Schulen in freier Trägerschaft

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Schulen in freier Trägerschaft sind – neben den Schulen in öffentlicher Trägerschaft – ein zusätzliches Angebot in der Bildungslandschaft Brandenburgs, das seinen Teil dazu beiträgt, die Vielfalt der schulischen Bildungsangebote im Land zu gewährleisten. Sie können über besondere pädagogische, weltanschauliche oder religiöse Profile verfügen. Bei den Schulen in freier Trägerschaft unterscheidet man zwischen Ersatzschulen, die staatliche Schulen einer bestimmten Schulform ersetzen, und sogenannten Ergänzungsschulen.

Ersatzschulen sind allgemeinbildende oder berufliche Schulen in freier Trägerschaft, die den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher Trägerschaft entsprechen und vom Bildungsministerium als Ersatzschule genehmigt sind. Sie können die Bildungsgänge durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts prägen. Ersatzschulen sind vom Bildungsministerium zu genehmigen (genehmigte Ersatzschule) und können unter bestimmten Voraussetzungen den Status einer anerkannten Ersatzschule erhalten. An anerkannten Ersatzschulen erworbene Abschlüsse, Zeugnisse und Versetzungsentscheidungen haben die gleiche Gültigkeit wie an den entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Freie Träger von Ersatzschulen können unter anderem Vereine, Stiftungen oder auch private Unternehmen sein.

Ergänzungsschulen sind gegenüber dem Bildungsministerium anzeigepflichtig, der Träger benötigt somit keine Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Bildungsministerium einer angezeigten Ergänzungsschule den Status einer anerkannten Ergänzungsschule verleihen.

Antragstellung auf Genehmigung der Errichtung oder Änderung einer Ersatzschule

Die Genehmigung für die Errichtung oder Änderung einer Ersatzschule ist in der Regel spätestens bis zum 30. September des Schuljahres zu beantragen, das der geplanten Eröffnung oder Änderung vorangeht. Danach eingegangene Anträge werden nur ausnahmsweise bearbeitet, wenn das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ein besonderes öffentliches Interesse an der Errichtung oder Änderung der beantragten Schule bejaht oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Regionale oder wirtschaftliche Interessen des Trägers erfüllen diese Anforderungen nicht.

Der Antrag eines Schulträgers, der bisher noch keine Ersatzschule im Land Brandenburg errichtet hat, der Antrag auf Errichtung einer Grundschule, die nicht Weltanschauungs- oder Bekenntnisschule ist, und der zusätzliche Antrag auf Genehmigung eines Schulversuches gemäß § 8 des Brandenburgischen Schulgesetzes muss wegen des erhöhten Beratungsbedarfes spätestens bis zum 31. März vorliegen, also mindestens sechs Monate vor dem oben genannten Termin.

Ein Antrag wird grundsätzlich nur bearbeitet, wenn gleichzeitig mit dem Antrag die in den §§ 1 und 2 der Ersatzschulgenehmigungsverordnung benannten Angaben gemacht und die verfügbaren Anlagen beigefügt werden. Anträge auf Errichtung oder Erweiterung einer Ersatzschule werden beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Referat 42) in zweifacher Ausfertigung eingereicht; soll die Schule mehrere Schulstufen umfassen, wird um ein zusätzliches Exemplar gebeten.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass

  • vor Erteilung einer eventuellen Genehmigung keinesfalls mit dem Schulbetrieb sowie der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern (Aufnahme-Zusagen) begonnen werden darf,
  • Planungsänderungen im laufenden Antragsverfahren unverzüglich mitgeteilt werden müssen,
  • bei Genehmigung der Schule eine Gebühr nach der jeweils gültigen Anlage zur Gebührenordnung des MBJS erhoben wird,
  • bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrags eine Gebühr erhoben wird, die sich in dem in § 17 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg festgelegten Rahmen an der Gebühr für eine Genehmigung orientiert.

