Erlaubnispflichtige Einrichtungen – Betreuungsformen

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Die Gründe für die Unterbringung von Minderjährigen außerhalb ihrer Familie sind vielfältig. In Brandenburg gibt es derzeit in fast 2.000 Einrichtungen und Einrichtungsteilen rund 12.000 genehmigte Plätze im Zuständigkeitsbereich der Einrichtungsaufsicht.

Für die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 45 bis 48a SGB VIII) ist im Land Brandenburg das Jugendministerium (MBJS) gemäß § 103 Abs. 1 BbgKJG sachlich zuständig.

Für den Betrieb einer Einrichtung bedarf der Einrichtungsträger einer Betriebserlaubnis (§§ 45, 45a SGB VIII) durch die Einrichtungsaufsicht im Jugendministerium (MBJS). Das betrifft Einrichtungen mit unterschiedlichen Betreuungsformen:

  • Einrichtungen, in denen stationäre und teilstationäre der Hilfen zur Erziehung umgesetzt werden (Einrichtungen mit einer Betreuung über Tag und Nacht sowie Tagesgruppen (§ 32 SGB VIII),
  • Einrichtungen für Inobhutnahme/Clearing,
  • Einrichtungen der Eingliederungshilfe/besondere Wohnformen,
  • Jugendwohnheime und Internate sowie
  • Sonstige betreute Wohnformen.

Die Betreuung der Minderjährigen in diesen Einrichtungen erfolgt unter Verantwortung der jeweiligen Einrichtungsträger (überwiegend freie, aber auch öffentliche Träger).

Zu den stationären Hilfen zur Erziehung zählen auch Pflegeverhältnisse. Dafür gibt es gesonderte Ansprechpersonen im Jugendministerium (MBJS: Referat 24 - Hilfen zur Erziehung).

Für Kindertagessstätten gibt es eine gesonderte Einrichtungsaufsicht im Jugendministerium (MBJS)
> Kita-Betriebserlaubniserteilung 

Folgende Einrichtungen, in denen Minderjährige betreut werden und die unter den Erlaubnisvorbehalt fallen, bedürfen einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII:

Einrichtungen mit einer Betreuung über Tag und Nacht

Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung, die für eine Unterbringung von Kindern und Jugendlichen außerhalb der Herkunftsfamilie geeignet und notwendig sind, werden als stationäre Hilfen zusammengefasst. Dazu gehört u.a. die Unterbringung in:

  • einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, wie z.B. Wohngruppen mit rund-um-die-Uhr Betreuung oder Angebote mit innewohnenden Erzieherinnen oder Erziehern,
  • betreuten Wohnformen wie z.B. betreutes Einzelwohnen oder Jugendwohngemeinschaften sowie
  • anderen Betreuungsformen, wie z.B. Einrichtungen für Mütter/Väter mit ihrem Kind/ihren Kindern.

Bei der konkreten Auswahl einer stationären Hilfe ist die Geeignetheit des Angebotes für den individuellen Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen und der Familie ausschlaggebend. Die endgültige Entscheidung darüber obliegt in der Regel dem örtlich zuständigen Jugendamt (als Leistungsträger). Der Wahl und den Wünschen des Kindes bzw. Jugendlichen hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

Wohngruppen in Einrichtungen
In Wohngruppen in Einrichtungen nach SGB VIII leben bis zu neun Kinder und Jugendliche ab dem Altern von vier Jahren in einer Gruppe zusammen. Die Betreuung erfolgt rund-um-die-Uhr an 365 Tagen im Jahr. Das Betreuungsmodell ist abhängig von der konzeptionellen Ausrichtung des Angebots, in der Regel jedoch im 24h-Schichtdienst.

Kinder unter vier Jahren sollen grundsätzlich nicht in Gruppen aufgenommen werden, in denen im Schichtdienstsystem gearbeitet wird. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde in Abstimmung mit dem fallzuständigen Jugendamt unter Berücksichtigung der besonderen persönlichen Situation des Kindes.

Angebotsformen mit innewohnender pädagogischer Fachkraft
In Angebotsformen mit innewohnender pädagogischer Fachkraft leben in der Regel bis zu vier Kinder und Jugendliche gemeinsam mit der pädagogischen Fachkraft und gegebenenfalls seiner/ihrer Familie in häuslicher Gemeinschaft zusammen. Es können auch Kinder unter vier Jahren aufgenommen werden. Bei Ausfall der innewohnenden Fachkraft soll der Lebensmittelpunkt und der tatsächliche Aufenthalt des Kindes in der Familie weiterhin bestehen bleiben.

