FAQ zur Anwendung der Kita-Personalverordnung
Die Kita-Personalverordnung (KitaPersV) hat durch die Achte Verordnung zur Änderung der Kita-Personalverordnung vom 25. Oktober 2023 (GVBl. I Nr. 68) viele wichtige Änderungen und Klarstellungen erhalten, die seit dem 30. Oktober 2023 gelten. Die Änderungen sollen u. a. dazu beitragen, die Trägerrechte zu stärken und die Trägerverantwortung deutlicher herauszustellen, das Qualifizierungsniveau in den Kitas trotz Fachkräftemangel zu sichern und die Gewinnung geeigneter Fachkräfte für die Träger der Kitas zu verbessern sowie die Bürokratie bei der Fachkräftegewinnung zu reduzieren.
Aufgrund der Rückfragen aus der Praxis, die die Auslegung der neuen Vorschriften betreffen, stellt Ihnen das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) des Landes Brandenburg nachfolgende amtliche Hinweise zu den häufig gestellten Fragen (FAQ) zur Verfügung. Das MBJS wird bei der Anwendung der KitaPersV bezogen auf diese Fragen die jeweils nachfolgend dargestellte Rechtsauffassung bzw. Auslegung vertreten.
Zugleich dient diese Auslegungshilfe der Information an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, d. h. die Landkreise und kreisfreien Städte, sowie an die gemeindlichen und freien Träger von Kindertagesstätten im Land Brandenburg über diese Rechtsaufassung.
Trägerrechte und Trägerverantwortung
a) Wie werden Trägerrechte durch die Änderung der KitaPersV gestärkt?
Die Änderungen der Kita-Personalverordnung zielen vor allem darauf ab, die Gestaltungsspielräume der Einrichtungsträger zu erweitern und bürokratische Hürden bei der Personalgewinnung abzubauen. Das bisher in § 10 KitaPersV a. F. geregelte Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Anrechnung von Personal, die keine originären Fachkräfte sind (z. B. staatlich anerkannte Erzieherinnen), wird durch ein Nachweisverfahren ersetzt.
Nur in Ausnahmefällen sind noch Genehmigungen erforderlich (z. B. bei mangelnden Sprachkenntnissen). In der Folge stellt die Kita-Personalverordnung die in der Kinder- und Jugendhilfe garantierte Verantwortung des Einrichtungsträgers für sein Personal stärker in den Mittelpunkt. Sie tragen auch künftig die Verantwortung, dass die Regelungen der Kita-Personalverordnung eingehalten werden und die Qualität der Kindertagesbetreuung gesichert bleibt.
Die letzte Verantwortung tragen weder die Jugendämter noch die Aufsicht im MBJS, da die rechtlichen Regelungen und die vorhandenen Instrumente immer die Trägerautonomie zu beachten haben.
b) Welche Verantwortung hat der Einrichtungsträger für den Personaleinsatz, die Personalgewinnung und -entwicklung?
Die Verantwortung des Einrichtungsträgers ist durch die Änderung der KitaPersV nicht berührt worden. Der neue § 1 KitaPersV stellt lediglich klar, dass der Träger der Einrichtung sicherzustellen hat, dass in seiner Einrichtung die gesetzlich vorgeschriebene Personalausstattung (Personalbemessung) eingehalten wird. Er trägt die Verantwortung dafür, dass nur Personal eingesetzt wird, das nach den Bestimmungen der KitaPersV in seiner Einrichtung tätig sein darf. Dabei hat er für einen effektiven, an den Betreuungsnotwendigkeiten orientierten Personaleinsatz Sorge zu tragen.
Der Träger der Einrichtung soll gemäß § 1 Absatz 1 KitaPersV bei der Beschäftigung und dem Einsatz von Personal auf die Bildung multiprofessioneller Teams abzielen, die es ermöglichen, die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Stärkung des Bildungsauftrages, die Aufnahme von Kindern mit besonderen Förderbedarfen und die Verwirklichung seiner Einrichtungskonzeption gemäß § 45 Absatz 3 SGB VIII abzusichern. Eine nachhaltige Personalgewinnung und -entwicklung ist anzustreben.
c) Bezieht sich die Personalverantwortung des Einrichtungsträgers ausschließlich auf die eigenen Beschäftigten?
Hinsichtlich der Personalverantwortung kommt es nicht darauf an, ob und welche Beschäftigungs- oder Vertragsverhältnisse zwischen dem Träger der Einrichtung und den in der Einrichtung tätigen Personen bestehen. Der Einrichtungsträger trägt damit grundsätzlich auch die Verantwortung für Personen, die sich während des Kita-Betriebs regelmäßig in der Einrichtung aufhalten und dort tätig sind.
d) Müssen Anträge zum Personaleinsatz gestellt werden?
Anträge zum Personaleinsatz bei der obersten Landesjugendbehörde (MBJS) sind grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Die Kita-Personalverordnung sieht nur noch zwei Antragsverfahren
- bei Ausnahmen von den sprachlichen bzw. beruflichen Anforderungen nach § 7 Absatz 3 KitaPersV und
- Fristverlängerung nach § 12 Absatz 4 Satz 2 KitaPersV vor.
Personen, die nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, können auf Grundlage einer Ausnahmegenehmigung als Betreuungskraft tätig werden. Dazu ist ein Antrag gemäß § 7 Absatz 3 KitaPersV des Einrichtungsträgers beim MBJS erforderlich, in dem dargestellt wird, dass der Einsatz dieser Person dem fachlichen Profil der Kindertagesstätte dient oder den Sprachkenntnissen von betreuten Kindern entspricht.
Konnte die Frist zur Absolvierung der Qualifizierungsmaßnahmen für Ergänzungskräfte aus Gründen, die der Träger der Einrichtung nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden (z. B. Beschäftigungsverbot, höhere Gewalt), kann der Einrichtungsträger beim MBJS einen Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 12 Absatz 4 Satz 2 KitaPersV stellen.
a) Welche Personalmeldungen müssen an die oberste Landesjugendbehörde erfolgen?
Gemäß § 47 Absatz 1 Nummer 1 SGB VIII hat der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung der zuständigen Behörde (MBJS) unverzüglich Namen und die berufliche Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte anzuzeigen. Änderungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden.
Wie bisher sind entsprechende Personallisten zu führen, die auf Verlangen der zuständigen Erlaubnisbehörde nachzuweisen sind. In den Listen und in den Personalmeldungen sind für jede Person anzugeben:
- Vor- und Familiennamen, einschließlich früherer Vor- und Familiennamen,
- das Geburtsdatum,
- die Berufsqualifikation oder das Datum des erfolgreichen Abschlusses des Erwerbs der erforderlichen Sachkenntnis nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 KitaPersV und
- der Zeitpunkt der Aufnahme oder Beendigung der Tätigkeit in der Einrichtung.
Eine Zuordnung nach Betreuungskräften gemäß § 7 Absatz 1 KitaPersV und ggf. nach zusätzlichem Personal gemäß § 4 Absatz 1 und 2 KitaPersV ist anzugeben.
b) Welche Dokumentationspflichten hat der Träger?
§ 19 KitaPersV regelt entsprechend des geltenden Bundesrechts und der bisherigen Bestimmungen nach der KitaBKNV, welche Daten zum Einrichtungspersonal, zu den Betreuungskräften und zur Einhaltung der Personalbemessung zu dokumentieren und ggf. weiterzugeben sind.
