Einrichtungen für Kinder mit besonderem Förderbedarf

Kinder spielen mit Bällen ©dpa

Soll ein Kind mit besonderem Förderbedarf eine Kindertagesstätte besuchen, wird empfohlen, dass sich die gesetzlichen Vertreter des Kindes zunächst an das für Ihren Wohnort zuständige Jugendamt wenden. Dort wird über die bestehenden Betreuungsmöglichkeiten beraten und den Eltern Hilfe für die Antragstellung angeboten. In Abhängigkeit vom besonderem Förderbedarf und der konkreten Situation kann ein Kind mit besonderem Förderbedarf entweder eine Regelkita oder eine Integrations-Kita besuchen.

Bei der Betreuung eines geförderten Kindes in der Kita kann sich unter Umständen ein Mehrbedarf ergeben. Dafür gibt es die sogenannte Eingliederungshilfe. Hilfeleistung können wie folgt beantragt werden:

  • bei einer seelischen Behinderung oder bei Erziehungshilfebedarf beim Jugendamt,
  • bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung beim Sozialamt.

Das spezifische Anerkennungsverfahren einer Kita als integrative teilstationäre Kindertageseinrichtung (I-Kita) obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten in Brandenburg. Diese Aufgabe nehmen die örtlichen Träger der Sozialhilfe wahr.

Betreuung in einer Integrationskita (I-Kita)

Kinder mit und ohne Förderbedarf können in einer integrativen teilstationären Kindertageseinrichtung betreut werden. Diese I-Kitas haben ein integratives Konzept zur Betreuung von Kindern mit und ohne besonderem Förderbedarf entwickelt, organisieren zusätzliche heilpädagogische und therapeutische Hilfen in der Einrichtung und kooperieren mit Therapeutinnen und Therapeuten und anderen zuständigen Fachkräften. Voraussetzung für die Umsetzung des integrativen Konzeptes zur Betreuung von mehreren Kindern mit besonderem Förderbedarf sind entsprechende räumliche und personelle Rahmenbedingungen.

materielle Voraussetzung, Ausrüstung und Ausstattung
Für integrative teilstationäre Einrichtungen gelten folgende strukturelle Rahmenbedingungen als empfehlenswert:

  • Für jede Integrationsgruppe sollte ein Hauptspielraum und ein Nebenraum (kombinierter Spiel-/Schlafraum) bereitgestellt werden.
  • Die Räume sollten barrierefrei gestaltet sein, d. h. Vermeidung architektonischer Barrieren, Türenbreiten, Rampen, Sanitärausstattung, Schallisolierung.
  • Für Kleingruppenarbeiten und Therapien sollten nach Möglichkeit ein bis zwei Ausweichräume (Therapieräume) vorhanden sein.
  • In der Einrichtung sollten Möglichkeiten zur Bewegungsförderung (Sportraum) vorhanden sein.
  • Mobiliar, Spielzeug und Beschäftigungsmaterial sowie die therapeutischen Geräte sollten sich nach Art und Schwere des Förderbedarfes richten.
  • Für Spielmöglichkeiten im Freien sollte ein ausreichender Flächenanteil vorhanden sein.
  • Nach Möglichkeit sollte eine barrierefreie technische Ausstattung (z. B. Fahrstuhl) vorhanden sein.

(Hinweise anlehnend an den Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 10.02.1992 i. V. m. dem Schreiben vom 02.09.1997)

Gruppenzusammensetzung – Gruppenstruktur
In der Regel sollten in einer Gruppe nicht mehr als 16 Kinder sein, davon – unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Förderbedarfs – nicht mehr als fünf Kinder mit besonderem Förderbedarf.

personelle Rahmenbedingungen
Grundsätzlich ist in jeder Kindertageseinrichtung das notwendige pädagogische Personal entsprechend KitaG i. V. m. der KitaPersV bereitzustellen. Sofern ein Kind mit besonderem Förderbedarf betreut wird, ist die zusätzliche Bereitstellung von Personal erforderlich. Über Art und Umfang des zusätzlich erforderlichen Personals entscheidet der zuständige Träger der Eingliederungshilfe – Sozialhilfeträger – oder der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe – Jugendamt – (vgl. § 4 KitaPersV). Hinsichtlich der notwendigen fachlichen Eignung ist darauf zu achten, dass das zusätzliche Personal gemessen an dem speziellen Förderbedarf über entsprechende Qualifikationen verfügt (vgl. §§ 4, 9 KitaPersV). Darüber hinaus sollten für eine Gruppe je nach Bedarf mindestens zwei pädagogische Fachkräfte (davon eine mit heilpädagogischer Ausbildung) und eine zusätzliche Hilfskraft (beispielsweise Zivildienst oder Freiwilliges Soziales Jahr) vorgehalten werden.

