Förderung aus Lottomitteln
Gemeinnützige Projekte aus den Bereichen Bildung, Kinder und Jugend sowie Sport, für die keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und für die auch keine sonstigen Fördermöglichkeiten bestehen, können vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS) mit Lottomitteln gefördert werden. Auf die Gewährung von Zuschüssen aus der Glücksspielabgabe (Lotto) besteht indes kein Rechtsanspruch.
Gefördert werden können Projekte, die sozialen, kulturellen, mildtätigen oder sonstigen gemeinnützigen Zwecken im Land Brandenburg dienen und die der Verwirklichung und Förderung der bildungs-, schul-, jugend- und sportpolitischen Ziele des MBJS zu dienen geeignet sind. Eine solche Eignung ist insbesondere anzunehmen, wenn das jeweilige Projekt darauf ausgerichtet ist:
- das bürgerschaftliche Engagement zu verstärken oder
- das Verständnis für die bildungs-, schul-, jugend- und sportpolitischen Ziele des MBJS in der breiten Öffentlichkeit erhöhen oder
- zu konkreten Problemlösungen führen, die mit den übrigen politischen Steuerungs- und Fördermöglichkeiten nicht ebenso unkompliziert und schnell erreicht werden können oder
- eine überregionale Wirkung im Land auslösen können oder Modellcharakter haben.
Gefördert werden ausschließlich zeitlich begrenzte und in sich abgeschlossene Projekte.
Mit der Durchführung des Projektes darf bei Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Begonnen wurde ein Projekt dann, wenn Lieferungs-, Leistungs-, oder sonstige Verträge geschlossen bzw. Aufträge ausgelöst wurden. Auch Aktivitäten im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit für das beantragte Projekt lassen auf einen Maßnahmebeginn schließen.
Finanzierung der Projekte
Die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO), insbesondere der §§ 23 und 44 einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, gelten uneingeschränkt.
In der Regel wird keine Vollfinanzierung gewährt. Es werden also grundsätzlich nur anteilige Ausgaben gefördert. Die Antragstellenden sollen sich angemessen am Projekt beteiligen. Diese Eigenbeteiligung sollte mindestens bei 20 v.H. der Gesamtausgaben liegen; Ausnahmen hiervon sind im Antrag besonders zu begründen. Von Kommunen wird grundsätzlich ein Eigenanteil von mindestens 50 v.H. erwartet. Eine Absenkung des Eigenanteils kommt für eine Kommune dann in Betracht, wenn diese wirtschaftlich nicht in der Lage ist, einen höheren Eigenanteil zu erbringen. Dies ist durch die Kommune im Antrag schlüssig und nachvollziehbar darzustellen und zu begründen. Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss gesichert sein.
Antragstellung (mit Antragsformular)
Eine Zuwendung soll nur gewährt werden, wenn ein vollständig ausgefülltes Formular auf Gewährung einer Zuwendung aus der Glücksspielabgabe vorliegt. Der Antrag muss mit allen geforderten Anlagen vollständig und als rechtsverbindlich unterzeichnet vorliegen. Die Anträge können über das gesamte Jahr im MBJS eingereicht werden an lottomittel@mbjs.brandenburg.de, es gibt keine konkreten Vergaberunden. Eine Antragstellung bis spätestens drei Monate vor Projektbeginn ist zu empfehlen.
- Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- § 44 Anlage 1: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden
- § 44 Anlage 2: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Vereine
- Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Honoraren bei der Mitwirkung an/Durchführung von Veranstaltungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (VV Honorare MBJS)