Schulen in freier Trägerschaft
Schulen in freier Trägerschaft sind – neben den Schulen in öffentlicher Trägerschaft – ein zusätzliches Angebot in der Bildungslandschaft Brandenburgs, das seinen Teil dazu beiträgt, die Vielfalt der schulischen Bildungsangebote im Land zu gewährleisten. Sie können über besondere pädagogische, weltanschauliche oder religiöse Profile verfügen. Bei den Schulen in freier Trägerschaft unterscheidet man zwischen Ersatzschulen, die staatliche Schulen einer bestimmten Schulform ersetzen, und sogenannten Ergänzungsschulen.
Ersatzschulen sind allgemeinbildende oder berufliche Schulen in freier Trägerschaft, die den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher Trägerschaft entsprechen und vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport als Ersatzschule genehmigt sind. Sie können die Bildungsgänge durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts prägen. Freie Träger von Ersatzschulen können unter anderem Vereine, Stiftungen oder auch private Unternehmen sein. Ersatzschulen sind von dem für Schule zuständigen Ministerium zu genehmigen (genehmigte Ersatzschule) und können unter bestimmten Voraussetzungen den Status einer anerkannten Ersatzschule erhalten.
Ergänzungsschulen sind gegenüber dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport anzeigepflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das für Schule zuständige Ministerium einer angezeigten Ergänzungsschule den Status einer anerkannten Ergänzungsschule verleihen.
Antragstellung auf Genehmigung
der Errichtung oder Änderung einer Ersatzschule
Die Genehmigung für die Errichtung oder Änderung einer Ersatzschule ist spätestens bis zum 31. Juli des der beantragten Eröffnung vorangehenden Kalenderjahres schriftlich bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen.
Anträge auf Genehmigung zur Errichtung einer Ersatzschule, Anträge zur Änderung genehmigungsrelevanter Sachverhalte einer Ersatzschule sowie Anträge zur Anerkennung einer Ersatzschule sind unter Wahrung der Form- und Fristvorschriften vollständig sowie unter verbindlicher Nutzung der von der Genehmigungsbehörde zur Verfügung gestellten Antragsformulare in ihrer jeweils aktuellen Fassung beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Referat 42) schriftlich einzureichen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass
- vor Erteilung einer eventuellen Genehmigung keinesfalls mit dem Schulbetrieb sowie der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern (Aufnahme-Zusagen) begonnen werden darf,
- Planungsänderungen im laufenden Antragsverfahren unverzüglich mitgeteilt werden müssen,
- bei Genehmigung der Schule eine Gebühr nach der jeweils gültigen Anlage zur Gebührenordnung des MBJS erhoben wird,
- bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrags eine Gebühr erhoben wird, die sich in dem in § 17 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg festgelegten Rahmen an der Gebühr für eine Genehmigung orientiert.
Rechtsgrundlagen für die Antragstellung
Die Prüfung des Antrags auf Genehmigung zur Errichtung einer Ersatzschule erfolgt auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 4 – bei Schulen mit Grundschulteil auch von Art. 7 Abs. 5 – des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) i. V. m. Artikel 30 Abs. 6 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie der einschlägigen Vorschriften des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) und der Ersatzschulverordnung (ESV). Der angelegte Prüfmaßstab ist die sogenannte Gleichwertigkeit zu Schulen in öffentlicher Trägerschaft (Art. 7 Abs. 3 GG und § 121 Abs. 2 Nr. 1 BbgSchulG). Als Maßstab dienen insbesondere die einschlägigen Bildungsgangverordnungen sowie weitere schulrechtliche Verordnungen und dazu erlassene Verwaltungsvorschriften.
Antragsunterlagen:
- Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer allgemeinbildenden Ersatzschule (auch für berufliche Gymnasien)
- Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer beruflichen Ersatzschule (nicht für berufliche Gymnasien)
- Hinweise zum Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Ersatzschule
Antragstellung auf Anerkennung einer Ersatzschule
Gemäß § 123 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) kann das für Schule zuständige Ministerium einer genehmigten Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie ohne wesentliche Beanstandungen dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, auf Antrag des Trägers die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verleihen.
Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ist vom Schulträger unter Wahrung der Form- und Fristvorschriften vollständig sowie unter verbindlicher Nutzung der von der Genehmigungsbehörde zur Verfügung gestellten Antragsformulare in ihrer jeweils aktuellen Fassung schriftlich beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Referat 42) zu beantragen (§ 2 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 der Ersatzschulverordnung - ESV).
Der Antrag auf Anerkennung der Bildungsgänge der Grundschule, der Sekundarstufe I aller Schulformen und der Förderschulen setzt den bereits durchgeführten Schulbetrieb mindestens für drei Schuljahre voraus.
Nur an anerkannten Ersatzschulen erworbene Zeugnisse, Versetzungsentscheidungen und Abschlüsse haben die gleiche Gültigkeit wie die an den entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft erworbenen Abschlüsse. Schülerinnen und Schüler an genehmigten, aber (noch) nicht anerkannten Ersatzschulen können staatliche Abschlüsse ausschließlich mittels einer extern abzulegenden Nichtschülerprüfung erwerben. Die Vorschriften für diese Prüfung sind in der Nichtschülerprüfungsverordnung enthalten.
Antragsunterlagen:
Änderung der Schulleitung einer genehmigten Ersatzschule
Die Genehmigung einer Neubesetzung ist bei der Genehmigungsbehörde grundsätzlich zwei Monate vor dem vorgesehenen Termin unter Beifügung der Unterlagen gemäß § 8 Abs. 5 der Ersatzschulverordnung (ESV) zu beantragen.
Die Besetzung und der Zeitraum einer notwendigen kommissarischen Besetzung der Schulleitungsfunktion müssen unverzüglich bei der Genehmigungsbehörde beantragt werden.
Antragsunterlagen:
Neubesetzung der Schulleiterin oder des Schulleiters an Ersatzschulen
Einhaltung des Sonderungsverbots
Rechtsgrundlagen
Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) ist die Genehmigung zur Errichtung von Ersatzschulen zu erteilen, wenn u. a. eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (sog. Sonderungsverbot).
Im Brandenburgischen Schulgesetz (BbgSchulG) finden sich weitere Ausführungen zum Sonderungsverbot: Gemäß § 121 Abs. 2 BbgSchulG ist die Genehmigung [zur Errichtung einer Ersatzschule] unter Beachtung der Absätze 3 bis 6 zu erteilen, wenn die in Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen gegeben sind. Die Voraussetzung gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 3 BbgSchulG sieht vor, dass eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern nicht gefördert und damit der Schulbesuch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern gewährleistet wird.
Ein Schulgeldmodell muss deshalb grundsätzlich geeignet sein, Familien aller Einkommensgruppen unter Berücksichtigung ihrer Einkommenssituation und der Zahl der anzumeldenden schulpflichtigen Kinder ein Angebot zum Besuch der Ersatzschule zu machen.
Grundsätzliches zur Prüfung
Träger freier Schulen müssen sicherstellen, dass das Sonderungsverbot gewahrt wird. Dabei sind mehrere Wege denkbar, auf welche Art und Weise diese Genehmigungsvoraussetzung erfüllt wird. Maßgeblich ist immer das Gesamtgefüge.
Die Genehmigungsbehörde nimmt keine pauschalen Festlegungen vor, welche bestimmten Beträge noch als zulässiges Schulgeld angesehen werden. Hohe Schulgeldbeträge erfordern umfangreiche Ermäßigungs- und Erlasstatbestände, niedrige Schulgeldbeträge ggf. nur Härtefallregelungen. Einige wenige Freiplätze oder Schulgeldstipendien für besonders begabte oder bedürftige Kinder gewährleisten die allgemeine Zugänglichkeit nicht.
Zwingend vom Träger zu berücksichtigen ist, dass ein Blick in die Schulgeldregelungen nicht dazu führen darf, dass die Aufnahme in die Schule aus wirtschaftlichen Gründen gar nicht erst in Erwägung gezogen wird. Vor diesem Hintergrund ist vor allem die finanzielle Belastung der Familien mit geringen und mittleren Einkommen in den Blick zu nehmen.
Für die Einzelfallprüfungen notwendige Angaben und Unterlagen
Die Einhaltung des Sonderungsverbots liegt in der Verantwortung des Schulträgers und ist als Genehmigungsvoraussetzung durchgehend einzuhalten.
