Förderung aus Lottomitteln
Gemeinnützige Projekte aus den Bereichen Bildung, Kinder und Jugend sowie Sport, für die keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und für die auch keine sonstigen Fördermöglichkeiten bestehen, können vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS) mit Lottomitteln gefördert werden. Auf die Gewährung von Zuschüssen aus der Glücksspielabgabe (Lotto) besteht indes kein Rechtsanspruch.
Gefördert werden können Projekte, die den sozialen, kulturellen, mildtätigen oder sonstigen gemeinnützigen Zwecken im Land Brandenburg dienen und die der Verwirklichung und Förderung der bildungs-, schul-, jugend- und sportpolitischen Ziele des MBJS zu dienen geeignet sind. Eine solche Eignung ist insbesondere anzunehmen, wenn das jeweilige Projekt darauf ausgerichtet ist:
das bürgerschaftliche Engagement zu verstärken oder das Verständnis für die bildungs-, schul-, jugend- und sportpolitischen Ziele des MBJS in der breiten Öffentlichkeit erhöhen oder zu konkreten Problemlösungen führen, die mit den übrigen politischen Steuerungs- und Fördermöglichkeiten nicht ebenso unkompliziert und schnell erreicht werden können oder eine überregionale Wirkung im Land auslösen können oder Modellcharakter haben.
Gefördert werden können juristische Personen des öffentlichen Rechts außerhalb der Landesverwaltung (z.B. Kommunen) und des privaten Rechts, (z.B. eingetragene Vereine, Stiftungen). Gefördert werden ausschließlich zeitlich begrenzte und in sich abgeschlossene Projekte.
Die Durchführung des Projekts erfolgt im Land Brandenburg. Das Projekt ist zeitlich begrenzt und in sich abgeschlossen
- Mit der Durchführung des Projektes wurde bei Antragstellung noch nicht begonnen
- Keine Vollfinanzierung, d.h. die Antragstellenden sollen sich angemessen am Projekt beteiligen.
- Keine wiederholte Förderung des gleichen Projekts
- Es stehen keine Haushaltsmittel und auch keine sonstigen Fördermöglichkeiten zur Verfügung
Die Zuwendung sollte in der Regel mindestens 2.500 Euro betragen. Es gibt keine Förderobergrenze, 90 Prozent der Antragstellenden beantragen eine Fördersumme zwischen 2.500 und 30.000 Euro.
Vorrangig können Sachkosten für die Durchführung des Projektes gefördert werden, Honorarkosten sind Teil der Sachkosten. Personalkosten können nur bedingt für befristet eingestellte Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter gefördert werden
Nicht gefördert werden:
- Ausgaben die nicht beantragt wurden,
- Projekte zur Umsetzung von Maßnahmen im Infrastrukturbereich die der kommunalen Selbstverwaltung unterliegen
- laufende Personal- und Sachausgaben (z.B. Miet-und Betriebskosten)
Die Förderung erfolgt als Fehlbedarfsfinanzierung, wobei die Eigenbeteiligung mindestens bei 20 v.H. der Gesamtausgaben liegen sollte; Ausnahmen hiervon sind im Antrag besonders zu begründen. Von Kommunen wird grundsätzlich ein Eigenanteil von mindestens 50 Prozent erwartet. Sämtliche aus der Maßnahme/dem Projekt erzielten Einnahmen bzw. Erlöse sind in voller Höhe einzusetzen.
Ein vollständig ausgefülltes Antragsformular muss mit allen geforderten Anlagen und als rechtsverbindlich unterzeichnet eingereicht werden. Der Antrag soll rechtzeitig – spätestens jedoch drei Monate vor dem beabsichtigten Projektbeginn – in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September eines Jahres eingereicht werden. Ab dem 01.Oktober eines Jahres können Anträge für das Folgejahr eingereicht werden. Anträge können vorab per E-Mail an lottomittel@mbjs.brandenburg.de gesendet werden. In diesem Fall muss zumindest das Antragsformular postalisch mit rechtsverbindlicher Unterschrift nachgereicht werden.
Um ein Projekt zuwendungsrechtlich nicht zu gefährden, wird empfohlen, mit Antragstellung den vorzeitigen Maßnahmebeginn zu beantragen. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns beinhaltet noch keine Entscheidung über die Bewilligung der beantragten Zuwendung.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Die Prüfung der Förderanträge ist ein mehrstufiger Prozess unter Beteiligung der entsprechenden Abteilungen und Referate. Eine detaillierte Darstellung, wie das geplante Projekt zur Umsetzung der o.g. Ziele und gemeinnützigen Zwecke des Landes Brandenburg beiträgt, ist für die gewünschte Zustimmungserteilung unerlässlich.
Die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) gelten uneingeschränkt, insbesondere der §§ 23 und 44 einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
- Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- § 44 Anlage 1: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden
- § 44 Anlage 2: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Vereine
- Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Honoraren bei der Mitwirkung an/Durchführung von Veranstaltungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (VV Honorare MBJS)