Förderung aus Lottomitteln
Gemeinnützige Projekte aus den Bereichen Bildung, Kinder und Jugend sowie Sport, für die keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und für die auch keine sonstigen Fördermöglichkeiten bestehen, können vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS) mit Lottomitteln gefördert werden. Auf die Gewährung von Zuschüssen aus der Glücksspielabgabe (Lotto) besteht indes kein Rechtsanspruch.
Gefördert werden können Projekte, die den sozialen, kulturellen, mildtätigen oder sonstigen gemeinnützigen Zwecken im Land Brandenburg dienen und die der Verwirklichung und Förderung der bildungs-, schul-, jugend- und sportpolitischen Ziele des MBJS zu dienen geeignet sind. Eine solche Eignung ist insbesondere anzunehmen, wenn das jeweilige Projekt darauf ausgerichtet ist:
das bürgerschaftliche Engagement zu verstärken oder das Verständnis für die bildungs-, schul-, jugend- und sportpolitischen Ziele des MBJS in der breiten Öffentlichkeit erhöhen oder zu konkreten Problemlösungen führen, die mit den übrigen politischen Steuerungs- und Fördermöglichkeiten nicht ebenso unkompliziert und schnell erreicht werden können oder eine überregionale Wirkung im Land auslösen können oder Modellcharakter haben.
Gefördert werden können juristische Personen des öffentlichen Rechts außerhalb der Landesverwaltung (z.B. Kommunen) und des privaten Rechts, (z.B. eingetragene Vereine, Stiftungen). Gefördert werden ausschließlich zeitlich begrenzte und in sich abgeschlossene Projekte.
Die Durchführung des Projekts erfolgt im Land Brandenburg. Das Projekt ist zeitlich begrenzt und in sich abgeschlossen
- Mit der Durchführung des Projektes wurde bei Anfrage zur Förderung noch nicht begonnen, d.h. es wurden noch keinerlei Verpflichtungen eingegangen, die eine spätere Zahlungspflicht mit sich bringen
- Keine Vollfinanzierung, d.h. die Antragstellenden sollen sich angemessen am Projekt beteiligen.
- Keine wiederholte Förderung des gleichen Projekts
- Es stehen keine Haushaltsmittel und auch keine sonstigen Fördermöglichkeiten zur Verfügung
Die Zuwendung sollte in der Regel mindestens 2.500 Euro betragen. Es gibt keine Förderobergrenze, 90 Prozent der Antragstellenden beantragen eine Fördersumme zwischen 2.500 und 30.000 Euro.
Es werden ausschließlich die für die Durchführung des Projektes anfallenden Sachkosten gefördert, Honorarkosten sind Teil der Sachkosten.
Nicht gefördert werden:
- Ausgaben die nicht beantragt wurden,
- Projekte zur Umsetzung von Maßnahmen im Infrastrukturbereich die der kommunalen Selbstverwaltung unterliegen
- laufende Personal- und Sachausgaben (z.B. Miet-und Betriebskosten)
Die Förderung erfolgt als Fehlbedarfsfinanzierung, wobei die Eigenbeteiligung mindestens bei 20 v.H. der Gesamtausgaben liegen sollte; Ausnahmen hiervon sind besonders zu begründen. Von Kommunen wird grundsätzlich ein Eigenanteil von mindestens 50 Prozent erwartet. Sämtliche aus der Maßnahme/dem Projekt erzielten Einnahmen bzw. Erlöse sind in voller Höhe einzusetzen.
Zunächst muss ein vollständig ausgefülltes Formular Förderanfrage mit allen geforderten Anlagen eingereicht werden. Die Förderanfrage soll rechtzeitig – spätestens jedoch drei Monate vor dem beabsichtigten Projektbeginn – in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September eines Jahres eingereicht werden. Ab dem 01.Oktober eines Jahres werden i.d.R. nur noch Anfragen für das Folgejahr entgegen genommen. Anfragen werden per E-Mail an lottomittel@mbjs.brandenburg.de gesendet werden.
Um ein Projekt zuwendungsrechtlich nicht zu gefährden, kann in Einzelfällen der vorzeitige Maßnahmebeginn beantragt werden. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns beinhaltet noch keine Entscheidung über die Bewilligung der beantragten Zuwendung.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Die Prüfung der Förderanfragen ist ein mehrstufiger Prozess unter Beteiligung der entsprechenden Abteilungen und Referate. Eine detaillierte Darstellung, wie das geplante Projekt zur Umsetzung der o.g. Ziele und gemeinnützigen Zwecke des Landes Brandenburg beiträgt, ist für die gewünschte Zustimmungserteilung unerlässlich.
Die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) gelten uneingeschränkt, insbesondere der §§ 23 und 44 einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