Jugendwohngemeinschaft
In einer Jugendwohngemeinschaft leben mindestens drei und in der Regel nicht mehr als fünf Jugendliche in einer Wohneinheit zusammen. Die Angebotsform enthält betreuungsfreie Zeiten. Der Betreuungsumfang orientiert sich am Bedarf, vor allem abends und an den Wochenenden sowie während der Freizeit. Die Intensität der Betreuung und das Profil ergeben sich aus der pädagogischen Konzeption der Wohngemeinschaft. Das Mindest-Aufnahmealter ist 14 Jahre.

betreutes Einzelwohnen
Im betreuten Einzelwohnen leben ein bis zwei Jugendliche in einer Wohnung. Die Betreuung erfolgt nach Bedarf stundenweise. Die Wohnungen werden von Trägern angemietet und eingerichtet. Die Angebotsform muss konzeptionell beschrieben und Teil einer Gesamteinrichtung bzw. eines Trägers sein. Das Mindest-Aufnahmealter ist 16 Jahre. Einzelfallgenehmigungen sind möglich.

gemeinsame Wohnformen für alleinerziehende Mütter/Väter bzw. Eltern
In den gemeinsamen Wohnformen für alleinerziehende Mütter/Väter bzw. Eltern werden Mütter/Väter gemeinsam mit ihren Kindern in Einrichtungen mit Schichtdienst betreut. Auch werdende junge Mütter können Aufnahme finden. Die Kapazität einer Gruppe umfasst in der Regel maximal fünf Mütter/Väter mit ihren Kindern. Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein (alleinerziehendes) Elternteil mit einer wichtigen Bezugsperson gemeinsam Aufnahme findet. Wohnformen für alleinerziehende Mütter/Väter bzw. Eltern gibt es auch als sonstige betreute Wohnform (Einzelwohnen) mit betreuungsfreien Zeiten.

Tagesgruppen

Teilstationäre Hilfen zur Erziehung werden in Form von Tagesgruppen umgesetzt (§ 32 SGB VIII). Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege stattfinden. Die Tagesgruppe wird als Leistungsangebot von einem Träger installiert. Träger einer Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, bedürfen für den Betrieb einer Einrichtung der Erlaubnis gemäß Achtem Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Der Zugang zur Hilfeform Tagesgruppen erfolgt über das örtliche Jugendamt. Die Personensorgeberechtigten stellen einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung. In der gesetzlich vorgeschriebenen Hilfeplanung werden gemeinsam mit den Personensorgeberechtigten, dem jungen Menschen, den Fachkräften der Tagesgruppe und der für den Fall zuständigen Sozialarbeiterin im Jugendamt die individuellen Ziele der Maßnahme erarbeitet und in einem Hilfeplanprotokoll festgehalten. Leistungen der Tagesgruppe sind u.a.:

  • wirksame Kombination von pädagogischen und beratenden Kernleistungen für Kinder/Jugendliche und deren Familien,
  • einzigartige Kombination von Einzelförderung und Gruppensetting,
  • ganzheitliche Förderung des Kindes und alltagsnahe Familienarbeit,
  • Nutzung des Lebensortes der Familien und des Lernortes der Tagesgruppe durch die Kinder und Eltern,
  • Hilfen für einzelne Kinder: erzieherische, heilpädagogische, bildende, betreuende, versorgende Leistungen,
  • Förderung der individuellen Entwicklung,
  • soziales Lernen in und durch Gruppe,
  • Begleitung der schulischen Förderung,
  • Mittagessen und Vesper,
  • Hilfen für die Mütter und Väter ggf. für weitere Familienmitglieder,
  • beratende, unterstützende, praktische, handlungsorientierte Leistungen mit und für Kinder und Eltern,
  • moderierende Leistungen: Kind-Kind, Eltern-Kind, Lehrer-Kind, Lehrer-Eltern, Lehrer-Kinder, Jugendamt-Eltern,
  • aktivierende Leistungen (zur besseren Wirksamkeit verhelfen, in Schwung bringen...),
  • in Kinderschutzfragen prüfende Leistungen, kooperative Organisation des Alltags mit den Familien,
  • Trainingsangebote zur Erweiterung der Handlungskompetenzen sowie
  • Hilfen im sozialen Umfeld, Netzwerkarbeit, Zusammenarbeit mit anderen Ämtern, Schule, Kitas, Ärzten, Beratungsstellen, Kliniken, Polizei, Jugendeinrichtungen, Familienbildungsstätten u.v.a.m.