Der Träger der Einrichtung hat zu dokumentieren und auf Anforderung der obersten Landesjugendbehörde gemäß § 47 Absatz 2 SGB VIII nachzuweisen:
- die errechnete Personalbemessung gemäß § 3 Absatz 1 KitaPersV und die Berechnungsgrundlagen,
- die Anzahl und eine Liste des zusätzlichen Personals gemäß § 4 Absatz 1 und 2 KitaPersV,
- eine Personalliste für das Einrichtungspersonal gemäß § 6 Absatz 1, und die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen gemäß § 6 Absatz 2 KitaPersV,
- eine Personalliste der Betreuungskräfte gemäß § 7 Absatz 1 KitaPersV untergliedert nach
a) Fachkräften gemäß § 9 Absatz 1 KitaPersV,
b) Fachkräften gemäß § 9 Absatz 2 KitaPersV,
c) Fachkräften mit anderen Berufsqualifikationen nach § 10 Absatz 1 KitaPersV,
d) anerkannte und gleichwertige Fachkräfte nach § 11 KitaPersV,
e) Personen, die an einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation gemäß § 9, § 10 Absatz 1 und § 11 KitaPersV teilnehmen,
f) Ergänzungskräften nach § 12 KitaPersV und
g) Leitungskräften nach § 13 KitaPersV
unter Angabe der für die ordnungsrechtliche Personalbemessung relevanten Beschäftigungsumfänge nach § 15 Absatz 2 und 3 KitaPersV sowie die Prüfung und Einhaltung der Anforderungen gemäß § 7 Absatz 2 bis 7 KitaPersV,
- die Einhaltung der Fachkraftquote gemäß § 16 KitaPersV und
- die letzte finanzwirtschaftliche Personalbemessung gemäß § 17 KitaPersV.
c) Welche Meldungen müssen an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen?
Dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind vom Träger der Einrichtung die Daten zu übermitteln, die für die Zuschüsse nach § 16 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes erforderlich sind.
Die bisherigen Quartalsmeldungen nach Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung sind an die neue Personaleinteilung nach der KitaPersV anzupassen. Jeweils zu den Stichtagen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 KitaBKNV ist der Träger der Einrichtung verpflichtet, dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- die aktuell errechnete Personalbemessung gemäß § 3 Absatz 1 KitaPersV,
- das Verzeichnis der Betreuungskräfte gemäß § 7 Absatz 1 KitaPersV,
- das aktuelle prozentuale Verhältnis zwischen Fach- und Ergänzungskräften gemäß § 15 Absatz 1 KitaPersV und
- die letzte finanzwirtschaftliche Personalbemessung gemäß § 17 KitaPersV
zu übermitteln.
Einrichtungsträger können sich gemäß § 1 Absatz 3 KitaPersV vom Land bzw. von einer vom Land geförderten Fachstelle hinsichtlich der Anforderungen der Kita-Personalverordnung beraten lassen.
Die Beratung in allen Fragen zur neuen Kita-Personalverordnung erfolgt in gewohnter Weise durch DaBEI e.V. als die vom Land geförderte Beratungsstelle.
Telefon: 0331 - 64730990
E-Mail: kitafachkraft@dabei-brandenburg.de
Websiten:
Systematik des Personals
a) Wer gehört zum Einrichtungspersonal einer Kita?
Zum Einrichtungspersonal gehören nach der Definition in § 6 KitaPersV alle Personen, die in der Kita regelmäßig und nicht nur kurzzeitig tätig werden, wenn Kinder anwesend sind. Die wichtigste Untergruppe des Einrichtungspersonals sind die Betreuungskräfte. Darüber hinaus gehören auch Personen zum Einrichtungspersonal, die z. B. aufgrund eines Projektes in der Kita tätig sind, selbst wenn sie nicht in einem Arbeits- oder sonstigen Vertragsverhältnis zum Einrichtungsträger stehen. Es kommt nicht darauf an, ob die Personen haupt-, neben- oder ehrenamtlich in der Kita tätig sind.
b) Welche Mindestanforderungen muss das gesamte Einrichtungspersonal erfüllen?
Alle in der Einrichtung tätigen Personen müssen die Anforderungen nach § 6 KitaPersV erfüllen. Das Einrichtungspersonal darf nicht rechtskräftig wegen einer in § 72a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII genannten Straftat (z. B. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) verurteilt oder einer solchen Tat verdächtig sein (Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens). Außerdem muss ein ausreichender Impfschutz gegen Masern nach § 8 KitaPersV vorliegen. Wer diese Bedingungen erfüllt, darf in der Kita während der Anwesenheit von Kindern tätig sein.
c) Wie sind die Mindestanforderungen nachzuweisen?
Die Mindestanforderungen müssen von den Personen, die zum Einrichtungspersonal im Sinne des § 6 KitaPersV gehören, gegenüber dem Träger der Einrichtung nachgewiesen werden.
Der ausreichende Masernschutz ist nach § 20 Absatz 8 und 9 IfSG gegenüber der Leitung der Einrichtung vor Beginn der Tätigkeit durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung, des Impfpasses oder einer Impfdokumentation nach dem SGB V nachzuweisen (vgl. § 20 Absatz 9 IfSG).
Für den Nachweis der Unbescholtenheit ist ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. Spätestens alle fünf Jahre ist der Nachweis zu erneuern (vgl. § 133 BbgKJG). Neben der Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis muss das Personal schriftlich oder elektronisch versichern, dass nach ihrer Kenntnis kein Ermittlungsverfahren wegen einer in § 72a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII genannten Straftat gegen sie eröffnet wurde. Auch diese Erklärung ist zeitgleich mit dem aktuellen erweiterten Führungszeugnis zu wiederholen (vgl. § 6 Absatz 2 KitaPersV).
Ausnahme: Schülerpraktikantinnen und Schülerpraktikanten von allgemeinbildenden Schulen müssen kein Führungszeugnis vorlegen; sie müssen nur eine Erklärung zu der Erfüllung der Anforderungen abgeben (vgl. § 6 Absatz 1 Satz 2 KitaPersV).
d) Was muss geschehen, wenn ein Ermittlungsverfahren wegen einer in § 72a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII genannten Straftat eröffnet wurde?
Sobald eine Person, die zum Einrichtungspersonal im Sinne des § 6 KitaPersV gehört, Kenntnis darüber erlangt, dass ein Ermittlungsverfahren wegen einer in § 72a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII genannten Straftat gegen sie eröffnet wurde, muss sie unverzüglich den Träger der Einrichtung darüber informieren (vgl. § 6 Absatz 2 Satz 2 KitaPersV). Dieser hat sodann die notwendigen (organisatorischen) Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung des Wohls der betreuten Kinder auszuschließen.
a) Was sind Betreuungskräfte?
Betreuungskräfte sind die wichtigste Untergruppe des Einrichtungspersonals. Gemäß der Definition in § 7 KitaPersV bilden, erziehen, versorgen und betreuen sie die Kinder in der Kita.
b) Müssen alle Betreuungskräfte in der Kita pädagogische Fachkräfte sein?
Die Kita-Personalverordnung regelt zwei Gruppen von Betreuungskräften, die mit Kindern tätig werden dürfen: Fachkräfte nach den §§ 9 bis 11 KitaPersV und Ergänzungskräfte nach § 12 KitaPersV. Neben den pädagogischen Fachkräften können somit in einem bestimmten Umfang auch Ergänzungskräfte eingesetzt werden. Die §§ 9 bis 12 KitaPersV enthalten jeweils abschließende Regelungen, die eine zweifelsfreie Zuordnung jeder Betreuungskraft als Fachkraft oder Ergänzungskraft vorsehen.
c) Welche Mindestanforderungen müssen alle Betreuungskräfte erfüllen?
Neben der gesundheitlichen Eignung bestimmt § 7 Absatz 2 KitaPersV einen abschließenden Katalog von Mindestanforderungen an Betreuungskräfte, insbesondere an deren persönliche Eignung. Diese Anforderungen, die kumulativ vorliegen müssen, sind:
- Vollendung des 18. Lebensjahres,
- Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens, wenn kein deutscher Schulabschluss vorliegt,
- abgeschlossene Berufsausbildung oder erster berufsqualifizierender Abschluss oder ein Hochschulabschluss,
- notwendige soziale Kernkompetenzen,
- erforderliche Sachkompetenz.
