Schulkostenbeitrag
Schulträger können Schulkostenbeiträge für die Aufnahme „fremder“ Kinder verlangen. Damit können nach § 116 des Brandenburgischen Schulgesetzes diejenigen Gemeinden und Landkreise Beiträge für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern verlangen, die nicht im eigenen Gebiet wohnen. Da der Schulträger sämtliche Kosten für den Schulbetrieb trägt, ist es gerecht, einen Beitrag von benachbarten Gemeinden und Landkreisen zu erheben, deren Kinder auswärts lernen, da diese Gemeinden und Landkreise insoweit von Kosten für die Beschulung der Kinder und Jugendlichen entlastet sind.
Zahlungsverpflichtet ist der abgebende Schulträger, also die Gemeinde oder der Landkreis, dessen Kinder auspendeln.
Da sich der Geltungsbereich des Gesetzes nur auf das Land Brandenburg erstreckt, kann für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern kein Schulkostenbeitrag erhoben werden. Für diese kann gegebenenfalls ein Schulgeld nach § 114 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes erhoben werden.