Antragsunterlagen:

Änderung der Schulleitung einer genehmigten Ersatzschule
Eine Neubesetzung in der Funktion der Schulleiterin oder des Schulleiters muss der Genehmigungsbehörde grundsätzlich zwei Monate vor dem vorgesehenen Termin unter Beifügung der Unterlagen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Ersatzschulgenehmigungsverordnung angezeigt werden. Die Besetzung und der Zeitraum einer notwendigen kommissarischen Besetzung der Schulleitungsfunktion müssen bei der Genehmigungsbehörde angezeigt werden.

Antragsformular:

Rechtsgrundlagen für die Antragstellung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art. 7 Abs. 4 und 5
Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffent­liche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes päda­go­gisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemein­schafts­schule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volks­schule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht. 

Art. 30 Abs. 6 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg besagt,
dass das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes gewährleistet wird. 

Im Brandenburgischen Schulgesetz (BbgSchulG) finden sich weitere Ausführungen: 

Für den Antrag wesentlich ist § 121 BbgSchulG
(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums errichtet oder geändert werden. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist bei beruflichen Ersatzschulen auch für die Einrichtung eines Bildungsgangs, eines Berufs oder einer Fachrichtung erforderlich.

(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung der Absätze 3 bis 6 zu erteilen, wenn
1. die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurücksteht,
2. die Lehrkräfte fachlich und pädagogisch eine wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung nachweisen, die hinter der Ausbildung der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht zurücksteht, oder die fachliche und pädagogische Befähigung der Lehrkraft durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird,
3. eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern nicht gefördert und damit der Schulbesuch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern gewährleistet wird und
4. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist.

(3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte ist genügend gesichert, wenn durch schriftlichen Vertrag
1. ein Arbeitsverhältnis begründet und
2. die Pflichtstundenzahl geregelt wurden sowie die Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Abständen gezahlt werden. Die zuständige Schulbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 zu lassen.

(4) Der Schulträger darf Lehrkräfte für den Fall, dass sie keine im Land Brandenburg erworbene oder anerkannte Lehrbefähigung nachweisen, nur dann im Unterricht einsetzen, wenn ihnen eine Unterrichtsgenehmigung erteilt worden ist. Die Unterrichtsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die Lehrkraft die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt. Sie kann befristet werden, wenn die Befähigung durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden soll. Der Nachweis der Befähigung einer Lehrkraft durch gleichwertige freie Leistungen kann im Rahmen der Tätigkeit an der Ersatzschule erbracht werden.

(5) Die Schule muss Formen der Mitwirkung von Eltern, Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften gewährleisten, wobei diese dem Ziel gemäß § 74 Abs. 1 entsprechen müssen.

(6) Weitere Voraussetzungen zur Erteilung der Genehmigung sind die fachliche Eignung des Schulträgers, seine Zuverlässigkeit und die Gewähr, dass dieser nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. Ist der Träger keine natürliche Person, gilt dies für seine Vertreterin oder seinen Vertreter.

(7) Bei Schulen, die mehrere Schulstufen umfassen, kann die Genehmigung zunächst allein für die untere Schulstufe erteilt werden.

(8) Will der Schulträger einer Ersatzschule den Schulbetrieb auf eine weitere Unterrichtsstätte ausdehnen, so bedarf dies einer gesonderten Genehmigung. Dies gilt nicht, wenn einzelne Klassen nur vorübergehend außerhalb der Schule untergebracht werden.

(9) Der Schulträger ist verpflichtet, wesentliche Änderungen, die die genehmigten Voraussetzungen im Sinne der Absätze 2 bis 7 berühren, dem staatlichen Schulamt unverzüglich anzuzeigen. Veränderungen beim Unterrichtseinsatz der Lehrkräfte in Ersatzschulen sind von dem Schulträger dem staatlichen Schulamt anzuzeigen. Weisen Lehrkräfte keine im Land Brandenburg erworbene oder anerkannte Lehrbefähigung nach, entscheidet das staatliche Schulamt über die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung nach den Maßgaben von Absatz 4.