Die Wirksamkeit der Hilfe durch eine Tagesgruppe ist in ihrer Ganzheitlichkeit durch die Bindung an einem Ort und wenigen Bezugspersonen größer als die Summe der einzelnen Leistungsbestandteile, die auch separat und an verschiedenen Orten erbracht werden könnten. Die Ergebnisse auch der teilstationären Hilfe zur Erziehung werden nachweisbar weitgehend durch eine gelingende Beziehungsarbeit wirkungsintensiver.
> Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Achtes Buch § 32 – Erziehung in einer Tagesgruppe

Inobhutnahmen/Clearing - Einrichtungen

In Inobhutnahmestellen/Notdiensten werden Kinder und Jugendliche aufgrund einer bestehenden Kindeswohlgefährdung durch das zuständige Jugendamt oder auf Bitte des Kindes und Jugendlichen wegen eines individuellen Schutzbedürfnisses untergebracht. Eine Unterbringung ist auf möglichst 10 Tage begrenzt. Die Platzkapazität beträgt in der Regel nicht weniger als vier bis maximal acht Plätze. 

In Clearingstellen ist die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen auf maximal 12 Wochen begrenzt. Primäre Aufgabe im Rahmen des Clearings ist die konkrete Bedarfsermittlung und daraus resultierend die Perspektivklärung mit allen (relevanten) Beteiligten.

Inobhutnahme/Clearing von Säuglingen und Kleinstkindern /Kinderkriseneinrichtungen sollte möglichst immer im Rahmen der Bereitschaftspflege umgesetzt werden. Ist dies nicht möglich, können auch Einrichtungen in Frage kommen. Diese sind in ihrer Zahl pro Landkreis zu begrenzen und daher der Bedarf eng mit dem örtlich zuständigen Jugendamt abzustimmen. Die Einrichtung kann bis zu sechs Plätze vorhalten, wovon maximal vier Plätze mit Kindern unter vier Jahren belegt werden sollen.

Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Bei den besonderen Wohnformen (nach SGB IX) handelt es sich um Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Minderjährige. In diesen leben bis zu acht geistig und/oder körper- sowie mehrfachbehinderte Kinder und Jugendliche zusammen. Die Wohngruppen sind familienähnlich gegliedert und gestaltet. In den besonderen Wohnformen erfolgt eine ganzheitliche Förderung, Betreuung und Pflege nach der Zielstellung des „Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen“ (Bundesteilhabegesetz), um die Behinderungen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern.

Begleitete Elternschaft ist ein Unterstützungsangebot für Eltern mit Lernschwierigkeiten (sog. geistiger Behinderung) und ihre Kinder. In diesem Angebot werden Leistungen der Eingliederungshilfe und Teilhabe sowie Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe kombiniert. Die Eltern mit Lernschwierigkeiten werden unter dem Paradigma der Selbstbestimmung als Expertinnen und Experten in eigener Sache betrachtet und individuell unterstützt. Gleichzeitig wird durch die Arbeit mit Eltern und Kindern sichergestellt, dass die elterlichen Kompetenzen gestärkt werden und die Bedürfnisse der Kinder Berücksichtigung finden, die Kinder ausreichende Förderung erhalten und sich zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten entwickeln können.

Jugendwohnheime und Internate

In Wohnheimen/Internaten finden Kinder, Jugendliche und junge Volljährige Aufnahme, die bedingt durch die Ausbildung oder den Schulbesuch außerhalb der Familie leben müssen. Je nach Wohnheim/Internat kann die Betreuung nur an den Schultagen oder ganzjährig erfolgen. Sowohl Internate als auch Wohnheime für Auszubildende richten sich an junge Menschen, bei denen kein Bedarf für Leistungen der Hilfe zur Erziehung besteht. Sie erreichen nicht die sozialpädagogische oder therapeutische Intensität von Einrichtungen der Erziehungshilfe (Kinder- und Jugendheime, sozialpädagogische Wohngruppen usw.). Internate und Wohnheime sind in der Regel während der Schulferien geschlossen und die Kinder und Jugendlichen werden während der Schulferien, bzw. an Tagen, an denen kein Unterricht stattfindet, zu den Eltern entlassen. Die Größe der Wohnheime/Internate ist nicht festgelegt.

