Betriebserlaubnisverfahren für Einrichtungen

roter Pfeil: Verfahren zur Betriebserlaubnis©MBJS

Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche ganztägig über Tag und Nacht oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf einer Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung. Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen „wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist.“ (SGB VIII § 45 (2)). Die Antragstellung samt Nachweis aller zur Erteilung notwendigen Voraussetzungen und erforderlichen Daten erfolgt ausschließlich im Onlineportal DABEA (Datenbank der Einrichtungsaufsicht).

Der Betrieb der Einrichtung darf erst nach Erteilung der Betriebserlaubnis durch die Einrichtungsaufsicht aufgenommen werden. Dies gilt auch bezüglich des genehmigten Weiterbetriebs für die Erweiterung bestehender Einrichtungen durch neue Einrichtungsteile oder auch bei wesentlicher Veränderung bestehender Einrichtungsteile.

Rechtliche Grundlagen für das Betriebserlaubnisverfahren
> Verwaltungsvorschrift zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen gemäß §§ 45 ff. SGB VIII für teilstationäre Angebote der Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfen sowie für Wohnheime bzw. Internate im Land Brandenburg (VV-SchuKJE)  vom 06.04.2017 

Hinweis:
Die Information über die Berechnungsgrundlagen für den Mindestpersonalschlüssel (Mitteilung 31/17 vom 06. April 2017) wurde aufgrund tariflicher Änderungen (Absenkung der Wochenarbeitszeit) mit Schreiben vom 05. April 2023 fortgeschrieben.


Organigramm / Anschrift

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