(10) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zu den einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen und zum Genehmigungsverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. zu den äußeren und inneren Einrichtungen der Schule,
2. zu Art und Umfang der wirtschaftlichen Erleichterungen für Schülerinnen und Schüler,
3. zu den Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist und
4. zu den zeitlichen Voraussetzungen des Genehmigungsverfahrens und zu den Voraussetzungen und dem Verfahren des Trägerwechsels. 

Ersatzschulgenehmigungsverordnung
Schließlich ist die gesamte Ersatzschulgenehmigungsverordnung zu berücksichtigen. In ihr finden sich u. a. Regelungen zu Fristen sowie dazu, welche Angaben im Antrag vorzunehmen und welche Unterlagen ihm beizufügen sind.

Einhaltung des Sonderungsverbots

Die Frage, wann das Sonderungsverbot eingehalten wird und wann nicht, bedarf einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Die nachfolgenden Ausführungen sollen dazu dienen, bezüglich der Kriterien und bezüglich des Prüfvorgangs Klarheit zu schaffen.

1. Rechtsgrundlagen
Die Grundlagen finden sich bereits im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG). 

Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG
Die Genehmigung [zur Errichtung der Schule] ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. 

Art. 30 Abs. 6 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg besagt, dass das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes gewährleistet wird. 

Im Brandenburgischen Schulgesetz (BbgSchulG) finden sich weitere Ausführungen. Gemäß § 121 Abs. 2 BbgSchulG ist die Genehmigung [zur Errichtung einer Ersatzschule] unter Beachtung der Absätze 3 bis 6 zu erteilen, wenn die in Nr. 1 – 4 genannten Voraussetzungen gegeben sind. 

Die Voraussetzung gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 3 BbgSchulG sieht vor,

  • dass eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern nicht gefördert und damit
  • der Schulbesuch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern gewährleistet wird. 

Schließlich ist die gesamte Ersatzschulgenehmigungsverordnung (ESGAV) zu berücksichtigen. Gemäß § 5 Abs. 5 der Ersatzschulgenehmigungsverordnung (ESGAV) sind die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 Nr. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes erfüllt, wenn ein so­zial ausgewogenes Schulgeld erhoben wird, das jeder Schülerin und jedem Schüler unabhängig von ihren oder seinen wirtschaftlichen Verhältnissen den freien Zugang zur Ersatzschule ermöglicht.

Um die Einhaltung dieser Genehmigungsvoraussetzungen prüfen zu können, muss der Antrag gemäß § 2 Nr. 10 ESGAV – soweit ein Schulgeld erhoben wird – Angaben zu dessen Höhe sowie zur Schulgeldbefreiung und Schulgeldermäßigung enthalten.

2. Grundsätzliches zur Prüfung
Träger freier Schulen müssen sicherstellen, dass das Sonderungsverbot gewahrt wird. Dabei sind mehrere Wege denkbar, auf welche Art und Weise diese Genehmigungsvoraussetzung erfüllt wird. Einschlägige Rechtsprechung wird berücksichtigt. Möglich sind insbesondere:

  • ein einheitliches Schulgeld, das so niedrig bemessen ist, dass der Betrag auch von Familien mit sehr niedrigem Einkommen geleistet werden kann oder
  • eine Staffelung des Schulgeldes, so dass die Beträge für Familien mit geringem Einkommen entsprechend niedrig festgesetzt werden und auch Familien mit mittlerem Einkommen noch nicht an die Grenzen ihrer Belastbarkeit stoßen. 

Maßgeblich ist das Gesamtgefüge. Sofern das Bildungsministerium (MBJS) die vom Träger vorgesehenen Regelungen als nicht mehr mit dem Sonderungsverbot vereinbar einstuft, wird es daher keine konkreten Regelungen vorschreiben, sondern nur Hinweise erteilen, auf Grund welcher Punkte im konkreten Fall das Sonderungsverbot ggf. noch nicht als gewahrt angesehen wird. Auf dieser Grundlage darf und muss der Träger dann aber selbst entscheiden, welchen Ansatz er verfolgt und an welchen Stellen er Überarbeitungen vornimmt.  