Sicherung der therapeutischen Maßnahmen
Die erforderliche medizinische, sonderpädagogische, psychosoziale Versorgung sollte im Rahmen der gebotenen Möglichkeiten durch die Fachdienste abgesichert werden. Zum Beispiel in Zusammenarbeit mit Frühförderzentren, Frühförderstellen, Heilpädagogischen Zentren oder frei niedergelassenen Krankengymnastinnen und Krankengymnasten, Logopädinnen und Logopäden, Psychologen und Psychologinnen.

pädagogisch konzeptionelle Rahmenbedingungen
Entsprechend § 3 Abs. 3 Kita-Gesetz wird die Umsetzung der Ziele und Aufgaben einer Kindertagesstätte in einer pädagogischen Konzeption beschrieben, welche in jeder Kindertagesstätte zu erarbeiten ist. Der Charakter der integrativen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit und ohne Förderbedarf sollte in der einrichtungsbezogenen pädagogischen Konzeption dezidiert dargestellt werden.

Finanzierung
Die Finanzierung des regulären Angebots der Kindertagesbetreuung erfolgt entsprechend Kita-Gesetz § 16. Für den Mehrbedarf, der sich aufgrund der Betreuung eines Kindes mit besonderem Förderbedarf in der Kita unter Umständen ergeben kann, gibt es für die sogenannte Eingliederungshilfe unterschiedliche Zuständigkeiten. Hilfeleistung können wie folgt beantragt werden:

  • bei einer seelischen Behinderung oder bei Erziehungshilfebedarf beim Jugendamt,
  • bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung beim Sozialamt.
Betreuung in einer Regelkita

Kinder mit und ohne Förderbedarf können auch in eine Regel-Kita am Wohnort integriert werden (jede Kindertagesstätte nach Kita-Gesetz, § 2). Damit die gemeinsame Betreuung und Förderung von Kindern mit und ohne besonderem Förderbedarf gelingt, muss das Team gut vorbereitet und Fachpersonal vorhanden sein sowie die notwendigen heilpädagogischen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden können.

Materielle Voraussetzung, Ausrüstung und Ausstattung
Folgende Fragen sollten vorab geklärt werden:

  • Sind die Gruppenbereiche und die Sanitäranlagen so gestaltet, dass eine Betreuung des aufzunehmenden Kindes möglich ist?
  • Sind räumliche Veränderungen notwendig und mit wie viel finanziellen Aufwand ist die möglich?
  • Sind Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten aber auch Möglichkeiten zur Bewegungsförderung vorhanden?
  • Sind Raumreserven für Therapiezwecke vorhanden?
  • Werden zusätzliche Spiel- und Beschäftigungsmaterialien benötigt?
  • Ist aufgrund des besonderen Förderbedarfes eine Reduzierung der Gruppengröße notwendig?

Personelle Rahmenbedingungen
Grundsätzlich ist in jeder Kindertageseinrichtung das notwendige pädagogische Personal entsprechend Kita-Gesetz in Verbindung mit der Kita-Personalverordnung (KitaPersV) bereitzustellen. Sofern ein Kind mit besonderem Förderbedarf betreut wird, kann es sein, dass eine zusätzliche Bereitstellung von Personal erforderlich wird. Über Art und Umfang des zusätzlich erforderlichen Personals entscheidet der zuständige Träger der Eingliederungshilfe – der örtliche Sozialhilfeträger – oder der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe – das Jugendamt (vgl. KitaPersV § 4). Hinsichtlich der notwendigen fachlichen Eignung ist darauf zu achten, dass das zusätzliche Personal gemessen an dem speziellen Förderbedarf über entsprechende Qualifikationen verfügt (vgl. KitaPersV §§ 4, 9).

Pädagogisch konzeptionelle Rahmenbedingungen
Entsprechend Kita-Gesetz § 3 Abs. 3 des Landes Brandenburg wird die Umsetzung der Ziele und Aufgaben einer Kindertagesstätte in einer pädagogischen Konzeption beschrieben, welche in jeder Kindertagesstätte zu erarbeiten ist. Hinsichtlich der gemeinsamen Betreuung von Kindern mit und ohne besonderem Förderbedarf sollen nachfolgende Fragen Unterstützung bei der Erarbeitung des Themenkomplexes im Rahmen der pädagogischen Konzeption geben:

  • Welche Motive leiten uns, ein Kind mit besonderem Förderbedarf aufzunehmen?
  • Was brauchen wir, damit wir uns den Anforderungen zur Betreuung eines Kindes mit besonderem Förderbedarf gewachsen sehen?
  • Welche Beobachtungsinstrumente wenden wir in unserer Einrichtung an?
  • Wie ist die Entwicklung eines Kindes mit besonderem Förderbedarf zu dokumentieren?
  • Sind unsere Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner sowie Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bekannt?
  • Wer hilft im Konfliktfall?

Finanzierung
Die Finanzierung des regulären Angebots der Kindertagesbetreuung erfolgt entsprechend Kita-Gesetz § 16. Für den Mehrbedarf, der sich aufgrund der Betreuung eines Kindes mit besonderem Förderbedarf in der Kita unter Umständen ergeben kann, gibt es für die sogenannte Eingliederungshilfe unterschiedliche Zuständigkeiten. Hilfeleistung können wie folgt beantragt werden:

  • bei einer seelischen Behinderung oder bei Erziehungshilfebedarf beim Jugendamt,
  • bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung beim Sozialamt.


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