roter Pfeil_Schulen in freier Trägerschaftt©MBJS

Schulen in freier Trägerschaft

Schulen in freier Trägerschaft sind – neben den Schulen in öffentlicher Trägerschaft – ein zusätzliches Angebot in der Bildungslandschaft Brandenburgs, das seinen Teil dazu beiträgt, die Vielfalt der schulischen Bildungsangebote im Land zu gewährleisten. Sie können über besondere pädagogische, weltanschauliche oder religiöse Profile verfügen. Bei den Schulen in freier Trägerschaft unterscheidet man zwischen Ersatzschulen, die staatliche Schulen einer bestimmten Schulform ersetzen, und sogenannten Ergänzungsschulen.

Ersatzschulen sind allgemeinbildende oder berufliche Schulen in freier Trägerschaft, die den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher Trägerschaft entsprechen und vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport als Ersatzschule genehmigt sind. Sie können die Bildungsgänge durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts prägen. Freie Träger von Ersatzschulen können unter anderem Vereine, Stiftungen oder auch private Unternehmen sein. Ersatzschulen sind von dem für Schule zuständigen Ministerium zu genehmigen (genehmigte Ersatzschule) und können unter bestimmten Voraussetzungen den Status einer anerkannten Ersatzschule erhalten.

Ergänzungsschulen sind gegenüber dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport anzeigepflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das für Schule zuständige Ministerium einer angezeigten Ergänzungsschule den Status einer anerkannten Ergänzungsschule verleihen.

Antragstellung auf Genehmigung der Errichtung oder Änderung einer Ersatzschule

Antragstellung auf Genehmigung
der Errichtung oder Änderung einer Ersatzschule

Die Genehmigung für die Errichtung oder Änderung einer Ersatzschule ist spätestens bis zum 31. Juli des der beantragten Eröffnung vorangehenden Kalenderjahres schriftlich bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen.

Anträge auf Genehmigung zur Errichtung einer Ersatzschule, Anträge zur Änderung genehmigungsrelevanter Sachverhalte einer Ersatzschule sowie Anträge zur Anerkennung einer Ersatzschule sind unter Wahrung der Form- und Fristvorschriften vollständig sowie unter verbindlicher Nutzung der von der Genehmigungsbehörde zur Verfügung gestellten Antragsformulare in ihrer jeweils aktuellen Fassung beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Referat 42) schriftlich einzureichen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass

  • vor Erteilung einer eventuellen Genehmigung keinesfalls mit dem Schulbetrieb sowie der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern (Aufnahme-Zusagen) begonnen werden darf,
  • Planungsänderungen im laufenden Antragsverfahren unverzüglich mitgeteilt werden müssen,
  • bei Genehmigung der Schule eine Gebühr nach der jeweils gültigen Anlage zur Gebührenordnung des MBJS erhoben wird,
  • bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrags eine Gebühr erhoben wird, die sich in dem in § 17 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg festgelegten Rahmen an der Gebühr für eine Genehmigung orientiert.

Rechtsgrundlagen für die Antragstellung

Die Prüfung des Antrags auf Genehmigung zur Errichtung einer Ersatzschule erfolgt auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 4 – bei Schulen mit Grundschulteil auch von Art. 7 Abs. 5 – des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) i. V. m. Artikel 30 Abs. 6 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie der einschlägigen Vorschriften des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) und der Ersatzschulverordnung (ESV). Der angelegte Prüfmaßstab ist die sogenannte Gleichwertigkeit zu Schulen in öffentlicher Trägerschaft (Art. 7 Abs. 3 GG und § 121 Abs. 2 Nr. 1 BbgSchulG). Als Maßstab dienen insbesondere die einschlägigen Bildungsgangverordnungen sowie weitere schulrechtliche Verordnungen und dazu erlassene Verwaltungsvorschriften.

Antragsunterlagen:

Antragstellung auf Anerkennung einer Ersatzschule

Antragstellung auf Anerkennung einer Ersatzschule  

Gemäß § 123 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) kann das für Schule zuständige Ministerium einer genehmigten Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie ohne wesentliche Beanstandungen dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, auf Antrag des Trägers die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verleihen.

Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ist vom Schulträger unter Wahrung der Form- und Fristvorschriften vollständig sowie unter verbindlicher Nutzung der von der Genehmigungsbehörde zur Verfügung gestellten Antragsformulare in ihrer jeweils aktuellen Fassung schriftlich beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Referat 42) zu beantragen (§ 2 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 der Ersatzschulverordnung - ESV).