Personen, die schulisch oder beruflich qualifiziert werden, insbesondere Praktikantinnen und Praktikanten sowie ehrenamtliche Kräfte müssen gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 KitaPersV nur die benannten sozialen Kernkompetenzen (s. o. Nummer 4) erfüllen.
a) Bei welchen Betreuungskräften kann von der erforderlichen Sachkompetenz ausgegangen werden?
Fachkräfte nach § 9, § 10 Absatz 1 und § 11 KitaPersV sowie Kindertagespflegepersonen, die über eine festgestellte personenbezogene Eignung nach § 29 KitaG verfügen, haben die erforderliche Sachkompetenz im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 5 KitaPersV.
Bei Personen, die bereits gemäß § 9 und § 10 Absatz 1 oder gemäß § 10 Absatz 4 KitaPersV a. F. unbefristet in einer Kindertagesstätte im Land Brandenburg tätig waren (vgl. § 20 Absatz 1 KitaPersV), ist ebenfalls von der erforderlichen Sachkompetenz auszugehen.
b) Welche Betreuungskräfte müssen die erforderliche Sachkompetenz tätigkeitsbegleitend erlangen?
Insbesondere Ergänzungskräfte gemäß § 12 KitaPersV und Personen, deren Einsatz gemäß § 10 Absatz 4 KitaPersV a. F. befristet genehmigt wurde, müssen die erforderliche Sachkompetenz tätigkeitsbegleitend erlangen.
Dies gilt ebenfalls für Personen in tätigkeitsbegleitender Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation gemäß § 9, § 10 Absatz 1 oder § 11 KitaPersV und Personen, die bereits auf Grundlage einer von der obersten Landesjugendbehörde genehmigten individuellen Bildungsplanung gemäß § 10 Absatz 3 KitaPersV a. F. auf das notwendige pädagogische Personal der Kindertagesstätte angerechnet wurden.
c) Wie kann die erforderliche Sachkompetenz erworben werden?
Zur Erlangung der erforderlichen Sachkompetenz ist eine vollständige Absolvierung einer 300 Unterrichtseinheiten umfassenden Qualifizierungsmaßnahme erforderlich (vgl. § 7 Absatz 5 KitaPersV). Die Qualifizierungsmaßnahme kann berufsbegleitend absolviert werden. Bereits geleistete Stunden sind anzurechnen.
Personen in tätigkeitsbegleitender Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation gemäß § 9, § 10 Absatz 1 oder § 11 KitaPersV erlangen die erforderliche Sachkompetenz im Rahmen ihrer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung (vgl. § 7 Absatz 7 KitaPersV). Ihnen dürfen pädagogische Aufgaben entsprechend ihres Ausbildungsstandes übertragen werden.
Personen, die auf Grundlage einer von der obersten Landesjugendbehörde genehmigten individuellen Bildungsplanung gemäß § 10 Absatz 3 KitaPersV a. F. auf das notwendige pädagogische Personal der Kindertagesstätte angerechnet wurden, erlangen die erforderliche Sachkompetenz mit erfolgreichem Abschluss der individuellen Bildungsplanung (vgl. § 20 Absatz 2 KitaPersV).
d) In welchem Zeitraum muss die erforderliche Sachkompetenz erworben werden?
Wenn die Tätigkeit in der Einrichtung bis zum 29. Oktober 2024 aufgenommen wird, kann die Qualifizierungsmaßnahme berufsbegleitend in den ersten drei Jahren absolviert werden. Danach ist die Qualifizierungsmaßnahme berufsbegleitend in den ersten zwei Jahren der Tätigkeit zu absolvieren. Bereits absolvierte Qualifizierungsmaßnahmen sind anzurechnen.
Eine Ergänzungskraft, die nicht die Sachkompetenz innerhalb der vorgesehenen Frist erworben hat, kann nach Ablauf der Frist nicht mehr als Ergänzungskraft und damit auch nicht mehr als Betreuungskraft eingesetzt werden.
e) Können Kindertagespflegepersonen als Betreuungskräfte eingesetzt werden?
Grundsätzlich ja. Kindertagespflegepersonen, die über eine festgestellte personenbezogene Eignung nach § 29 des Kindertagesstättengesetzes verfügen, besitzen gemäß § 7 Absatz 6 KitaPersV die erforderliche Sachkompetenz. Erfüllen sie außerdem die sonstigen Anforderungen an Betreuungskräfte, z. B. abgeschlossene Berufsausbildung, erforderliche Sprachkenntnisse etc., kann ihr Einsatz als Betreuungskraft erfolgen. Wenn sie über keinen Abschluss gemäß § 9, § 10 Absatz 1 und § 11 KitaPersV verfügen, sind sie als Ergänzungskraft einsetzbar.
a) Welche beruflichen Qualifikationen müssen pädagogische Fachkräfte in der Kita haben?
Die KitaPersV unterscheidet zwischen drei Arten von Fachkräften:
- pädagogische Fachkräfte (§ 9 KitaPersV),
- pädagogische Fachkräfte mit anderen beruflichen Qualifikationen (§ 10 Absatz 1 KitaPersV) und
- anerkannte und gleichwertige Fachkräfte (§ 11 KitaPersV).
Die §§ 9 bis 11 KitaPersV bestimmen abschließende Kataloge von maßgeblichen Berufsqualifikationen. Wer über eine der dort genannten Berufsqualifikationen verfügt, ist Fachkraft im Sinne der KitaPersV. Alle anderen Betreuungskräfte, die über keinen der in den Regelungen genannten Abschluss verfügen, können als Ergänzungskräfte tätig werden.
b) Wer ist originäre pädagogische Fachkraft in der Kita?
In § 9 KitaPersV wird ein abschließender Katalog originärer Fachkräfte geregelt. Kräfte mit folgenden Abschlüssen sind pädagogische Fachkräfte in der Kita:
-staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,
-staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen,
-staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit einem Studienschwerpunkt im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit,
-Absolventinnen und Absolventen von Hochschulstudiengängen und Berufsakademien im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit,
-staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher für 0- bis 10-Jährige.
Im Betreuungsbereich der Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sowie der körperlich- oder mehrfachbehinderten Kinder sind weiterhin gemäß § 9 Absatz 2 KitaPersV auch Fachkräfte:
-Säuglings- und Kinderkrankenschwestern und Säuglings- und Kinderkrankenpfleger sowie
-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger.
c) Welche Abschlüsse müssen „Pädagogische Fachkräfte mit anderen beruflichen Qualifikationen“ haben, um in der Kita arbeiten zu können?
In § 10 Absatz 1 KitaPersV wird ein abschließender Katalog von Berufsqualifikationen geregelt. Wer über einen der folgenden Abschlüsse verfügt, kann als pädagogische Fachkraft mit anderen Berufsqualifikationen in der Kita tätig werden:
-Magister oder Bachelor im Hauptfach Erziehungswissenschaften,
-erstes und zweites Staatsexamen Lehramt an einer Universität oder pädagogischen Hochschule,
-Diplom oder Bachelor Sport-, Kunst-, Theater- und Musikpädagogik,
-Diplom oder Bachelor Sprachheilpädagogik,
-Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen,
-staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und staatlich anerkannte Heilpädagogen,
-staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und staatlich anerkannte Sozialarbeiter ohne Studienschwerpunkt im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit,
-staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und staatlich anerkannte Sozialpädagogen ohne Studienschwerpunkt im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit,
-Diplom oder Bachelor Soziale Arbeit ohne staatliche Anerkennung und ohne Studienschwerpunkt im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung,
-Diplom oder Bachelor Sozialpädagogik ohne staatliche Anerkennung und ohne Studienschwerpunkt im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung,
-Bachelor in angewandten Kindheitswissenschaften,
-Bachelor in Bildungs- und Erziehungswissenschaften,
-Bachelor in Bildung, Erziehung und Qualitätssicherung,
-Rehabilitationspädagoginnen und Rehabilitationspädagogen,
-Bildungswissenschaftlerinnen und Bildungswissenschaftler,
-Diplomerzieherinnen und Diplomerzieher,
-Diplomvorschulerzieherinnen und Diplomvorschulerzieher,
-Diplomlehrerinnen und Diplomlehrer,
-Pädagogische Fachkräfte nach § 9 Absatz 2 KitaPersV (Säuglings- und Kinderkrankenschwestern und Säuglings- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger),
-Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen,
-Religionspädagoginnen und Religionspädagogen,
Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 KitaPersV gelten Betreuungskräfte gemäß § 7, die über einen Abschluss verfügen, den sie in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworben haben und der den in § 10 Absatz 1 KitaPersV genannten Berufsqualifikationen vergleichbar ist, auch als pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 9 KitaPersV.
d) Müssen sich pädagogische Fachkräfte mit anderen beruflichen Qualifikationen nach § 10 Absatz 1 KitaPersV für die Arbeit in der Kita weiterqualifizieren?
