Personal in Kindertageseinrichtungen
Zum 30.10.2023 trat eine Änderung der Kita-Personalverordnung (KitaPersV) in Kraft. Das bisher in § 10 KitaPersV a. F. geregelte Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Anrechnung von Personal ohne originäre Fachkraftausbildung wurde durch ein Nachweisverfahren ersetzt.
Die Kita-Personalverordnung regelt zwei Gruppen von Betreuungskräften, die mit Kindern tätig werden dürfen: Fachkräfte nach den §§ 9 bis 11 KitaPersV und Ergänzungskräfte nach § 12 KitaPersV. Die §§ 9 bis 12 KitaPersV enthalten jeweils abschließende Regelungen, die eine zweifelsfreie Zuordnung jeder Betreuungskraft als Fachkraft oder Ergänzungskraft vorsehen.
Alle Betreuungskräfte, also alle Fach- und Ergänzungskräfte können ohne prozentualen Abzug auf die ordnungsrechtliche Personalbemessung in dem Umfang angerechnet werden, in dem sie pädagogisch tätig sind.
Die ordnungsrechtliche Personalbemessung ist vom Träger der Einrichtung während des Betriebes der Kindertagesstätte einzuhalten und nachzuweisen. Nach § 2 Abs. 1 KitaPersV stellt die ordnungsrechtliche Personalbemessung eine rechnerische Größe dar, die für die Erteilung, Aufrechterhaltung und Änderung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung gemäß der §§ 45 und 45a SGB VIII zu beachten ist. Verstöße dagegen können Auswirkungen sowohl auf die Festlegung der Kapazität (Senkung der erlaubten Platzzahl) durch die oberste Landesjugendbehörde als auch auf die Finanzierung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben.
Bitte nutzen Sie grundsätzlich die aktuell zur Verfügung gestellten Formulare. Alle bereitgestellten Formulare werden fortlaufend aktualisiert.
Bitte nutzen Sie das Formular „Personaleinzelmeldung“, wenn Sie lediglich einzelne Zu- oder Abgänge von Betreuungskräften innerhalb eines Jahres melden möchten. Sollte die letzte Personalmeldung länger als ein Jahr zurückliegen, verwenden Sie bitte die Excel-Datei zur Personalmeldung und Meldung der belegten Plätze für Ihre Meldung gemäß §§ 45 und 47 SGB VIII.
Die Excel-Datei zur Personalmeldung und Meldung der belegten Plätze berücksichtigt alle Neuerungen der geänderten Kita-Personalverordnung und setzt diese um. Sie dient zur jährlichen Meldung der belegten Plätze, zur Personalmeldung gemäß § 47 Abs. 1 SGB VIII und zur Berechnung des aktuellen prozentualen Verhältnisses zwischen Fach- und Ergänzungskräften gemäß § 15 Abs. 1 KitaPersV (Fachkraftquote). Ebenfalls wird das gesamte Einrichtungspersonal gemäß § 6 KitaPersV erfasst.
Alle in der Einrichtung tätigen Personen müssen die Anforderungen nach § 6 KitaPersV erfüllen. Sie dürfen nicht rechtskräftig wegen einer in § 72a Abs. Satz 1 SGB VIII genannten Straftat verurteilt oder einer solchen Tat verdächtig sein und müssen über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern nach § 8 Abs. 2 KitaPersV verfügen.
Die oberste Landejugendbehörde stellt den Trägern hiermit gemäß § 19 Abs. 4 KitaPersV Formulare für die Dokumentation und Nachweisführung zur Verfügung.
- Personalmeldung und Meldung der belegten Plätze gem. §§ 45 und 47 SGB VIII bis 37 Personen
- Personalmeldung und Meldung der belegten Plätze gem. §§ 45 und 47 SGB VIII bis 68 Personen
- ab 01.01.2025 Personalmeldung und Meldung der belegten Plätze gem. §§ 45 und 47 SGB VIII bis 37 Personen
- ab 01.01.2025 Personalmeldung und Meldung der belegten Plätze gem. §§ 45 und 47 SGB VIII bis 68 Personen
- ab 01.01.2025 Personalmeldung und Meldung der belegten Plätze gem. §§ 45 und 47 SGB VIII bis 84 Personen
Anträge zum Personaleinsatz bei der obersten Landesjugendbehörde sind grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Die Kita-Personalverordnung sieht nur noch zwei Antragsverfahren bei Ausnahmen von den sprachlichen bzw. beruflichen Anforderungen nach § 7 Abs. 3 KitaPersV und einer Fristverlängerung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 KitaPersV vor.
Personen, die nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, können nur auf Grundlage einer Ausnahmegenehmigung als Betreuungskraft tätig werden.