Der Antrag auf Anerkennung der Bildungsgänge der Grundschule, der Sekundarstufe I aller Schulformen und der Förderschulen setzt den bereits durchgeführten Schulbetrieb mindestens für drei Schuljahre voraus.

Nur an anerkannten Ersatzschulen erworbene Zeugnisse, Versetzungsentscheidungen und Abschlüsse haben die gleiche Gültigkeit wie die an den entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft erworbenen Abschlüsse. Schülerinnen und Schüler an genehmigten, aber (noch) nicht anerkannten Ersatzschulen können staatliche Abschlüsse ausschließlich mittels einer extern abzulegenden Nichtschülerprüfung erwerben. Die Vorschriften für diese Prüfung sind in der Nichtschülerprüfungsverordnung enthalten.

Antragsunterlagen:

Änderung der Schulleitung einer genehmigten Ersatzschule

Änderung der Schulleitung einer genehmigten Ersatzschule 

Die Genehmigung einer Neubesetzung ist bei der Genehmigungsbehörde grundsätzlich zwei Monate vor dem vorgesehenen Termin unter Beifügung der Unterlagen gemäß § 8 Abs. 5 der Ersatzschulverordnung (ESV) zu beantragen.

Die Besetzung und der Zeitraum einer notwendigen kommissarischen Besetzung der Schulleitungsfunktion müssen unverzüglich bei der Genehmigungsbehörde beantragt werden.

Antragsunterlagen:

Neubesetzung der Schulleiterin oder des Schulleiters an Ersatzschulen 

Einhaltung des Sonderungsverbots

Einhaltung des Sonderungsverbots 

Rechtsgrundlagen

Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) ist die Genehmigung zur Errichtung von Ersatzschulen zu erteilen, wenn u. a. eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (sog. Sonderungsverbot).

Im Brandenburgischen Schulgesetz (BbgSchulG) finden sich weitere Ausführungen zum Sonderungsverbot: Gemäß § 121 Abs. 2 BbgSchulG ist die Genehmigung [zur Errichtung einer Ersatzschule] unter Beachtung der Absätze 3 bis 6 zu erteilen, wenn die in Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen gegeben sind. Die Voraussetzung gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 3 BbgSchulG sieht vor, dass eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern nicht gefördert und damit der Schulbesuch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern gewährleistet wird.

Ein Schulgeldmodell muss deshalb grundsätzlich geeignet sein, Familien aller Einkommensgruppen unter Berücksichtigung ihrer Einkommenssituation und der Zahl der anzumeldenden schulpflichtigen Kinder ein Angebot zum Besuch der Ersatzschule zu machen.

Grundsätzliches zur Prüfung

Träger freier Schulen müssen sicherstellen, dass das Sonderungsverbot gewahrt wird. Dabei sind mehrere Wege denkbar, auf welche Art und Weise diese Genehmigungsvoraussetzung erfüllt wird. Maßgeblich ist immer das Gesamtgefüge.

Die Genehmigungsbehörde nimmt keine pauschalen Festlegungen vor, welche bestimmten Beträge noch als zulässiges Schulgeld angesehen werden. Hohe Schulgeldbeträge erfordern umfangreiche Ermäßigungs- und Erlasstatbestände, niedrige Schulgeldbeträge ggf. nur Härtefallregelungen. Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien für besonders begabte oder bedürftige Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit nicht.

Zwingend vom Träger zu berücksichtigen ist, dass ein Blick in die Schulgeldregelungen nicht dazu führen darf, dass die Aufnahme in die Schule aus wirtschaftlichen Gründen gar nicht erst in Erwägung gezogen wird. Vor diesem Hintergrund ist vor allem die finanzielle Belastung der Familien mit geringen und mittleren Einkommen in den Blick zu nehmen.

Für die Einzelfallprüfungen notwendige Angaben und Unterlagen

Die Einhaltung des Sonderungsverbots liegt in der Verantwortung des Schulträgers und ist als Genehmigungsvoraussetzung durchgehend einzuhalten.

