Kinderrechte: Schutz, Beteiligung, Förderung
Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-Kinderrechtskonvention) wurde 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und ist mittlerweile von den meisten Staaten der Erde ratifiziert worden. Die 54 Artikel der UN-Kinderrechtskonvention beschreiben drei zentrale Säulen der Rechte der Kinder auf Schutz, Beteiligung und Förderung.
In Deutschland sind die Kinderrechte im Achten Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) verankert und gelten somit auch für die Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg. Die Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Verantwortung für die Umsetzung. Diese Aufgabe wird durch das Kindertagesstättengesetz (KitaG) und das Kinder- und Jugendgesetz Brandenburgs (BbgKJG) weiter bestärkt. Dem Jugendministerium (MBJS) kommt hierbei eine beratende Rolle zu: Als überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden die Verantwortlichen der Kindertagesbetreuung unterstützt , zum Beispiel durch
- den Erlass von amtlichen Empfehlungen sowie
- Fortbildungsangebote für Mitarbeitende der Kindertagesbetreuung (z.B. am Sozialpädagogischen Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg - SFBB).
Der Bildungsplan – Erweiterte Grundsätze elementarer Bildung in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg wurde im Juli 2024 vom MBJS als amtliche Empfehlung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 des SGB VIII und § 105 BbgKJG veröffentlicht. Der Bildungsplan beschreibt die Gestaltung der pädagogischen Arbeit in der Kindertagesbetreuung entsprechend der UN-Kinderrechtskonvention, der Vorgaben der deutschen Bundesgesetzgebung als auch der Landesgesetzgebung im Land Brandenburg und gilt für die gesamte Kindertagesbetreuung im Land.
Die drei Säulen der Kinderrechte – Schutz, Beteiligung und Förderung – ergänzen sich in ihrer Umsetzung gegenseitig: Kinder, die sich in einem verlässlichen Rahmen sicher bewegen können, haben eine natürliche Neugier, die ihre Bildungs- und Entwicklungsprozesse vorantreibt. Kinder, deren Interessen in der Alltagsgestaltung aufgegriffen werden, können Bildungsinhalte sinnvoll verknüpfen. So unterstützen die Schutzrechte der Kinder auch die Beteiligung und Förderung der Kinder.
Kinder, die es gewohnt sind, ihre Bedürfnisse zu kommunizieren und die ihre eigenen Rechte kennen, sind vor Übergriffen anderer Menschen besser geschützt. So stärken die Rechte auf Beteiligung und Förderung auch ihren Schutz.
Schließlich bieten die Meinungsbildungsprozesse als Bestandteil von Beteiligung eine Vielzahl von Bildungs- und Entwicklungsgelegenheiten für die Kinder. Das Recht auf Förderung wird durch die Beteiligung der Kinder unterstützt. Kinder, die ihre Rechte kennen, können sich in Beteiligungsprozessen aktiv einbringen. Das Recht auf Beteiligung wird somit durch die Förderung der Kinder unterstützt.
Auch die Forschungsergebnisse der Entwicklungspsychologie der letzten Jahrzehnte bestätigen die hohe Bedeutung der kinderrechtebasierten Arbeit in der Kindertagesbetreuung für die Entwicklung und den Bildungserfolg der Kinder. Mit der Förderung der Schutz-, Beteiligungs- und Förderrechte der Kinder können diese wichtige Selbstwirksamkeitserfahrungen sammeln und so genannte Resilienz entwickeln. Diese Fähigkeit ermöglicht es den Menschen ihr Leben lang, mit Herausforderungen besser umzugehen und somit durch schwierige Lebenslagen erfolgreich navigieren zu können.
> Prof. Dr. Fabienne Becker Stoll: Der Bildungsplan Brandenburg – Grundlage für Interaktions- und Bildungsqualität
Brandenburgs Landes- Kinder- und Jugendbeauftragte berät die Landesregierung in den Belangen von Kindern und Jugendlichen und vertritt deren Interessen in allen Rechtsetzungsprozessen, insbesondere bei Gesetzgebungsvorhaben, die unmittelbar oder mittelbar ihre Rechte berühren (z. B. Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz). Sie ist unabhängig und ressortübergreifend tätig.
- Kindertagestättengesetz (KitaG)
- Gesetz zur Förderung und zum Schutz junger Menschen (Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz - BbgKJG)
- Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG)
- Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe § 85 Sachliche Zuständigkeit