein Onlinetool (Einkommensrechner) an, das dem Träger eine schnelle und unkomplizierte Berechnung und Vergleichsbetrachtung ermöglichen soll.

Nach der Berechnung soll das entsprechende Ergebnis angezeigt werden und als PDF-Datei gespeichert werden können, um z.B. das Ergebnis der Eingaben als Anlage zum neuen Beitragsbescheid verwenden zu können.
> Einkommensrechner zur Ermittlung von Elternbeitragsbegrenzungen

Führen Träger der Kindertagesstätten die Vergleichsbetrachtung nach § 52 Abs. 2 S. 3 und 4 KitaG unter Nutzung dieses Internetangebots durch, gilt nach § 52 Abs. 4 S. 2 KitaG die gesetzliche Vermutung, dass die Vergleichsbetrachtung richtig ist. Für Personensorgeberechtigte besteht aber gemäß § 52 Abs. 4 S. 3 KitaG die Möglichkeit, die Richtigkeitsvermutung durch Beibringung geeigneter Unterlagen zu widerlegen.

Letztendlich werden jedoch die Elternbeiträge vom Einrichtungsträger festgelegt und erhoben, sodass das mit dem Einkommensrechner ermittelte Ergebnis erst dann Wirkung für die Personensorgeberechtigten entfaltet, wenn der Einrichtungsträger dieses Ergebnis zur Grundlage der neuen Beitragsvereinbarung mit den Personensorgeberechtigten bzw. des neuen Beitragsbescheides macht.

Was geschieht, wenn Eltern die Vermutung gem. § 52 Abs. 4 S. 2 KitaG nicht widerlegen können?

Wenn die Personensorgeberechtigten die Vermutung der Richtigkeit der Berechnung mithilfe des Einkommensrechners nicht widerlegen können, bleibt es bei der gesetzlichen Vermutung der Richtigkeit der Berechnung. Dies hat je nach Ergebnis dazu, dass eine Beitragsfreiheit oder -begrenzung vorliegt oder der Elternbeitrag nach der bisherigen Beitragsregelung des Einrichtungsträgers festgelegt wird.

Welche Konsequenzen kann eine Nicht-Beachtung der gesetzlichen Elternbeitragsentlastung für die Träger haben?

Alle Einrichtungsträger, die an der öffentlichen Finanzierung teilnehmen, sind nach § 16 Abs. 1 S. 4 KitaG schon immer verpflichtet, die Regelungen des KitaG einzuhalten, da sonst die öffentlichen Zuschüsse gekürzt oder gänzlich versagt werden können. Die Entscheidung nach § 16 Abs. 1 S. 4 KitaG ist bislang als eine Ermessensentscheidung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ausgestaltet. Ein neues Anweisungsrecht des Landes wurde nunmehr zur Durchsetzung der Elternbeitragsfreiheit flankierend in das KitaG aufgenommen. Die oberste Landesjugendbehörde kann den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 60 Abs. 2 S. 1 KitaG nun auch anweisen, den Personalkostenzuschuss gemäß § 16 Absatz 2 KitaG nicht zu gewähren oder zu kürzen, wenn bei einem Träger von Kindertagesstätten ein Verstoß i. S. d. § 16 Abs. 1 S. 4 KitaG im Zusammenhang mit der Umsetzung der Elternbeitragsfreiheit oder -begrenzung festzustellen ist. Klagen von Trägern der Kindertagesstätten gegen solche Entscheidungen nach § 60 Abs. 2 Satz 1 KitaG sind nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens unmittelbar gegen das Land zu richten, vgl. § 60 Abs. 2 S. 2 KitaG.

Ein solcher Verstoß wird dann noch nicht angenommen werden können, wenn im Einzelfall eine der komplexen neuen Vorschriften fahrlässig nicht beachtet wurde. Kommt es zu Verzögerungen bei den Vergleichsbetrachtungen, die der Einrichtungsträger nicht zu vertreten hat (z. B. weil die Eltern die notwendigen ergänzenden Unterlagen verzögert vorlegen oder wegen Personalausfällen keine fristgerechte Bearbeitung möglich ist), wird hierin noch kein regelhafter Verstoß im Sinne von § 16 Abs. 2 KitaG zu sehen sein.

Was ist mit Hinblick auf den Umgang mit (personenbezogenen) Daten bei der Beitragsermittelung und -festlegung zu beachten?

Der notwendige Sozialdatenschutz wird durch § 53 KitaG ausdrücklich gewährleistet. Der Träger kann danach die für die Elternbeitragsermittlung und -festlegung notwendigen Daten speichern und verarbeiten. Personenbezogene Angaben aus den vorgelegten Unterlagen können gespeichert werden, soweit dies für die Ermittlung und Festlegung des Elternbeitrages erforderlich ist. Eingereichte Originaldokumente werden zurückgegeben. Kopien dürfen nicht zu den Akten genommen werden. Die örtlichen Träger öffentlichen Jugendhilfe und die oberste Landesjugendbehörde sind nach § 53 Abs. 4 KitaG berechtigt, im Rahmen ihrer Prüftätigkeit Einblick in die Daten zu nehmen, Personensorgeberechtigte können verpflichtet werden, ihre Unterlagen anlässlich der Prüfung erneut vorzulegen.

Damit der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Ausgleich- und Aufwandsersatzzahlungen vornehmen kann, stellt der Träger gern. § 57 Abs. 1 KitaG die zur Durchführung der Ausgleichszahlungen erforderlichen Daten zur Verfügung. Sozialdaten sind gemäß § 57 Abs. 1 S. 2 KitaG zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.



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