Kinder- und Jugendgesetz

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Das Gesetz zur Förderung und zum Schutz junger Menschen (Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz – BbgKJG), kurz auch KJG oder KJG Bbg, wurde am 19. Juni 2024 vom brandenburgischen Landtag verabschiedet. Mit dem 1. August 2024 tritt in Brandenburg das Kinder- und Jugendgesetz (BbgKJG) in Kraft, damit gelten neue Vorschriften für die Kinder- und Jugendhilfe im Land Brandenburg. 

Das BbgKJG löst das bisherige „Erste Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe“ (AGKJHG) aus dem Jahr 1991 ab, das seit seinem Erlass zahlreiche Änderungen und Ergänzungen erlebt hatte, nicht aber eine grundlegende Überarbeitung.

Das Brandenburgische Kinder- und Jugendgesetz ist umfassend, da es wesentliche Rechtsvorschriften bündelt.

Am 10. Juni 2021 wurden mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz des Bundes (KJSG) rund 300 Änderungen an Vorschriften im Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) vorgenommen. Dies betrifft den besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen, die Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung aufwachsen, die Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen, die Prävention vor Ort und die bessere Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien. Diese Vorgaben werden nun in Landesrecht umgesetzt.

Darüber hinaus bestand Reformbedarf: Bisher regelt das Erste Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG) in Brandenburg alle wesentlichen landesrechtlichen Umsetzungsregelungen außerhalb des Kindertagesstättengesetzes. Diverse Änderungen von Gesetzen, die damit in Verbindung stehen, machten eine Überarbeitung erforderlich. Ein weiterer Auftrag ergab sich aus dem Koalitionsvertrag: die Stärkung von Kinder- und Jugendbeteiligung und des Kinder- und Jugendschutzes. Diese Ziele wurden mit dem Brandenburgische Kinder- und Jugendgesetz nun festgeschrieben. Die Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen werden konkret gefasst, Vertretungsgremien gestärkt und die Stelle der Landes- Kinder- und Jugendbeauftragten/ des Landes- Kinder- und Jugendbeauftragten gesetzlich festgeschrieben.

Zur amtlichen Erläuterung hat die oberste Landesjugendbehörde beiliegende Schreiben herausgegeben (rechte Spalte). Diese Erläuterungen geben die Rechtsauffassung der obersten Landesjugendbehörde wieder.

Das Gesetz der 1.000 Stimmen Erstmals wurde ein Gesetz nicht nur für, sondern auch mit Kindern und Jugendlichen erarbeitet. Rund 1.000 junge Brandenburgerinnen und Brandenburger haben daran mitgeschrieben. Zwei ihrer klaren Forderungen wurden erfüllt: Kinder- und Jugendliche haben nunmehr gegenüber zuständigen Stellen einen Anspruch auf Beteiligung, soweit ihre spezifischen Interessen betroffen sind. Für die Kommunen gilt weiterhin § 18a der Brandenburgischen Kommunalverfassung. In den Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung macht das Gesetz den Weg frei, damit hier künftig altersabgestufte, aber ansonsten einheitliche Taschengelder an Kinder und Jugendliche ausgezahlt werden können.


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