Pädagogische Fachkräfte mit anderen beruflichen Qualifikationen sollen gemäß § 10 Absatz 2 KitaPersV eine ergänzende Qualifizierungsmaßahme im Umfang von mindestens 100 Unterrichtseinheiten im Bereich der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung absolvieren.
Neben einem Erste-Hilfe-Kurs für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen und den notwendigen pädagogischen Inhalten sollen auch Kenntnisse über die für das Aufgabengebiet einschlägigen Rechtsvorschriften vermittelt werden. Der Träger der Einrichtung muss diese Qualifizierungsmaßnahme, die tätigkeitsbegleitend absolviert werden kann, innerhalb der ersten 12 Monate anbieten. Bereits absolvierte Qualifizierungsmaßnahmen sind anzurechnen. Der Träger der Einrichtung kann darüber hinaus weitere Qualifizierungsmaßnahmen anbieten.
e) Wer kann als anerkannte und gleichwertige Fachkraft nach § 11 KitaPersV ohne weiteres in der Kita tätig werden?
In § 11 KitaPersV wird eine dritte Kategorie pädagogischer Fachkräfte abschließend geregelt. Hierbei handelt es sich um Betreuungskräfte, die nach anderen Rechtsvorschriften bzw. nach Absolvierung einer Qualifizierungsmaßnahme anerkannte und gleichwertige Fachkräfte sind:
-gemäß Erzieheranerkennungsverordnung den originären pädagogischen Fachkräften für den Teilbereich Krippe, Kindergarten und Hort Gleichgestellte,
-Personen, die über gleichwertige Fähigkeiten im Sinne des § 7 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetz verfügen, insbesondere Absolventinnen und Absolventen der „Tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erzieherin / zum Erzieher für den Bereich der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg“ (vormals „Profis für die Praxis“),
-nach § 9 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetz oder nach vergleichbaren Bestimmungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland für den Teilbereich der Kindertagesbetreuung als gleichwertig Anerkannte.
f) Wer kann erst nach erfolgter Qualifizierung als pädagogische Fachkräfte in der Kita eingesetzt werden?
Gemäß § 11 Absatz 2 KitaPersV sind erst nach erfolgreicher Absolvierung einer Qualifizierungsmaßnahme von 100 Unterrichtseinheiten pädagogische Fachkräfte:
-Betreuungskräfte mit Diplom oder Bachelor Psychologie,
-staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger,
-Heilerziehungsdiakoninnen und Heilerziehungsdiakone.
g) Eine Betreuungskraft kann zwar ein zweites Staatsexamen Lehramt vorweisen, jedoch kein erstes Staatsexamen, weil dies in dem Herkunftsbundesland nicht mehr vorgesehen ist. Darf diese Betreuungskraft als Fachkraft nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 KitaPersV angerechnet werden?
Ja. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift muss die Qualifikation wie nach dem Absolvieren eines zweiten Staatsexamens zwingend vorliegen. Beispielsweise können Betreuungskräfte aus Hamburg, die nach Abschaffung des ersten Staatsexamens 2014 studiert haben, nur ein (zweites) Staatsexamen vorzeigen. Diese können als Fachkräfte gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 KitaPersV angerechnet werden.
a) Wer kann als Ergänzungskraft tätig werden?
Ergänzungskräfte sind Betreuungskräfte mit anderen als den in den § 9, § 10 Absatz 1 und § 11 genannten Berufsqualifikationen. Wer über keine der genannten Qualifikationen verfügt, kann grundsätzlich als Ergänzungskraft eingesetzt werden. M. a. W. können alle geeigneten Betreuungskräfte, die keine Fachkräfte im Sinne der Verordnung sind, als Ergänzungskräfte angerechnet werden.
b) Welche Aufgaben dürfen Ergänzungskräfte übertragen werden?
Ergänzungskräfte dürfen grundsätzlich nur eingeschränkt pädagogisch tätig werden. Ihnen darf nicht die alleinige pädagogische Verantwortung für eine Gruppe oder für einzelne Kinder übertragen werden, auch nicht in den Randzeiten. Sie werden unter Anleitung und Aufsicht einer Fachkraft tätig. Sie sind keine Unterstützungs- oder Hilfskräfte, sondern sollen das Profil der Einrichtung ergänzen. Deshalb wird der Begriff „Ergänzungskraft“ verwendet. Es sind letztlich auch die bisherigen Kräfte nach § 10 Absatz 4 KitaPersV a. F.
c) Wann dürfen Ergänzungskräften weitere Aufgaben übertragen werden?
Ist die Ergänzungskraft über einen Zeitraum von insgesamt mindestens fünf Jahren in der Kindertagesbetreuung tätig, darf der Einrichtungsträger im Rahmen seiner Eigenverantwortung davon abweichen.
Übernimmt eine erfahrende Ergänzungskraft Aufgaben einer Fachkraft, wird sie dadurch nicht zu einer Fachkraft. Auch die Anrechnung auf die finanzwirtschaftliche Personalbemessung ändert sich nicht. Der Einrichtungsträger muss die Abweichung vom verordnungsrechtlichen Regelfall und die Gründe dafür in seinen Akten dokumentieren.
d) Darf eine Ergänzungskraft weiterhin eingesetzt werden, wenn die erforderliche Sachkompetenz nicht innerhalb von 2 bzw. 3 Jahren erworben wurde?
Eine Ergänzungskraft, die nicht die Sachkompetenz innerhalb der vorgesehenen Frist erworben hat, kann nach Ablauf der Frist nicht mehr als Ergänzungskraft und damit auch nicht mehr als Betreuungskraft eingesetzt werden. Wird also die Qualifizierungsmaßnahme im Umfang von 300 Unterrichtseinheiten nicht innerhalb von 2 bzw. 3 Jahren (vgl. § 7 Absatz 5 Satz 2 KitaPersV i. V. m. § 20 Absatz 5 KitaPersV) erfolgreich abgeschlossen, verliert die Person grundsätzlich automatisch ihren Status als Betreuungskraft und darf dann keine pädagogischen Tätigkeiten mehr mit den betreuten Kindern ausüben.
e) Gibt es die Möglichkeit einer Fristverlängerung, um die erforderliche Sachkompetenz zu erlangen?
Konnte die Frist zur Absolvierung der Qualifizierungsmaßnahme aus Gründen, die der Träger der Einrichtung nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden (z. B. Beschäftigungsverbot, höhere Gewalt), kann der Einrichtungsträger beim MBJS einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Liegt ein ausreichend begründeter Antrag vor, soll die oberste Landesjugendbehörde eine Fristverlängerung bis zu einem Jahr gewähren.
a) Wer ist zusätzliches Personal?