Internate sind organisatorisch einer bestimmten Schule zugeordnet (bsp.weise Sportschule) und betreuen, versorgen und fördern Schüler und Schülerinnen der jeweiligen Schule, bei denen der Schulweg eine Unterbringung im Internat erforderlich macht. Internate stellen die Versorgung, Verpflegung und altersentsprechende Förderung der Schüler und Schülerinnen sicher. Internate können Schüler und Schülerinnen von Beginn des Schulbesuchs bis zum Schulabschluss aufnehmen. Die Kosten der Internatsunterbringung werden im Regelfall durch die Sorgeberechtigten oder durch Kostenübernahme von Stiftungen, Fördervereinen oder öffentlicher Förderung, z.B. Sportförderung, getragen. Eine durchgehende Rund-um-die-Uhr Betreuung durch pädagogische Fachkräfte ist nicht regelhaft vorgesehen.

Wohnheime für Auszubildende und Berufsschüler stehen Jugendlichen nach Beendigung des Regelschulbesuchs zur Sicherstellung und Umsetzung des Berufsschulbesuches oder der Ausbildung zu Verfügung. Die Verpflegung erfolgt im Regelfall nicht durch das Wohnheim. Eine durchgehende Rund-um-die-Uhr Betreuung durch pädagogische Fachkräfte ist nicht regelhaft vorgesehen.  Die Kosten der Unterbringung werden durch die Sorgeberechtigten, Betriebe oder die Agentur für Arbeit getragen.

In einigen Wohnheimen erhalten Auszubildende oder Berufsfachschüler Leistungen des § 13 Abs.3 SGB VIII oder Reha-Leistungen der Agentur für Arbeit, um die betriebliche oder überbetriebliche Ausbildung absolvieren zu können. Bei diesen Angeboten erfolgt eine intensivere sozialpädagogische Förderung, Versorgung und Betreuung der jungen Menschen durch pädagogische Fachkräfte um die betriebliche oder überbetriebliche Ausbildung sicherzustellen.

Die Bezeichnung „Wohnheime und Internate, die nicht der Schulaufsicht unterliegen“ hat ihren Ursprung im Gesetzestext des Erlaubnisvorbehaltes für Einrichtungen, in denen Minderjährige über Tag und Nacht betreut werden (siehe dazu auch SGB VIII §§ 45 ff.). Dabei hat der Gesetzgeber Schülerheime explizit von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wenn sie der Schulaufsicht unterstehen. Das heißt: Es gibt dann eine andere adäquate Aufsicht (Schulaufsicht). In Brandenburg gibt es keine der Schulaufsicht unterstehenden Internate/Wohnheime.

sonstige betreute Wohnformen

Unter sonstige betreute Wohnformen werden Betreuungsformen gefasst, die keine Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII sind, aber Minderjährige über Tag und Nacht betreuen und damit erlaubnispflichtig sind.  Die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung hängt individuell von der pädagogischen Konzeption ab. Sonstige betreute Wohnformen können sich somit in einer Vielfalt an Betreuungsvarianten zeigen. Beratung zur einer bestehenden Erlaubnispflicht und darüber hinaus gibt es bei den Mitarbeitenden der Einrichtungsaufsicht. 


Vor dem Hintergrund stetiger Weiterentwicklung ist zu beachten ist, dass die Jugendhilfe einer stetigen Veränderung unterliegt und Feststellungen der Einrichtungsaufsicht zu Strukturen sowie zur Erlaubnispflicht nicht als abschließend betrachtet werden können. Das gilt insbesondere für Einrichtungen, die – außerhalb der Jugendhilfe liegende – Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnehmen und wenn für diese Art von Einrichtung keine andere entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht. Beratung zur ggf. bestehenden Erlaubnispflicht und darüber hinaus gibt’s bei den Mitarbeitenden der Einrichtungsaufsicht.



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