Um die Einhaltung dieser Genehmigungsvoraussetzungen prüfen zu können, muss der Antrag gemäß § 4 Nr. 10 der Ersatzschulverordnung (ESV) – soweit ein Schulgeld erhoben wird – folgende Angaben enthalten:

  • Angaben über die Erhebung von Schulgeldbeträgen, zu deren Höhe, Form und eventueller Staffelung, sowie zum Verfahren zur Ermittlung des zugrunde gelegten Einkommens,
  • Angaben über die Erhebung eventueller weiterer pflichtiger Beträge,
  • Angaben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Ermäßigungs- oder Erlassmöglichkeiten bestehen sowie
  • Angaben über die öffentliche Zugänglichkeit der Schulgeldregelungen.

Neben schriftlichen Erläuterungen sind auch entsprechende Nachweise einzureichen (insbesondere Schulgeldregelung und -tabellen, Ausdrucke von auf der Internetseite erscheinenden Hinweisen zur Möglichkeit von Ermäßigungs- bzw. Erlasstatbeständen, Musterschulverträge u. Ä.).

Ergeben sich nach der Genehmigung wesentliche Änderungen der Schulgeldregelung, sind diese vom Schulträger unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich beim MBJS zu beantragen. Die Anzeigepflichten gegenüber dem zuständigen staatlichen Schulamt gemäß § 121 Abs. 9 BbgSchulG bleiben unberührt.

Antragsunterlagen:

Antrag auf Genehmigung der Schulgeldregelung

Finanzierung und Verwendungsnachweis

Finanzierung und Verwendungsnachweis

Genehmigte Ersatzschulen erhalten vom Land Brandenburg einen Betriebskostenzuschuss.

Ersatzschulen, die ohne wesentliche Beanstandungen arbeiten, wird ein Betriebskostenzuschuss erstmalig zwei Jahre (Wartefrist) nach der Eröffnung gewährt (vgl. § 124 BbgSchulG).

Der Betriebskostenzuschuss ergibt sich aus der Multiplikation der Schülerzahlen mit den sogenannten Schülerausgabensätzen. Des Weiteren werden zusätzliche Zuschüsse für Ganztagsangebote, für den Unterricht in der flexiblen Eingangsphase (FLEX), für Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien (nur allgemeinbildende Schulen), für das sonstige pädagogische Personal für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarfen sowie für die Betreuung der praktischen Ausbildung und des Praktikums (nur berufliche Schulen) gewährt. Die Schülerausgabensätze sowie die zusätzlichen Zuschüsse werden schuljahresbezogen neu festgesetzt (vgl. § 124a BbgSchulG).

Der Betriebskostenzuschuss wird für ein Schuljahr (entspricht dem Zuschusszeitraum 01.08. – 31.07.) gewährt und monatlich ausgezahlt.

Die Verfahren der Zuschussberechnung und der Verwendungsnachweisprüfung sind in der Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) geregelt.

Die Ermittlung des Betriebskostenzuschusses erfolgt in einem dreistufigen Berechnungsverfahren:

1. Vor dem Schuljahr/Zuschusszeitraum

Mit der ersten Berechnung des Betriebskostenzuschusses wird bis Ende Juni eines Jahres für das im August desselben Jahres beginnende Schuljahr der Betriebskostenzuschuss berechnet. Es werden die Schülerzahlen der Schuldatenerhebung aus dem jeweiligen vorgehenden Schuljahr der Berechnung des Betriebskostenzuschusses zugrunde gelegt (vgl. § 5 Abs. 2 ESZV).

Für die erste Berechnung sind beim MBJS bis zum 30. April vor Beginn des Schuljahres folgende Unterlagen einzureichen:

  • Nachweis über die Gemeinnützigkeit,
  • Deckblatt Finanzierungsverfahren: Formular D,
  • optional eine namentliche Zusammenstellung (Formular Sp) der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die am Stichtag der o. g. Schuldatenerhebung (vorhergehendes Schuljahr) die Schule besuchen und nur die Bescheide über die Feststellung durch das staatliche Schulamt über einen sonderpädagogischen Förderbedarf oder eine schwere Mehrfachbehinderung für die Schülerinnen und Schüler, die bereits im Rahmen der zweiten Berechnung des Betriebskostenzuschusses für das vorangehende Schuljahr/ den vorangehenden Zuschusszeitraum geltend gemachten wurden, für die aber die Bescheide noch nicht vorlagen,
  • optional eine namentliche Zusammenstellung der Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien (Formular SuSFl), die am Stichtag der Schuldatenerhebung im Schuljahr vor Beginn des neuen Schuljahres die Schule besucht haben und die Nachweise (in Kopie) für das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 und 5 ESZV (Aufenthaltsgenehmigung).

