Schutz von Minderjährigen in Einrichtungen
Minderjährige, die aus unterschiedlichen Gründen zeitweilig oder längerfristig außerhalb ihrer Familie betreut werden und in erlaubnispflichtigen Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht sind, bedürfen des besonderen Schutzes. Für diesen Schutz ist – neben den fallzuständigen und örtlichen Jugendämtern sowie den Einrichtungsträgern – die Einrichtungsaufsicht im Jugendministerium (MBJS) zuständig. Leitendes Motiv ist stets das Kindeswohl.
Überörtlicher Träger der Jugendhilfe ist das Land Brandenburg (§ 103 Abs. 1 BbgKJG) und damit sachlich zuständig (§ 85 Abs. 2 Ziffer 6 SGB VIII) für die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a SGB VIII). Das Brandenburgische Kinder- und Jugendgesetz (BbgKJG) enthält zahlreiche Regelungen, die eine kindeswohlorientierte und geschützte Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der stationären und teilstationären Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, von Internaten und Wohnheimen gewährleisten sollen.
Erlaubnispflichtige Einrichtungen – Betreuungsformen
Stationäre und teilstationäre Hilfen zur Erziehung, Inobhutnahmen/Clearing, Eingliederungshilfen, Jugendwohnheime und Internate, sonstige betreute Wohnformen.
Einrichtungsaufsicht
Zentrale Aufgaben und regionale Zuständigkeiten der Einrichtungsaufsicht.
Betriebserlaubnisverfahren für Einrichtungen
Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen für Betrieb
Meldepflichten der Träger von Einrichtungen
Pflicht zur unverzüglichen Meldung zu Vorkommnissen und Änderungen im Onlineportal DABEA.
Onlineportal DABEA
Datenbank der Einrichtungsaufsicht zur Wahrnehmung von Antrags- und Meldepflichten
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
der Kinder- und Jugendhilfe.
Zugang Minderjähriger zu elektronischen Medien
in erlaubnispflichtigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.
Arbeitshilfen und Empfehlungen
zur Information und weiteren Verwendung von Trägern erlaubnispflichtiger Einrichtungen.
- Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe
- Gesetz zur Förderung und zum Schutz junger Menschen (Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz - BbgKJG)
- Verwaltungsvorschrift zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen gemäß §§ 45 ff. SGB VIII für teilstationäre Angebote der Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfen sowie für Wohnheime bzw. Internate im Land Brandenburg (VV-SchuKJE)
- Verwaltungsvorschrift über die elektronische Datenübermittlung nach § 20 Absatz 10 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Verwaltungsvorschrift zur elektronischen Datenübermittlung - elDatübVV) vom 27. April 2021