Zusätzliche Kräfte werden z. B. für Kinder mit besonderen Förderbedarfen eingesetzt. Sie sind nicht Teil der ordnungsrechtlichen Personalbemessung und sind folglich nicht in den Personalkostenzuschuss einzubeziehen. Jede andere Sichtweise würde die Förderung von Kindern mit entsprechenden Bedarfen zu einer Verschlechterung der Personalausstattung für alle Kinder machen. Auch über Förderprogramme des Landes oder Bundes finanzierte Personalstellen oder Stellenanteile dürfen nicht in die Personalbemessung einfließen.
b) Wer ist für die Finanzierung von zusätzlichem Personal für Kinder mit Förderbedarfen zuständig?
Werden Kinder mit einem besonderen Förderbedarf betreut, so entscheidet der zuständige Träger der Eingliederungshilfe oder der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe über Art und Umfang des zusätzlich erforderlichen Personals und trägt die hierfür entstehenden Kosten. Die Qualifikation des zusätzlichen Personals für die Förderung gemäß den §§ 27 und 35a SGB VIII bestimmt der hierfür Leistungsverpflichtete.
a) Wer ist für die Beratung zur Bewertung von Abschlüssen nicht reglementierter Berufe aus der Liste „Pädagogische Fachkräfte mit anderen Berufsqualifikationen“ gemäß § 10 Absatz 1 KitaPersV zuständig?
Eine kostenlose Beratung ist über die Ausbildungs- und Qualifizierungsberatung des IQ-Förderprogramms möglich. Die Beraterinnen und Berater können dabei unterstützen, eine Bewertung des im Ausland erworbenen Abschlusses zu beantragen. Weitere Informationen gibt es hier: https://www.ihk-projekt.de/anerkennungs-und-qualifizierungsberatung
Anleitung und Qualifizierungsmaßnahmen
a) Wie ist die Anleitung von Personen in der tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung und von Ergänzungskräften sicherzustellen?
Für die tätigkeitsbegleitende Qualifizierung z. B. zur staatlich anerkannten Erzieherin / zum staatlich anerkannten Erzieher gilt:
Es liegt in der Verantwortung des Trägers, geeignetes Personal für eine qualifizierte Praxisanleitung (Mentor/-in) in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
Auch für Ergänzungskräfte gilt:
Es liegt in der Verantwortung des Trägers, geeignetes Personal für eine qualifizierte Praxisanleitung (Mentor/-in) in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Ergänzungskräften darf in der Regel nicht die alleinige pädagogische Verantwortung für eine Gruppe oder für einzelne Kinder übertragen werden. Sie werden unter Anleitung und Aufsicht einer Fachkraft nach § 9, § 10 Absatz 1 oder § 11 KitaPersV tätig.
Personen, die als Ergänzungskräfte nach § 12 der novellierten KitaPersV gelten, kommen als neue antragsberechtigte Gruppe für einen Anleitungsgutschein hinzu und müssen sich in der Regel innerhalb von zwei Jahren qualifizieren, um die notwendige Sachkompetenz zu erlangen (im Übergangszeitraum innerhalb von 3 Jahren).
b) Welche Betreuungskräfte erhalten einen Anleitungsgutschein?
Der Träger kann für Personen in der tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation gemäß § 9 oder § 11 Absatz 2 KitaPersV und für Ergänzungskräfte, die eine tätigkeitsbegleitende Qualifizierung im Umfang von 300 Unterrichtsstunden absolvieren, Anleitungsgutscheine beantragen.
Die Anzahl und der Wert der Gutscheine richtet sich nach dem Beginn und der Dauer der Qualifizierung. Es kann maximal ein Gutscheinwert für insgesamt 18 Monate beantragt werden. Je nach Qualifizierungsformat und Qualifizierungszeitraum wählt der Träger den Zeitraum so aus, dass Theorie und Praxis möglichst fachlich gut ineinandergreifen.
c) Wie können Anleitungsgutscheine beantragt werden?
Informationen zur Gutscheinbeantragung sind abrufbar unter:
https://mbjs.brandenburg.de/kinder-und-jugend/kindertagesbetreuung/gute-kita-brandenburg.html
Die Anleitungsgutscheine stehen unter folgenden Links zum Ausdrucken zur Verfügung:
http://www.biff.eu/projekte/laufende-projekte/zeit-fuer-anleitung-brandenburg/gutschein
https://mbjs.brandenburg.de/kinder-und-jugend/kindertagesbetreuung/gute-kita-brandenburg.html
d) Wie viele Anleitungsstunden beinhaltet ein Gutschein und welchen Wert hat ein Gutschein?
Ein Gutschein berechtigt und verpflichtet zu drei Anleitungsstunden pro Woche für die Anzahl der Monate der Qualifizierung im laufenden Kalenderhalbjahr. Der Träger verpflichtet sich mit dem Einlösen des Gutscheins, für die auf dem Gutschein aufgeführte Kraft über die Personalausstattung gem. § 10 KitaG und §§ 3 und 5 KitaPersV hinaus zusätzliche Anleitungszeit mindestens im Wert des jeweiligen Gutscheins umzusetzen.
Bei Anspruchsberechtigung ist für jedes Kalenderhalbjahr, in dem die Qualifizierung erfolgt, jeweils ein Gutschein einzureichen. Der Wert des Gutscheins richtet sich nach der Anzahl der Monate der Qualifizierung im laufenden Kalenderhalbjahr. Pro Monat wird ein Wert von 333 € angesetzt.
e) Über welchen Zeitraum erstreckt sich der Anleitungsgutschein?
Bei Personen in der tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung richtet sich die Anzahl und der Wert der Gutscheine nach dem Beginn und der Dauer der Ausbildung bzw. Qualifizierung. Für Ergänzungskräfte kann maximal ein Gutscheinwert für achtzehn Monate während der Qualifizierung eingelöst werden.
a) Welche Inhalte sollen in den 100 UE Qualifizierung für pädagogische Fachkräfte mit anderen Berufsqualifikationen berücksichtigt werden?
Pädagogische Fachkräfte mit anderen beruflichen Qualifikationen sollen gemäß § 10 Absatz 2 KitaPersV eine ergänzende Qualifizierungsmaßahme im Umfang von mindestens 100 Unterrichtseinheiten im Bereich der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung absolvieren. Neben einem Erste-Hilfe-Kurs für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen und den notwendigen pädagogischen Inhalten sollen auch Kenntnisse über die für das Aufgabengebiet einschlägigen Rechtsvorschriften vermittelt werden.
b) Wer bietet entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen für pädagogische Fachkräfte mit anderen Berufsqualifikationen an?
Fortbildungen im Modul „Rechtlicher Rahmen“, „Pädagogischer Rahmen“, „Entwicklungspsychologie“ und „Profilbildung“ können unter anderem beim SFBB gebucht werden.
Alle Fortbildungen, die für diesen Personenkreis geeignet sind, sind unter „Zielgruppe“ im laufend aktualisierten Fortbildungsprogramm gekennzeichnet: Fortbildungen im Bereich Kindertagesbetreuung
Eine Ausweitung des Angebotes durch weitere Bildungsträger findet derzeit statt und wird durch diese beworben. Einzelne Angebote haben Modellcharakter und werden unter fachlicher Begleitung des MBJS und des SFBB erprobt und evaluiert.
c) In welchem Zeitraum sind die 100 UE Qualifizierung für pädagogische Fachkräfte mit anderen Berufsqualifikationen zu absolvieren?
Der Träger der Einrichtung muss diese Qualifizierungsmaßnahme, die tätigkeitsbegleitend absolviert werden kann, innerhalb der ersten 12 Monate anbieten. Bereits absolvierte Qualifizierungsmaßnahmen sind anzurechnen.
a) Wer bietet entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen für Ergänzungskräfte an?
Fortbildungen im Modul „Rechtlicher Rahmen“, „Pädagogischer Rahmen“ und „Entwicklungspsychologie“ können beim SFBB gebucht werden.