Das MBJS nimmt keine pauschalen Festlegungen vor, welche bestimmten Beträge noch als zulässiges Schulgeld angesehen werden. Hohe Schulgeldbeträge erfordern umfangreiche Ermäßigungs- und Erlasstatbestände, niedrige Schulgeldbeträge ggf. nur Härtefallregelungen. Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien für besonders begabte oder bedürftige Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit nicht. 

Zwingend vom Träger zu berücksichtigen ist,
dass ein Blick in die Schulgeldregelungen nicht dazu führen darf, dass die Aufnahme in die Schule aus wirtschaftlichen Gründen gar nicht erst in Erwägung gezogen wird. Vor diesem Hintergrund ist vor allem die finanzielle Belastung der Familien mit geringem und mittlerem Einkommen in den Blick zu nehmen.

3. Für die Einzelfallprüfungen notwendige Angaben und Unterlagen
Die vom Träger vorgesehenen Regelungen können im Hinblick auf die Einhaltung des Sonderungsverbots nur dann einer näheren Prüfung unterzogen werden, wenn Höhe und auch Struktur (Einkommensstaffelung, im Schulgeld enthaltene Zusatzleistungen wie Schüler­beförderung, Klassenfahrten, Betreuungsleistungen etc.) der erhobenen Schulgelder bekannt sind. 

Damit eine Prüfung der Einhaltung des Sonderungsverbots unter Berücksichtigung der konkreten Umstände durchgeführt und von Nachfragen weit gehend abgesehen werden kann, sind bei der Antragstellung insbesondere zu folgenden Punkten Angaben erforderlich: 

  • Welche Schulgeldregelungen sollen angewendet werden?
  • Welche weiteren Beträge sollen ggf. erhoben werden?

Denkbar sind z. B. (Aufzählung nicht abschließend) Beträge für:

  • die Bewerbung und/oder Aufnahme,
  • Schulmaterial,
  • Schulessen,
  • Fahrtkosten,
  • die Betreuung von Schülerinnen und Schülern sowie
  • besondere Angebote o. Ä.

Sind diese weiteren Beträge jeweils verpflichtend?

  • Gibt es geldwerte Verpflichtungen, die die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erbringen müssen?
  • Bestehen jeweils Ermäßigungs- bzw. Erlassmöglichkeiten? Welche? In welchen Fallkonstellationen greifen diese?
  • Wird bzw. wie wird sichergestellt, dass sich Eltern von potenziellen Schülerinnen und Schülern nicht von Vornherein auf Grund des anfallenden Schulgeldes daran gehindert sehen, einen Besuch an der Schule in Erwägung zu ziehen?

Neben schriftlichen Erläuterungen sind auch entsprechende Nachweise einzureichen (z. B. Schulgeldtabellen, Ausdrucke von auf der Internetseite erscheinenden Hinweisen zur Möglichkeit von Ermäßigungs- bzw. Erlasstatbeständen, Musterschulverträge u. Ä.).

Finanzierung und Verwendungsnachweis

Ersatzschulen erhalten vom Land Brandenburg einen Betriebskostenzuschuss. Dieser ergibt sich aus der Multiplikation der Schülerzahlen mit den sogenannten Schülerausgabensätzen. Des Weiteren werden zusätzliche Zuschüsse für Ganztagsangebote, für Unterricht in der flexiblen Eingangsphase (FLEX), für Betreuung der praktischen Ausbildung und des Praktikums sowie für sonstiges pädagogisches Personal für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und seit dem Schuljahr 2022/23 für Kinder aus Flüchtlingsfamilien gewährt. Die Ersatzschulen erhalten den Betriebskostenzuschuss erstmalig nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist. Die Zuschussbeträge werden jährlich neu ermittelt. Das Verfahren der Zuschussberechnung und Verwendungsnachweisprüfung ist in der Ersatzschulzuschussverordnung geregelt. Der Betriebskostenzuschuss für die Ersatzschulen wird bereits vor Beginn eines Schuljahres für das kommende Schuljahr berechnet und dann im Laufe des Schuljahres ausgezahlt. Es handelt sich im Grunde um ein dreistufiges Verfahren zur Berechnung des Betriebskostenzuschusses:

In einem ersten Schritt wird bis Ende Mai eines Jahres für das im August desselben Jahres beginnende Schuljahr der Betriebskostenzuschuss berechnet. Da es sich um ein in der Zukunft liegendes Schuljahr handelt, können der Berechnung zu diesem Zeitpunkt noch keine tatsächlichen Schülerzahlen zugrunde gelegt werden. Vielmehr wird gemäß § 5 Abs. 2 Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) auf die Schülerzahlen gemäß Schuldatenerhebung aus dem jeweiligen dem Zuschusszeitraum vorhergehenden Schuljahr zurückgegriffen.