Um die Einhaltung dieser Genehmigungsvoraussetzungen prüfen zu können, muss der Antrag gemäß § 4 Nr. 10 der Ersatzschulverordnung (ESV) – soweit ein Schulgeld erhoben wird – folgende Angaben enthalten:
- Angaben über die Erhebung von Schulgeldbeträgen, zu deren Höhe, Form und eventueller Staffelung, sowie zum Verfahren zur Ermittlung des zugrunde gelegten Einkommens,
- Angaben über die Erhebung eventueller weiterer pflichtiger Beträge,
- Angaben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Ermäßigungs- oder Erlassmöglichkeiten bestehen sowie
- Angaben über die öffentliche Zugänglichkeit der Schulgeldregelungen.
Neben schriftlichen Erläuterungen sind auch entsprechende Nachweise einzureichen (insbesondere Schulgeldregelung und -tabellen, Ausdrucke von auf der Internetseite erscheinenden Hinweisen zur Möglichkeit von Ermäßigungs- bzw. Erlasstatbeständen, Musterschulverträge u. Ä.).
Ergeben sich nach der Genehmigung wesentliche Änderungen der Schulgeldregelung, sind diese vom Schulträger unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich beim MBJS zu beantragen. Die Anzeigepflichten gegenüber dem zuständigen staatlichen Schulamt gemäß § 121 Abs. 9 BbgSchulG bleiben unberührt.
Antragsunterlagen:
Finanzierung und Verwendungsnachweis
Ersatzschulen erhalten vom Land Brandenburg einen Betriebskostenzuschuss. Dieser ergibt sich aus der Multiplikation der Schülerzahlen mit den sogenannten Schülerausgabensätzen. Des Weiteren werden zusätzliche Zuschüsse für Ganztagsangebote, für Unterricht in der flexiblen Eingangsphase (FLEX), für Kinder aus Flüchtlingsfamilien, für die Betreuung der praktischen Ausbildung und des Praktikums sowie für sonstiges pädagogisches Personal für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gewährt. Die Zuschussbeträge werden jährlich neu ermittelt.
Für Ersatzschulen, die ohne wesentliche Beanstandungen arbeiten, wird ein Betriebskostenzuschuss erstmalig zwei Jahre nach der Eröffnung gewährt (Wartefrist).
Das Verfahren der Zuschussberechnung und Verwendungsnachweisprüfung ist in der Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) geregelt. Der Betriebskostenzuschuss für die Ersatzschulen wird bereits vor Beginn eines Schuljahres für das kommende Schuljahr berechnet und dann im Laufe des Schuljahres (Zuschusszeitraum) ausgezahlt. Es handelt sich im Grunde um ein dreistufiges Verfahren zur Berechnung des Betriebskostenzuschusses:
- In einem ersten Schritt wird bis Ende Mai eines Jahres für das im August desselben Jahres beginnende Schuljahr der Betriebskostenzuschuss berechnet. Da es sich um ein in der Zukunft liegendes Schuljahr handelt, können der Berechnung zu diesem Zeitpunkt noch keine tatsächlichen Schülerzahlen zugrunde gelegt werden. Vielmehr wird gemäß § 5 Abs. 2 ESZV auf die Schülerzahlen gemäß Schuldatenerhebung aus dem jeweiligen dem Zuschusszeitraum vorhergehenden Schuljahr zurückgegriffen.
- In einem zweiten Schritt wird unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 5 Abs. 4 ESZV) eine Neufestsetzung des Betriebskostenzuschusses durchgeführt, um den sich möglicherweise verändernden Gegebenheiten an einer Schule, sofern sich diese verstärkt auf den Betriebskostenzuschuss auswirken können, Rechnung zu tragen. Die Schätzung wird aufgrund der Schuldatenerhebung also korrigiert bzw. verbessert, sofern die ursprüngliche Schätzung deutlich ungenau war (mehr als fünfprozentige Veränderung der Schülerzahlen oder Veränderungen im Bereich Förderbedarf „geistige Entwicklung“ oder „schwere Mehrfachbehinderung“).
- In einem dritten Schritt wird eine abschließende Bestimmung des tatsächlich zu zahlenden Betriebskostenzuschusses für ein Schuljahr im Zuge des sogenannten Verwendungsnachweises vorgenommen. Dies kann erst nach Abschluss des jeweiligen Schuljahres erfolgen, da erst zu diesem Zeitpunkt die genauen Zahlen über den Schulbesuch der einzelnen Schülerinnen und Schüler sowie ggf. deren sonderpädagogische Förderbedarfe vorliegen.
Einzureichende Unterlagen
Für die Durchführung des Betriebskostenzuschussverfahrens sind beim MBJS für den jeweiligen Zuschusszeitraum bis zum 1. März vor Beginn des Zuschusszeitraums folgende Unterlagen einzureichen:
- Gemeinnützigkeitsnachweis,
- ggf. Bescheide über die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf von Schülerinnen und Schülern sowie
- die ggf. notwendigen Nachweise zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes,
- ggf. die entsprechend ausgefüllte Liste der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
- ggf. die Nachweise über die Kinder aus Flüchtlingsfamilien gemäß § 4 Absatz 2 Satz 5 ESZV mit der entsprechend ausgefüllten Liste.
Für die Durchführung des Verwendungsnachweisverfahrens (kursorische Prüfung) sind beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der
Zuschusszeitraum endet (31. März), folgende Unterlagen durch den Träger der Ersatzschule einzureichen:
- das ausgefüllte Verwendungsnachweisformular,
- die Listen mit den Schülerzahlen insgesamt und ggf. in Flex und/oder Ganztag,
- Gemeinnützigkeitsnachweis für den Zuschusszeitraum,
- ggf. Bescheide über die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf von Schülerinnen und Schülern sowie
- die ggf. notwendigen Nachweise zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes,
- ggf. die entsprechend ausgefüllte Liste der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie
- ggf. zu den Kindern aus Flüchtlingsfamilien die o.g. Nachweise und die Liste.
Formulare für das Finanzierungsverfahren
- Deckblatt für die Zuschussakte
- Liste der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinbildenden Schulen (.pdf)
- Liste der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinbildenden Schulen (.xlsx)
- Liste der Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien an allgemeinbildenden Ersatzschulen (.xlsx)
Formulare zur Verwendungsnachweisprüfung
Mit dem Verwendungsnachweis sind keine Nachweise der Ist-Kosten aller Personalkräfte und Beleglisten zu Sachausgaben einzureichen. Sie werden erst im Falle einer vertieften Prüfung der Schule herangezogen und in einem separaten Schreiben angefordert. Der Verwendungsnachweis besteht immer aus dem Formular im pdf-Format und weiteren Formblättern (A1, A2, B bis I) im Excel-Format (.xlsx), die ggf. als Anlagen zu verwenden sind. Es sind ausschließlich das Formular und die Formblätter in den hier abrufbaren Fassungen zu verwenden. Dabei muss das Formblatt für den Verwendungsnachweis vom Schulträger unterschrieben eingereicht werden, die übrigen Formblätter und Nachweise können digital übermittelt werden.
Formblatt allgemein
spezielle Formblätter:
- Formblatt A1: Schülerzahlen an allgemeinbildenden Schulen ohne Waldorfschulen
- Formblatt A 2: Schülerzahlen an Waldorfschulen
- Formblatt B: Sonderpädagogische Förderbedarfe an allgemeinbildenden Schulen
- Formblatt C: Schülerzahlen flexible Eingangsstufe
- Formblatt D: Schülerzahlen Ganztag
- Formblatt E: Schülerzahlen Berufsschule
- Formblatt F: Schülerzahlen Fachoberschule, berufliches Gymnasium
- Formblatt G: Schülerzahlen Fachschule für Sozialwesen
- Formblatt H: Schülerzahlen Fachschule für Technik/für Wirtschaft
- Formblatt I: Schülerzahlen Berufsfachschule
- Formblatt J: Liste der Schülerinnen und Schüler aus Flüchtlingsfamilien an allgemeinbildenden Ersatzschulen
- Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Artikel 7
- Verfassung des Landes Brandenburg Art. 30
- Brandenburgisches Schulgesetz § 117 ff.
- Brandenburgisches Schulgesetz § 120 ff. – Ersatzschulen
- Brandenburgisches Schulgesetz § 125 ff. – Ergänzungsschulen
- Verordnung über die Genehmigung und Anerkennung von Ersatzschulen (Ersatzschulverordnung)
- Verordnung über die Bewilligung von Zuschüssen an die Träger von Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung)