Kita-Elternbeitragsentlastung

Kita-Elternbeitragsentlastung_MBJS_Schweitzer

Viele Familien stehen aktuell vor der großen Herausforderung, den Lebensunterhalt mit dem zur Verfügung stehenden Geld zu bestreiten, insbesondere wegen der stark gestiegenen Energiekosten aufgrund der Folgen des Krieges gegen die Ukraine. Betroffen sind nicht nur Familien, die Sozialtransferleistungen erhalten oder über geringe Einkommen verfügen, sondern auch Familien mit mittleren Einkommen erleben mit ihren Kindern deutliche finanzielle Einschnitte aufgrund steigender Kosten in vielen Lebensbereichen.

Um diesen Eltern und Kindern schnell und direkt zu helfen werden sie bei den Elternbeiträgen für die Kindertagesbetreuung entlastet. Kindertagesbetreuung in Krippen, Kindergärten, Horten und in Kindertagespflegestellen sind Bildungsangebote, die allen Kindern auch in der aktuellen Krisensituation offenstehen müssen. Deshalb wird die Elternbeitragsfreiheit im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 auf Eltern mit einem Jahreshaushaltsnettoeinkommen von bis zu 35.000 Euro ausgeweitet. Für Eltern mit mittleren Einkommen (bis 55.000 Euro Jahreshaushaltsnettoeinkommen) werden die Elternbeiträge pro Kind und Monat für denselben Zeitraum differenziert nach Betreuungsumfang auf zulässige Höchstbeiträge begrenzt.

Ab 1. Januar 2023 gilt:

  • Eltern mit einem Nettoeinkommen bis 35.000 Euro werden beitragsfrei gestellt.
  • Eltern mit einem Nettoeinkommen bis 55.000 Euro können anteilig entlastet werden.

Nach wie vor beitragsfrei bleiben Eltern, die folgende Unterstützungen erhalten:

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  • einen Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.

sowie Eltern mit einem jährlichen Nettoeinkommen bis 20.000 Euro.

Da die Kita-Träger Zeit brauchen, um die neuen individuellen Beitragsfestsetzungen vorzunehmen (das Gesetz nennt als Zieldatum den 28. Februar 2023) und eventuell zusätzliche Angaben benötigen, besteht die Verpflichtung, den bisherigen Beitrag erst einmal weiter zu entrichten. Es gibt aber einen gesetzlichen Rückerstattungsanspruch, wenn sich mit dem neuen Bescheid herausstellt, dass zu viel gezahlt worden ist. 

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Einkommensrechner

zur Ermittlung von Elternbeitragsbegrenzungen.


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FAQ für Kita-Träger zur Eltern-Beitragsentlastung

Rechtsverhältnis Kita-Träger – örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. Ausgleich der Mindereinnahmen der Träger von Kindertagesstätten.


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FAQ für örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Eltern-Beitragsentlastung

Rechtsverhältnis örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe – Land bzw. Ausgleich der Mehrausgaben und des Verwaltungsaufwandes der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.




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