In einem zweiten Schritt wird unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 5 Abs. 4 ESZV) eine Neufestsetzung des Betriebskostenzuschusses durchgeführt, um den sich möglicherweise verändernden Gegebenheiten an einer Schule, sofern sich diese verstärkt auf den Betriebskostenzuschuss auswirken können, Rechnung zu tragen. Die Schätzung wird aufgrund der Schuldatenerhebung also korrigiert bzw. verbessert, sofern die ursprüngliche Schätzung deutlich ungenau war (mehr als fünf prozentige Veränderung der Schülerzahlen oder Veränderungen im Bereich Förderbedarf „geistige Entwicklung“ oder „schwere Mehrfachbehinderung“).

In einem dritten Schritt wird eine abschließende Bestimmung des tatsächlich zu zahlenden Betriebskostenzuschusses für ein Schuljahr im Zuge des sogenannten Verwendungsnachweises vorgenommen. Dies kann erst nach Abschluss dieses jeweiligen Schuljahres erfolgen, da erst zu diesem Zeitpunkt die genauen Zahlen über den Schulbesuch der einzelnen Schülerinnen und Schüler sowie den sonderpädagogischen Förderbedarf vorliegen.

Einzureichende Unterlagen

Für die Durchführung des Betriebskostenzuschussverfahrens sind beim MBJS für den jeweiligen Zuschusszeitraum bis zum 1. März vor Beginn des Zuschusszeitraums folgende Unterlagen einzureichen:

  • Gemeinnützigkeitsnachweis,
  • ggf. Bescheide über die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf von Schülerinnen und Schülern sowie
  • die ggf. notwendigen Nachweise zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (Zwei-Jahres-Frist),
  • ggf. die entsprechend ausgefüllte Liste der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
  • ggf. die Nachweise über die Kinder aus Flüchtlingsfamilien gemäß § 4 Absatz 2 Satz 5 der Ersatzschulzuschussverordnung mit der entsprechend ausgefüllten Liste.

Für die Durchführung des Verwendungsnachweisverfahrens (kursorische Prüfung) sind beim Bildungsministerium innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der Zuschusszeitraum endet, folgende Unterlagen durch den Träger der Ersatzschule einzureichen:

  • das ausgefüllte Verwendungsnachweisformular,
  • die Listen mit den (durchschnittlichen) Schülerzahlen insgesamt und ggf. in Flex und/oder Ganztag,
  • Gemeinnützigkeitsnachweis,
  • ggf. Bescheide über die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf von Schülerinnen und Schülern sowie
  • die ggf. notwendigen Nachweise zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (Zwei-Jahres-Frist),
  • ggf. die entsprechend ausgefüllte Liste der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie
  • ggf. die o.g. Nachweise und die Liste zu den Kindern aus Flüchtlingsfamilien.
Formulare zur Verwendungsnachweis-Prüfung

Mit dem Verwendungsnachweis sind keine Nachweise der Ist-Kosten aller Personalkräfte und Beleglisten zu Sachausgaben einzureichen. Sie werden erst im Falle einer vertieften Prüfung der Schule herangezogen und in einem separaten Schreiben angefordert. Der Verwendungsnachweis besteht immer aus dem Formular im pdf-Format und weiteren Formblättern (A1, A2, B bis I) im Excel-Format (.xlsx), die ggf. als Anlagen zu verwenden sind. Es sind ausschließlich das Formular und die Formblätter in den hier abrufbaren Fassungen zu verwenden.

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spezielle Formblätter:



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