Alle Fortbildungen, die für diesen Personenkreis geeignet sind, sind unter „Zielgruppe“ im laufend aktualisierten Fortbildungsprogramm gekennzeichnet: Fortbildungen im Bereich Kindertagesbetreuung
Eine Ausweitung des Angebotes durch weitere Bildungsträger findet derzeit statt und wird durch diese beworben. Einzelne Angebote haben Modellcharakter und werden unter fachlicher Begleitung des MBJS und des SFBB erprobt und evaluiert.
b) In welchem Zeitraum sind die 300 UE Qualifizierung für Ergänzungskräfte zu absolvieren?
Wenn die Tätigkeit als Ergänzungskraft in der Einrichtung bis zum 29. Oktober 2024 aufgenommen wird, kann die Qualifizierungsmaßnahme berufsbegleitend in den ersten drei Jahren absolviert werden. Danach ist die Qualifizierungsmaßnahme berufsbegleitend in den ersten zwei Jahren der Tätigkeit zu absolvieren. Bereits absolvierte Qualifizierungsmaßnahmen sind anzurechnen.
c) Unter welchen Bedingungen kann der Qualifizierungszeitraum verlängert werden?
Konnte die Frist zur Absolvierung der Qualifizierungsmaßnahme aus Gründen, die der Träger der Einrichtung nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden (z. B. Beschäftigungsverbot, höhere Gewalt), kann der Einrichtungsträger beim MBJS (Referat 27) einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Liegt ein ausreichend begründeter Antrag vor, soll die oberste Landesjugendbehörde eine Fristverlängerung bis zu einem Jahr gewähren.
Einrichtungsträger, Fachkräfte und Personen, die in das Arbeitsfeld Kita einmünden möchten, können sich gemäß § 1 Absatz 3 KitaPersV vom Land bzw. von einer vom Land geförderten Fachstelle hinsichtlich der Anforderungen der Kita-Personalverordnung beraten lassen.
Die Beratung in allen Fragen zur neuen Kita-Personalverordnung erfolgt in gewohnter Weise durch DaBEI e.V. als die vom Land geförderte Beratungsstelle:
Telefon: 0331 - 64730990
E-Mail: kitafachkraft@dabei-brandenburg.de
Website: https://www.erzieher-brandenburg.de
Systematik der Personalbemessung
a) Was ist die ordnungsrechtliche Personalbemessung?
Die ordnungsrechtliche Personalbemessung ist (neben der finanzwirtschaftlichen) ein Aspekt der gesetzlichen Personalbemessung des § 10 Absatz 1 KitaG. Dort wird bestimmt, dass Kindertagesstätten über die notwendige Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte verfügen müssen. Sodann regelt das Gesetz die notwendige Anzahl von Stellen einer pädagogischen Fachkraft in Abhängigkeit von Anzahl, Alter und Betreuungsumfängen der betreuten Kinder.
Die ordnungsrechtliche Personalbemessung stellt gemäß der Legaldefinition in § 2 Absatz 1 Nummer 1 KitaPersV die rechnerische Größe dar, die für die Erteilung, Aufrechterhaltung und Änderung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung gemäß der §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten ist und die vom Träger der Einrichtung während des Betriebes der Kindertagesstätte einzuhalten und nachzuweisen ist (Mindeststandards).
b) Wer wird auf die ordnungsrechtliche Personalbemessung angerechnet?
Nach § 15 Absatz 1 KitaPersV können alle Betreuungskräfte, also alle Fach- und Ergänzungskräfte ohne prozentualen Abzug auf die ordnungsrechtliche Personalbemessung in dem Umfang, in dem sie pädagogisch tätig sind, angerechnet werden. Dabei betrifft die ordnungsrechtliche Personalbemessung die Mindestausstattung der Kita mit Betreuungspersonal (notwendiges pädagogisches Personal). Zusätzliches Personal und Aufgaben der Grundstücks- und Gebäudebewirtschaftung im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 1 KitaG werden nicht berücksichtigt.
c) Wie wird die Leitung in der ordnungsrechtlichen Personalbemessung berücksichtigt?
Die Anrechnung der Einrichtungsleitung auf die ordnungsrechtliche Personalbemessung erfolgt mit der wöchentlichen Arbeitszeit, die sich abzüglich des pädagogischen und ggf. des organisatorischen Leitungsanteils ergibt.
Beispielsweise erfolgt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden und einem pädagogischen Leitungsanteil von 12,5 Std./W. (einschl. Leistungsanteil als Sockel) die Anrechnung der Leitung auf die ordnungsrechtliche Personalbemessung mit 26,5 Std./W. Leitungskräfte zählen nur dann nicht zu den notwendigen pädagogischen Fachkräften, wenn sie vollumfänglich freigestellt sind und nicht in der Arbeit mit Kindern eingesetzt werden.
d) Wie wird die Personalbemessung berechnet?
Wie die Personalbemessung konkret vom Einrichtungsträger zu berechnen ist, regelt § 3 KitaPersV entsprechend der bestehenden Praxis. Dabei gibt § 3 Absatz 1 KitaPersV die in § 10 Absatz 1 KitaG angelegten Rechenschritte wider. Im Ergebnis wird eine Gesamtzahl an Vollzeiteinheiten ermittelt, die der notwendigen Anzahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte entspricht.
e) Wie viele Wochenarbeitsstunden werden bei der Berechnung der ordnungsrechtlichen Personalbemessung als eine Vollzeiteinheit zu Grunde gelegt?
Bei der Berechnung der Personalbemessung wird von einer Vollzeiteinheit von 40 Wochenarbeitsstunden ausgegangen.
f) Werden Betreuungskräfte auch bei Abwesenheitszeiten auf die ordnungsrechtliche Personalbemessung angerechnet?
Die Personalbemessung ist auch weiterhin eine rechnerische Größe. Nach bereits bisher geltendem Recht umfasst die Personalbemessung auch Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten sowie Krankheits- und Ausfallzeiten (§ 2 Absatz 2 KitaPersV).
Abwesenheitszeiten wie Urlaubs-, Aus- und Fortbildungszeiten sowie Krankheitszeiten werden nach wie vor bis zu 6 Wochen mitgerechnet. § 15 Absatz 3 KitaPersV bestimmt nun ausdrücklich, dass eine Anrechnung bei Abwesenheitszeiten von mehr als 6 Wochen nicht zulässig ist.
g) Wie hoch ist der Dispositionsspielraum bei der ordnungsrechtlichen Personalbemessung?
Die Bestimmungen des § 2 Absatz 2 und 3 KitaPersV in der bis zum 29. Oktober 2023 geltenden Fassung wurden in § 15 Absatz 4 und 5 KitaPersV ohne materielle Änderungen überführt. Die Einrichtungsträger haben nach wie vor die bestehenden Dispositionsspielräume bei ihrem Personaleinsatz (5 Prozent-Regelung bzw. 10 Prozent bis zum 31. Juli 2024). Zeitweilige Schwankungen sind aufgrund von Personalwechsel, Erkrankungsfällen etc. unvermeidbar. Es gibt jedoch Grenzen, die die Träger der Einrichtungen aus Gründen der Gewährleistung des Kindeswohls beachten müssen. Eine länger andauernde Unterbesetzung wird damit nicht zugelassen.
a) Was ist die finanzwirtschaftliche Personalbemessung und warum wird zwischen der ordnungsrechtlichen Personalbemessung und der finanzwirtschaftlichen Personalbemessung unterschieden?
Die finanzwirtschaftliche Personalbemessung ist (neben der ordnungsrechtlichen) ein Aspekt der gesetzlichen Personalbemessung des § 10 Absatz 1 KitaG. Sie stellt gemäß der Legaldefinition in § 2 Absatz 1 Nummer 2 KitaPersV die rechnerische Größe dar, die zur Berechnung des Zuschusses zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung gemäß § 16 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes (Personalkostenzuschuss) dient.
§2 KitaPersV stellt zwei Funktionen der Personalbemessung klar. Die Regelungen zur Personalmessung dienen unmittelbar der Umsetzung von § 10 Absatz 1 KitaG (notwendiges pädagogisches Personal) und § 16 Absatz 2 KitaG (Anspruch auf den Personalkostenzuschuss). M. a. W.: Während es bei der ordnungsrechtlichen Personalbemessung um die ordnungsrechtliche Seite der Erlaubniserteilung und Aufsicht geht, geht es bei der finanzwirtschaftlichen Personalbemessung um die Personalkostenzuschüsse.
b) Betreffen die Regelungen der finanzwirtschaftlichen Personalbemessung den Personalkostenzuschuss durch den Landkreis?
Ja, die finanzwirtschaftliche Personalbemessung betrifft den Personalkostenzuschuss und somit den Anspruch der Träger nach § 16 Absatz 2 KitaG. Dabei bestimmt § 17 KitaPersV wie bereits § 10 KitaPersV a. F. lediglich, welche Personen in welchem Umfang auf die finanzwirtschaftliche Personalbemessung angerechnet werden dürfen. Die Regelungen zur Berechnung der Personalkostenzuschüsse nach dem KitaG werden durch die Regelungen der Kita-Personalverordnung nicht berührt.
c) Wie werden Fachkräfte auf die finanzwirtschaftliche Personalbemessung angerechnet?
Fachkräfte nach § 9, § 10 Absatz 1 und § 11 KitaPersV sowie Leitungskräfte nach § 13 KitaPersV werden zu 100 Prozent angerechnet.
d) Wie werden Ergänzungskräfte auf die finanzwirtschaftliche Personalbemessung angerechnet?
Ergänzungskräfte nach § 12 KitaPersV werden zu 80 Prozent angerechnet.
e) Wie werden Personen in der tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung auf die finanzwirtschaftliche Personalbemessung angerechnet?
Personen, die an einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation gemäß § 9, § 10 Absatz 1 oder § 11 KitaPersV teilnehmen, werden zu 70 Prozent angerechnet.
Wenn sie zuvor als Ergänzungskraft für mindestens zwei Jahre in einer Kindertagesstätte tätig waren, werden sie gemäß § 17 Absatz 1 Satz 3 KitaPersV weiter als Ergänzungskraft zu 80 Prozent angerechnet.
f) Auf was beziehen sich die prozentualen Anteile bei der finanzwirtschaftlichen Personalbemessung?
Die in der Verordnung geregelten prozentualen Anteile beziehen sich auf die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung für die ausgeübte Tätigkeit (Erzieherin/Erzieher). Demgegenüber entspricht es nach wie vor nicht den gesetzlichen Regelungen, den in § 17 KitaPersV genannten jeweiligen Prozentsatz auf das jeweilige tatsächlich vom Einrichtungsträger an seine jeweilige Betreuungskraft gezahlte Entgelt zu beziehen.
Soll also eine Betreuungskraft, die an einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation gemäß § 9, § 10 Absatz 1 oder § 11 KitaPersV teilnimmt (Auszubildende), auf die finanzwirtschaftliche Personalbemessung angerechnet werden, so bestimmen § 16 Absatz 2 Satz 4 KitaG i. V. m. § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 KitaPersV, dass zunächst die der ausgeübten Tätigkeit (Erzieherin/Erzieher) entsprechende Vergütungsgruppe für die Ermittlung der Durchschnittssätze heranzuziehen ist. Daraus ist das dem praktischen Tätigkeitsumfang entsprechende Entgelt zu ermitteln; bei z. B. 19,5 Wochenstunden praktischer Tätigkeit in der Kita also 50 % des Entgelts für eine/n ausgebildete/n Erzieher/in (Beispiel bezieht sich auf eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden nach TVöD VKA). Sodann können bis zu 70 Prozent dieser Kosten in Ansatz gebracht werden, was im Vergleich zur bereits ausgebildeten Fachkraft einerseits die geringere tatsächliche Entlohnung und andererseits den Mehraufwand für die Anleitung der/des Auszubildenden berücksichtigt.
a) Was wird mit der Fachkraftquote geregelt?
Im Rahmen der ordnungsrechtlichen Personalbemessung ist gemäß § 16 Absatz 1 KitaPersV ein festes Verhältnis zwischen Fachkräften nach den §§ 9 bis 11 KitaPersV zu den Ergänzungskräften nach § 12 KitaPersV zu beachten (Fachkraftquote). Mindestens 80 Prozent des Soll-Personalbestandes müssen Fachkräfte sein; maximal 20 Prozent des Personals dürfen Ergänzungskräfte sein.
b) Werden bei der Berechnung der Fachkraftquote die Vollzeiteinheiten der eingesetzten Betreuungskräfte oder die Anzahl der Personen miteinander ins Verhältnis gesetzt?
Die Fachkraftquote bezieht sich auf Vollzeiteinheiten. In Verbindung mit § 3 Absatz 1 KitaPersV „Berechnung der Personalbemessung“ ergibt sich die notwendige Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 KitaG aus der Summe der Stellenumfänge (Vollzeiteinheiten).
c) Wie sind Personen in der tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung bei der Fachkraftquote zu berücksichtigen?
§ 16 KitaPersV bestimmt, mit welcher Quote die ordnungsrechtliche Personalbemessung zu erfüllen ist. Personen, die an einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation gemäß § 9, § 10 Absatz 1 oder § 11 KitaPersV teilnehmen, sind keine eigene Berufsgruppe. Sie werden jedoch gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 4 KitaPersV grundsätzlich als Fachkräfte auf die ordnungsrechtliche Personalbemessung angerechnet.
Während die §§ 9 bis 11 KitaPersV anhand von Katalogen zu notwendigen Berufsqualifikationen definieren, wer Fachkraft ist, werden die Auszubildenden nicht in einer eigenen Vorschrift definiert. Vielmehr geht die Verordnung davon aus, dass es sie gibt und bestimmt in Absätzen anderer Vorschriften, was für sie gelten soll (§§ 7 Absatz 7, 15 Absatz 1, 17 Absatz 1, 18 Satz 2 und § 19 Absatz 1 KitaPersV). Die Gesamtschau aller Vorschriften der KitaPersV sprechen dafür, dass die Auszubildenden auch auf die Fachkraftquote nach § 16 KitaPersV als Fachkräfte anzurechnen sind, auch wenn sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 16 Absatz 1 KitaPersV ergibt.
d) Wie erfolgt die konkrete Ermittlung des Prozentsatzes der Fachkräfte?
Zur Berechnung der Fachkraftquote ist die Summe der Stellenumfänge (VZE notwendiges pädagogisches Personal) mit 40 Wochenarbeitsstunden zu multiplizieren. Das Ergebnis sind die Wochenarbeitsstunden, die für die notwendige Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte mindestens zur Verfügung stehen (ordnungsrechtliche Personalbemessung). Die so ermittelten Wochenarbeitsstunden sind mit 80% zu multiplizieren, um die Wochenarbeitsstunden der Fachkräfte zu ermitteln.
Summe VZE x 40 Std./Woche x 80% = wöchentliche Stundenumfänge der Fachkräfte (Mindestumfang)
Berechnungsbeispiel:
5 VZE = 5 x 40 Std./Woche = 200 Std./Woche x 80% = 160 Std./Woche für pädagogische Fachkräfte
Die Summe der Stellenumfänge für die notwendige Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte, die gemäß § 10 Absatz 1 KitaG nach Anzahl und Alter der betreuten Kinder zunächst ermittelt wird, beträgt in einer Einrichtung beispielsweise 5 VZE. Mindestens 80% dieser Stellenumfänge, d.h. mindestens 160 Stunden müssen an Fachkräfte vergeben werden.
Für die Stellenumfänge der Fachkräfte sind alle Personen, die gemäß § 9, § 10 Absatz 1 und § 11 KitaPersV eingesetzt werden, zu berücksichtigen. Personen in der tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung werden als Fachkräfte auf die ordnungsrechtliche Personalbemessung angerechnet.
Die Anrechnung der Einrichtungsleitung gemäß § 13 KitaPersV auf die ordnungsrechtliche Personalbemessung erfolgt mit der wöchentlichen Arbeitszeit, die sich abzüglich des pädagogischen und ggf. des organisatorischen Leitungsanteils ergibt. Leitungskräfte zählen nur dann nicht zu den notwendigen pädagogischen Fachkräften, wenn sie vollumfänglich freigestellt sind und nicht in der Arbeit mit Kindern eingesetzt werden. Zusätzliche Kräfte gemäß § 4 Absatz 1 und 2 KitaPersV werden nicht berücksichtigt.
e) Wie erfolgt die konkrete Ermittlung des Prozentsatzes der Ergänzungskräfte?
Zur Berechnung der Quote der Ergänzungskräfte ist die Summe der Stellenumfänge (VZE notwendiges pädagogisches Personal) mit 40 Wochenarbeitsstunden zu multiplizieren. Das Ergebnis sind die Wochenarbeitsstunden, die für die notwendige Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte mindestens zur Verfügung stehen (ordnungsrechtliche Personalbemessung). Die so ermittelten Wochenarbeitsstunden sind mit 20% zu multiplizieren, um die maximalen Wochenarbeitsstunden der Ergänzungskräfte zu ermitteln.
Summe VZE x 40 Std./Woche x 20% = maximale wöchentliche Stundenumfänge der Ergänzungskräfte
Berechnungsbeispiel:
5 VZE = 5 x 40 Std./Woche = 200 Std./Woche x 20% = 40 Std./Woche für pädagogische Ergänzungskräfte
Die Summe der Stellenumfänge für die notwendige Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte, die gemäß § 10 Absatz 1 KitaG nach Anzahl und Alter der betreuten Kinder zunächst ermittelt wird, beträgt in einer Einrichtung beispielsweise 5 VZE. Maximal 20% dieser Stellenumfänge können an Ergänzungskräfte vergeben werden. D.h. Ergänzungskräfte können maximal im Umfang 40 Stunden eingesetzt werden. Dabei ergeben sich die Stellenumfänge der Ergänzungskräfte aus der Summe der VZE aller Personen, die gemäß § 12 KitaPersV eingesetzt werden.
f) Darf die Fachkraftquote temporär unterschritten werden?
Die Fachkraftquote darf gemäß § 16 Absatz 2 KitaPersV vorübergehend (maximal 3 Monate) um 10 Prozent unterschritten werden, wenn Fachkräfte die Tätigkeit in der Einrichtung aus Gründen, die der Träger nicht zu vertreten hat, aufgegeben haben und ein Nachbesetzungsverfahren eingeleitet wurde. Durch diese Regelung wird im Falle des Ausscheidens von Fachkräften verhindert, dass bereits tätige Ergänzungskräfte nicht mehr in der Kita eingesetzt werden dürften, damit die Fachkraftquote eingehalten wird.
Bis zum 31. Dezember 2024 kann die Fachkraftquote in Einrichtungen unterschritten werden, die bei Inkrafttreten der neuen Regelungen am 30. Oktober 2023 Personen auf Grundlage eines von der obersten Landesjugendbehörde nach § 10 Absatz 5 Satz 1 KitaPersV a. F. genehmigten Antrages beschäftigen und das ausgewogene Verhältnis im Sinne des § 10 Absatz 6 Satz 2 KitaPersV a. F. fortbesteht. Werden allerdings neue Betreuungskräfte in der Einrichtung tätig, hat der Träger der Einrichtung gemäß § 20 Absatz 3 Satz 3 KitaPersV auf die Einhaltung der Fachkraftquote hinzuwirken.
a) Gehören Personen in der tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zu den Betreuungskräften?
Ja, Personen, die an einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation gemäß § 9, § 10 Absatz 1 oder § 11 KitaPersV teilnehmen, gehören (ebenso wie die Ergänzungskräfte) zu den Betreuungskräften. Sie erlangen die erforderliche Sachkompetenz im Rahmen ihrer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung. Ihnen dürfen pädagogische Aufgaben entsprechend ihres Ausbildungsstandes übertragen werden.
b) Gehören Personen in der tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zu den Fachkräften oder zu den Ergänzungskräften?
Personen, die eine berufsbegleitende Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation gemäß § 9, § 10 Absatz 1 oder § 11 KitaPersV absolvieren, gehören zu den Fachkräften.
c) Wie werden Personen in tätigkeitsbegleitender Qualifizierung auf die ordnungsrechtliche Personalbemessung angerecht?
In § 15 Absatz 1 Nummer 4 KitaPersV wird geregelt, dass Personen in tätigkeitsbegleitender Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation gemäß § 9, § 10 Absatz 1 oder § 11 KitaPersV als Fachkräfte auf die ordnungsrechtliche Personalbemessung angerechnet werden können. Sie können ohne prozentualen Abzug auf die ordnungsrechtliche Personalbemessung mit den durchschnittlichen Wochenarbeitsstunden angerechnet werden, in denen praktische pädagogische Aufgaben wahrgenommen werden.
d) Wie viele Personen in der tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung dürfen in einem Kita-Team eingesetzt werden?
Personen in der tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung dürfen maximal in dem Umfang als Fachkraft angerechnet werden, wie Fachkräfte nach § 9, § 10 Absatz 1 und § 11 KitaPersV in Anrechnung gebracht werden, denen nicht bereits eine Ergänzungskraft gemäß § 12 Absatz 2 KitaPersV zugeordnet ist.
Mit anderen Worten müssen ausreichend ausgebildete Fachkräfte zur Verfügung stehen, um die angehenden Fachkräfte anzuleiten. Bei der Berechnung der ordnungsrechtlichen Personalbemessung kann einer ausgebildeten pädagogischen Fachkraft, die bereits eine Ergänzungskraft anleitet, nicht rechnerisch zusätzlich eine angehende Fachkraft zugeordnet werden.
e) Werden zur Ermittlung der zulässigen Anzahl von Personen in der tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung die Vollzeiteinheiten aller Betreuungskräfte berücksichtigt?
Nein, bei der Regelung zum maximal möglichen Einsatz von Personen in der tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung ist die Anzahl aller Betreuungskräfte (Personen) im Rahmen der ordnungsrechtlichen Personalbemessung zu berücksichtigen.
f) Wie wird die zulässigen Anzahl von Personen in der tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung konkret ermittelt?
Die zulässige Anzahl von Personen in der tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung wird wie folgt ermittelt:
Von der Anzahl der Fachkräfte (Personen) wird die Anzahl der Ergänzungskräfte (Personen) abgezogen.
Die verbleibende Anzahl an Fachkräften (Differenz) muss größer oder zumindest gleich groß sein wie die Anzahl der Personen in der tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung (Auszubildende).
Anzahl (Fachkräfte - Ergänzungskräfte) ≥ Anzahl der Auszubildenden
Berechnungsbeispiel:
Ein Einrichtungsteam von Betreuungskräften setzt sich wie folgt zusammen:
7 Fachkräften gemäß § 9, § 10 Absatz 1, § 11 KitaPersV
2 Personen in der tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung gemäß § 9, § 10 Absatz 1, § 11 KitaPersV
1 Ergänzungskräften gemäß § 12 KitaPersV
6 Fachkräfte (7 Fachkräfte - 1 Ergänzungskraft) ≥ 2 Auszubildende
Es werden sieben Fachkräfte in Anrechnung gebracht (ordnungsrechtliche Personalbemessung). Rechnerisch wird diesen sieben Fachkräften eine Ergänzungskraft zugeordnet. Es verbleiben somit sechs Fachkräfte, die grundsätzlich zur Anleitung der zwei Personen in der tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung (Auszubildenden) zur Verfügung stehen. Die Anzahl von zwei Auszubildenden ist in dieser Beispieleinrichtung zulässig.