Bitte beachten Sie, dass die zur Verfügung gestellten Formulare in ihrer jeweils aktuellen Fassung verbindlich zu nutzen und diese mit den Bescheiden und Nachweisen fristgerecht und vollständig beim MBJS einzureichen sind.

Formulare:

2. Während des Schuljahres/Zuschusszeitraums:

Mit der zweiten Berechnung erfolgt die Neufestsetzung des Betriebskostenzuschusses während des Schuljahres. Hier werden die Schülerzahlen der Schuldatenerhebung des laufenden Schuljahres der Berechnung – bei gleichbleibender Höhe der Schülerausgabensätze und der zusätzlichen Zuschüsse – zugrunde gelegt (vgl. § 5 Abs. 3 ESZV).

Für die zweite Berechnung (§ 5 Abs. 7 ESZV) sind dem MBJS bis zum 15. November folgende Unterlagen einzureichen:

  • optional eine namentliche Zusammenstellung (Formular Sp) der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die am Stichtag der Schuldatenerhebung (laufendes Schuljahr) die Schule besuchen und die Bescheide über die Feststellung durch das staatliche Schulamt über einen sonderpädagogischen Förderbedarf oder eine schwere Mehrfachbehinderung,
  • optional eine namentliche Zusammenstellung der Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien (Formular SuSFl), die am Stichtag der Schuldatenerhebung (laufendes Schuljahr) die Schule besucht haben und die Nachweise (in Kopie) für das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 und 5 ESZV (Aufenthaltsgenehmigung).
Formulare:

3. Verwendungsnachweis (nach Abschluss des Schuljahres/Zuschusszeitraums)

Die Berechnung des endgültigen Betriebskostenzuschusses für das Schuljahr erfolgt im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung. Der Berechnung wird die tatsächliche Schülerzahl zugrunde gelegt. Die tatsächliche Schülerzahl ist der Durchschnitt der monatlichen Schülerzahlen im Schuljahr.

Für die Durchführung des Verwendungsnachweisverfahrens (kursorische Prüfung) sind beim MBJS bis zum 31. März nach Ablauf des Schuljahres folgende Unterlagen einzureichen:

  • das ausgefüllte und unterzeichnete Verwendungsnachweisformular: Formular VN,
  • Zusammenstellung der monatlichen Schülerzahlen unter der Verwendung des Formulars entsprechend der Schulform:

    Formular A: Schülerzahlen an allgemeinbildenden Schulen ohne Waldorfschulen,
    Formular W: Schülerzahlen an Waldorfschulen,
    Formular B 1: Schülerzahlen an Berufsschulen,
    Formular B 2: Schülerzahlen an Fachoberschulen, beruflichen Gymnasien,
    Formular B 3: Schülerzahlen an Fachschulen für Sozialwesen,
    Formular B 4: Schülerzahlen an Fachschulen für Technik/für Wirtschaft,
    Formular B 5: Schülerzahlen an Berufsfachschulen,

  • Gemeinnützigkeitsnachweis für den Zuschusszeitraum,
  • optional Schülerzahlen in der flexiblen Eingangsstufe: Formular FLEX,
  • optional Schülerzahl im Ganztag: Formular GT,
  • optional namentliche Zusammenstellung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Formular Sp) und alle gültigen Bescheide über die Feststellung durch das staatliche Schulamt über einen sonderpädagogischen Förderbedarf oder eine schwere Mehrfachbehinderung,
  • optional namentliche Zusammenstellung der Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien (Formular SuSFl) und alle gültigen Nachweise (in Kopie) über das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 und 5 ESZV.

Erst im Rahmen einer etwaigen vertieften Prüfung sind auf Anforderung weitere Unterlagen zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung des Betriebskostenzuschusses vorzulegen (vgl. § 7 Abs. 4).

Bitte beachten Sie, dass die zur Verfügung gestellten Formulare in ihrer jeweils aktuellen Fassung verbindlich zu nutzen und diese mit den Bescheiden und Nachweisen fristgerecht und vollständig beim MBJS einzureichen sind.

Formulare:


Organigramm / Anschrift

Organigramm

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Heinrich-Mann-Allee 107 (Haus 1/1a)
14473 Potsdam
Anfahrt

Twitter