Meldepflichten gemäß § 47 SGB VIII
Im laufenden Betrieb einer Einrichtung hat der Träger die ihm in § 47 SGB VIII auferlegten Meldepflichten zu erfüllen. Die Nichterfüllung der sich aus § 47 SGB VIII ergebenen Verpflichtungen ist ebenso wie die nicht rechtzeitige, unrichtige oder unvollständige Erfüllung eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 104 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII).