Hort – Ganztag

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Kinder im Grundschulalter haben gemäß Kindertagesstättengesetz (KitaG) des Landes Brandenburg einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten. Bundes- und Landesregierung messen dem Ausbau einer qualitativ hochwertigen ganztägigen Bildung und Betreuung eine hohe Bedeutung bei. Dabei steht die Anschlussfähigkeit der Bildungsarbeit in Grundschule und Hort im Vordergrund. Formale, non-formale und informelle Bildungsprozesse sollen im Sinne ganzheitlichen und nachhaltigen Lernens professionell miteinander verzahnt werden. Bildungseinrichtungen werden so zu Lern- und Lebensorten.

Ein gemeinsames Bildungsverständnis ist Voraussetzung für eine gelingende professionsübergreifende Kooperation in der ganztägigen Bildung und Betreuung. Es orientiert sich an einem definierten Bildungsbegriff sowie einem modernen Bild vom Kind und setzt eine strukturelle Partnerschaft auf der Basis gemeinsamer Verantwortung von Schule und Kinder- und Jugendhilfe voraus. In Ergänzung des Gemeinsamen Orientierungsrahmens für die Bildung in Kindertagesbetreuung und Grundschule – Zwei Bildungseinrichtungen in gemeinsamer Bildungsverantwortung beim Übergang vom Elementarbereich in den Primarbereich (GOrBiKs I) definiert der Gemeinsame Orientierungsrahmen für die Bildung in Kindertagesbetreuung und Grundschule – Die täglichen Übergänge zwischen Grundschule und Hort – Fortsetzung und Auftakt zugleich (GorBiKs II) anhand folgender sechs Qualitätsmerkmale die professionelle Kooperation von Grundschule und Hort:

  • Gelingende Übergänge zwischen Hort und Grundschule gestalten
  • Das Bild vom Kind als Kern der gemeinsamen Bildungsverantwortung
  • Der Bildungsauftrag von Grundschule und Hort im Kontext einer gemeinsamen Bildungsverantwortung
  • Beobachtung, Dokumentation und Analyse als Basis für die Persönlichkeits- und Kompetenzentwicklung in Grundschule und Hort
  • Professionalität in Hort und Grundschule sowie
  • Gemeinsame Erziehungs- und Bildungsverantwortung von Eltern, Hort und Grundschule bei den täglichen Übergängen.

Seit dem 31. Januar 2022 gelten GOrBiKs I und II als amtliche Empfehlung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 des Achten Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII), wodurch die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes zur Umsetzung des Orientierungsrahmens verpflichtet sind.

Neben dem Bildungsplan – Erweiterte Grundsätzen elementarer Bildung in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg sowie GOrBiKs II bieten die Bausteine für die Konzeption der Horte im Land Brandenburg einen guten Orientierungsrahmen für die Gestaltung gelingender Bildungsprozesse in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe für Kinder im Grundschulalter. Sie beziehen sich dabei auf vier Bausteine:

  • Der Bildungsauftrag Brandenburgischer Horte – non-formale Bildung für jedes Kind
  • Beteiligung von Hortkindern und Gestaltung des Hortalltags
  • Die Gruppe der Gleichaltrigen
  • Hort und Schule – Arbeitsteilung und Zusammenarbeit für jedes Kind

Die Umsetzung dieser Qualitätsstandards setzt eine verlässliche, gute Kommunikation und eine wertschätzende, gleichberechtigte Zusammenarbeit zwischen den pädagogischen Fachkräften im Hort und den Lehrkräften voraus: Wünsche, Anforderungen und Besonderheiten müssen detailliert besprochen werden, die Kooperation zwischen Hort und Schule ist qualitativ zu entwickeln, gemeinsame Austauschformate sind zu regeln.

Ab dem 1. August 2026 wird bundesweit die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung für Kinder ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe umgesetzt (gemäß § 24 Absatz 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)). Er sieht einen Betreuungsumfang von acht Stunden an allen fünf Werktagen einer Woche (gesetzliche Feiertage ausgenommen) vor. Innerhalb der Schulzeit erstreckt sich der zeitliche Umfang auf Unterrichtszeiten und außerunterrichtliche Angebote im Rahmen dieses Rechtsanspruchs. Eine Pflicht, das Angebot in Anspruch zu nehmen, gibt es nicht. Dieser Rechtsanspruch gilt zunächst für die erste Klassenstufe und wird bis zum Schuljahr 2029/30 jährlich um je eine Klassenstufe ausgeweitet. Damit hat ab August 2029 jedes Grundschulkind der Klassenstufen eins bis vier in der gesamten Bundesrepublik einen Anspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung.

Im Land Brandenburg gibt es – im Gegensatz zu vielen anderen Bundesländern – den Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung für alle Kinder der 1. bis 4. Klassenstufe bereits nach Landesrecht. Im Brandenburgischen Kindertagesstättengesetz (KitaG) § 1 steht:

Die Kindertagesbetreuung gewährleistet die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und dient dem Wohl und der Entwicklung der Kinder. Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten Der Anspruch nach Absatz 2 ist […] für Kinder im Grundschulalter mit einer Mindestbetreuungszeit von vier Stunden erfüllt.
Kindertagesstättengesetz (KitaG) § 1

Daraus lässt sich ableiten, dass das Land Brandenburg während der Unterrichtswochen in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 bereits jetzt über dem geforderten Rechtsanspruch von 40 Stunden in der Woche liegt. In den Ferienzeiten bestehen die kitagesetzlichen Betreuungsansprüche durchgängig für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 4, d.h. auch in den Ferien gilt derzeit ein gesetzlicher Mindestbetreuungsumfang von 4 Stunden (Mindestanspruch Hort); bei nachgewiesenem Bedarf sind darüber hinaus längere Betreuungszeiten zu gewährleisten. Neu ist damit ab dem 1. August 2026 die bundesgesetzliche Definition des Mindestbetreuungsumfangs von durchgehend 8 Stunden täglich an fünf Wochentagen. Sollten sich daraus Mehrbedarfe ergeben, sind diese durch die Träger der Kindertagesstätten zur Verfügung zu stellen.

Das Land Brandenburg hat langjährige Erfahrungen mit unterschiedlichen Umsetzungsformen von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder im Grundschulalter. Ganztagsschulen haben sich nach den Verwaltungsvorschriften über Ganztagsangebote an allgemeinbildenden Schulen (VV-Ganztag) im Land Brandenburg bereits etabliert.
> Verwaltungsvorschriften über Ganztagsangebote an allgemeinbildenden Schulen (VV-Ganztag)

Mit dem Inkrafttreten des Rechtsanspruchs ab Kita-/Schuljahr 2026/2027 wird es in Brandenburg eine veränderte Struktur der ganztägigen Bildung und Betreuung geben. Neben den genehmigten Grund- und weiterführenden Schulen mit einem offenen oder gebundenen Ganztag werden auch alle anderen Grundschulen eine verbindliche Kooperation mit einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Hort) eingehen. Diese wird durch eine Kooperationsvereinbarung geregelt, zu der das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ein Muster bereitstellt. Sie integriert nicht nur organisatorische Aspekte, sondern beinhaltet auch gemeinsame pädagogische Ziele und ein gemeinsames Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungskonzept, das sich am Wohl jedes einzelnen Kindes orientiert. Die Kooperationsvereinbarung stellt somit einem bedeutsamen Schritt der Qualitätsentwicklung dar.


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