Zugang Minderjähriger zu elektronischen Medien
Eine zeitgemäße digitale Ausstattung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Mitsprache und Teilhabe in einer sich zunehmend digitalisierenden Gesellschaft. Auch Kinder und Jugendliche in Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung u.ä. sind auf die Möglichkeit angewiesen, auch in ihren Einrichtungen Kompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, um sich sicher und gut informiert in der Lebens- und Arbeitswelt von heute und morgen bewegen zu können. Der digitale Lebensraum für Kinder und Jugendliche ist dabei kein gesonderter Lebensraum, deshalb braucht es in den stationären Einrichtungen durchgehende pädagogische Medien und Schutzkonzepte sowie für die Begleitung und Unterstützung entsprechend qualifiziertes Personal.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen einen entwicklungsangemessenen Zugang zu elektronischen Medien für Kinder und Jugendliche fördern (§ 15 Abs. 3 Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz. Gewähren Träger der Jugendhilfe, also auch Träger von Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, von Wohnheimen und Internaten Kindern und Jugendlichen Zugang zu elektronischen Medien, haben sie zu gewährleisten, dass die Kinder und Jugendlichen ausschließlich Zugang zu entwicklungsangemessenen Inhalten haben. Sie haben zu gewährleisten, dass die Kinder und Jugendlichen befähigt werden, Gefährdungen zu erkennen.
Das Land Brandenburg hat im Rahmen eines Programmes (Zeitraum 2019 bis 2023) Einrichtungsträger bei der Ausstattung (teil-)stationärer Einrichtungen im Bereich der Hilfen zur Erziehung mit digitaler Technik mit unterstützt. Parallel dazu wurden medienpädagogische Fortbildungsangebote für das pädagogische Personal der Einrichtungen entwickelt und die Inanspruchnahme von Beratung durch die Träger bei der Fortschreibung ihrer Konzeptionen unter medienpädagogischen Gesichtspunkten gefördert. Im Verlauf des Programmes haben Träger von Einrichtungen Beratungsangebote zur Entwicklung von Fachkonzepten in Anspruch genommen, die die Persönlichkeitsrechte der Kinder und Jugendlichen, die Aufsichtspflicht der Eltern und der pädagogischen Fachkräfte sowie die Verantwortung der Einrichtungsträger ausreichend fachlich untersetzen. Die betreuenden Fachkräfte haben zudem die Möglichkeit erhalten, sich medienpädagogisch fortzubilden. Das Ausstattungsprogramm wurde erfolgreich beendet.
Die medienpädagogischen Fortbildungsangebote für das pädagogische Personal sowie Beratungsangebote zur Entwicklung von Fachkonzepten werden durch den Landesfachverband Medienbildung Brandenburg e.V. (LMB) angeboten.
Medienpädagogische Zusatzqualifikation für Fachkräfte aus (teil-)stationären Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung:
- Medienpädagogische Zusatzqualifikation für Fachkräfte aus (teil-)stationären Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung
- Neuer Durchgang: Medienpädagogische Zusatzqualifikation für Fachkräfte aus (teil-)stationären Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung
- Medienbildung Brandenburg
Das Projekt DigiPäd 24/7 (Technische Hochschule Köln, Institut für Medienforschung und Medienpädagogik) erarbeitete bedarfsgerechte Handlungsempfehlungen, die bei der Entwicklung eines Konzepts zur Medienbildung im Spannungsfeld von Ermöglichung, Förderung und Schutz unterstützen:
- Das Recht junger Menschen auf analog-digitale Teilhabe verwirklichen – Empfehlungen für stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Internate
- Ergänzende Rechtsinformationen für Einrichtungsträger
- Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe
- Gesetz zur Förderung und zum Schutz junger Menschen (Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz - BbgKJG)
- Verwaltungsvorschrift zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen gemäß §§ 45 ff. SGB VIII für teilstationäre Angebote der Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfen sowie für Wohnheime bzw. Internate im Land Brandenburg (VV-SchuKJE)
- Verwaltungsvorschrift über die elektronische Datenübermittlung nach § 20 Absatz 10 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Verwaltungsvorschrift zur elektronischen Datenübermittlung - elDatübVV) vom 27. April 2021