Verfahren zur Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen

roter Pfeil: Verfahren zur Betriebserlaubnis©MBJS

Wo Kinder oder Jugendliche regelmäßig in einer Einrichtung betreut werden – ganztägig oder für einen Teil des Tages – benötigt der Träger dieser Einrichtung gemäß § 45 SGB VIII – KJHG eine Erlaubnis durch die oberste Landesjugendbehörde. Die Betriebserlaubnis legt die Mindestanforderungen für die Kindertagesbetreuung fest, die sich neben dem SGB VIII vor allem aus dem Kita-Gesetz des Landes Brandenburg und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen ergeben.

Die Anforderungen, die die Träger der Einrichtungen erfüllen müssen, beziehen sich beispielsweise auf das Konzept, die Räume, die Anzahl und die Qualifikation des pädagogischen Personals sowie die Zahl und das Alter der Kinder, die aufgenommen werden. Grundlage der Betriebserlaubnis sind ebenso die Anforderungen der weiteren, durch den Träger zu beteiligenden aufsichtführenden Behörden.

Die Betriebserlaubnis sollte rechtzeitig beantragt werden, da das umfangreiche Prüfverfahren in der Regel mindestens 3 Monate in Anspruch nimmt. Der Antrag ist bei der obersten Landesjugendbehörde zu stellen. Das örtliche Jugendamt ist in die Planung mit einzubeziehen. Im Gespräch mit den Kommunen ist auch zu klären, ob die Einrichtung in den Bedarfsplan aufgenommen wird. Eine Überprüfung der Voraussetzungen zum Erhalt bzw. Weiterbestand der Betriebserlaubnis erfolgt nach den Erfordernissen des Einzelfalls an Ort und Stelle.



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