Kinder mit besonderen Bedürfnissen

Kinder mit besonderen Bedürfnissen©AdobeStock_nataliaderiabina

Kinder mit besonderem Förderbedarf haben Anspruch auf eine ihren individuellen Bedürfnissen entsprechende frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung. Je nach Art und Ausmaß des Förderbedarfs kann dies in einer Regelkita, einer Integrationskita oder einer spezialisierten Einrichtung erfolgen. Eltern und Sorgeberechtigte, die eine geeignete Betreuung für ihr Kind suchen, sollten sich zunächst an das für ihren Wohnort zuständige Jugendamt wenden. Dort erhalten sie Beratung zu bestehenden Betreuungsmöglichkeiten und Unterstützung bei der Antragstellung.

Das Brandenburgische Kindertagesstättengesetz (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 KitaG) legt fest, dass Kindertagesstätten die unterschiedlichen Lebenslagen sowie die kulturellen und weltanschaulichen Hintergründe der Kinder in ihrer pädagogischen Arbeit berücksichtigen sollen.

Bei der Betreuung von Kindern mit besonderem Förderbedarf kann in der Kita ein erhöhter Unterstützungsbedarf entstehen. In solchen Fällen kommt die Eingliederungshilfe in Betracht. Diese kann je nach Art der Beeinträchtigung bei unterschiedlichen Stellen beantragt werden:

  • bei seelischer Behinderung oder Erziehungsbedarf beim zuständigen Jugendamt,
  • bei körperlicher oder geistiger Behinderung beim zuständigen Sozialamt.

Das Verfahren zur Anerkennung einer Kindertageseinrichtung als integrative teilstationäre Einrichtung (I-Kita) liegt in der Verantwortung der Landkreise und kreisfreien Städte. Diese Aufgabe wird von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe wahrgenommen.

Arbeitsgruppe Inklusive Kindertagesbetreuung
Die Arbeitsgruppe „Inklusive Kindertagesbetreuung“ hat das Ziel, eine Empfehlung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII auf der Basis der amtlichen Hinweise zu § 22a SGB VIII als Orientierungshilfe für die Praxis zu erarbeiten. Diese Empfehlung soll Hinweise, Ausführungen und Orientierungs- bzw. Entwicklungsaspekte enthalten, um die praktische pädagogische Arbeit in den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung weiterzuentwickeln und diese auf der Basis der amtlichen Hinweise zur Auslegung von § 22a Abs. 4 SGB VIII sicherzustellen. Die zur erarbeitende Empfehlung soll Inhalte zur Inklusionsarbeit mit behinderten Kindern bzw. Kindern, die von Behinderung bedroht sind, aufgreifen und umfassen. Die Arbeitsgruppe trifft sich in regelmäßigen Abständen und setzt sich aus dem Betroffenen- und Akteurskreis zusammen.

Überregionale Arbeitsstelle Frühförderung
Die Überregionale Arbeitsstelle Frühförderung Brandenburg (ÜAFB) ist eine unabhängige Einrichtung zur fachlichen Begleitung der Entwicklung des Systems der Frühförderung im Land Brandenburg. Der Träger der Arbeitsstelle ist die Arbeitsgemeinschaft Frühförderung Brandenburg (ARGE). Die ÜAFB wird aus HH-Mitteln des Landes gefördert. Die beteiligten Ressorts der Ministerien: Ministerium für Gesundheit und Soziales (Finanzierung Abt. Soziales und Gesundheit) und Ministerium für Bildung, Jugend und Sport stellen hierfür die erforderlichen Mittel zur Verfügung.


Organigramm / Anschrift

Organigramm

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
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14473 Potsdam
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