Anerkennung von Bildungsveranstaltungen
Gemäß dem Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetz haben Beschäftigte im Land Brandenburg das Recht auf Freistellung von der Arbeit, um an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen der Bildungszeit im Bereich der beruflichen, kulturellen oder politischen Weiterbildung teilzunehmen.
Weiterbildungsanbieter können ihre Veranstaltungen für die Brandenburger Bildungszeit anerkennen lassen und somit zur Schaffung eines vielfältigen und attraktiven Weiterbildungsangebots beitragen. Die Regelungen über die Anerkennung von Veranstaltungen zur Bildungszeit sind in § 32 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes in Verbindung mit der Brandenburgischen Bildungsfreistellungsverordnung festgelegt.
Der Anspruch auf Bildungszeit für Beschäftigte im Land Brandenburg setzt eine staatliche Anerkennung der Weiterbildungsveranstaltung voraus. Das ergibt sich aus dem Gesetz zur Regelung und Förderung der Erwachsenenbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz). Die Anerkennung erfolgt – auf Antrag des Veranstalters – durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS). Maßgeblich für das Ergebnis des Prüfverfahrens sind die in der Bildungsfreistellungsverordnung festgelegten Voraussetzungen.
Der Antrag auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung muss dem MBJS spätestens 10 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vorliegen. Diese Frist gilt auch für Wiederholungsanträge. Eine rückwirkende Anerkennung ist ausgeschlossen.
Antragsberechtigt sind ausschließlich Bildungsveranstalter nach § 32 Absatz 1 Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz. Einzelunternehmer sowie Teilnehmende sind davon ausgeschlossen.
Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich online über das Antragsportal. Der onlinegestützte Antrag ermöglicht eine beschleunigte und vereinfachte Antragstellung für den Bildungsanbieter und die Bearbeitungsstelle. Alternativ können Anträge per E-Mail eingereicht werden.
Bei der Antragsstellung ist zu kennzeichnen, ob es sich um einen Erstantrag oder einen Wiederholungsantrag handelt. Wiederholungsanträge können für die Dauer von zwei Jahren anerkannt werden, wenn die Veranstaltung sich inhaltlich dazu eignet, unverändert wiederholt zu werden. Bei einem Wiederholungsantrag ist grundsätzlich das Aktenzeichen des zuvor gestellten Antrags anzugeben.
Neben dem ausgefüllten (Muster) Antragsformular ist ein Seminarplan einzureichen, der mindestens folgende Angaben enthält:
- Bildungsziele und inhaltliche Schwerpunkte
- methodisches Vorgehen
- zeitliche und inhaltliche Ablaufplanung inklusive Nachweis über die Anzahl der Unterrichtseinheiten
Bei erstmaliger Antragstellung ist zudem das Formblatt Angaben zum Veranstalter beizufügen.
Sämtliche Unterlagen sind im Online-Formular oder im PDF-Format einzureichen.
Der Veranstalter hat den Teilnehmenden die Anerkennung der Weiterbildungsveranstaltung nachzuweisen. Nach Beendigung der Veranstaltung ist den Teilnehmenden eine kostenfreie Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber auszustellen. Mit dem Anerkennungsbescheid erhalten die Veranstalter je ein Muster für eine Anmeldebestätigung und eine Teilnahmebescheinigung, die den Teilnehmenden mit Bildungsfreistellung kostenfrei auszustellen sind.
Weiterhin sind die Veranstalter verpflichtet, dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport anonymisierte Daten zu den Teilnehmenden im Rahmen der Berichtspflicht zu übermitteln. Die Berichtspflicht ergibt sich aus § 33 Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz. Sie erhalten nach Durchführung der Veranstaltung einen Link zum Eintragen der Daten.
In Brandenburg werden keine Gebühren für die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen erhoben.
Wenn Ihnen bereits eine aktuelle Anerkennung aus anderen Bundesländern vorliegt, können Sie diese beifügen. Veranstaltungen, welche über eine Anerkennung in Berlin verfügen, können im vereinfachten Verfahren geprüft werden. Dies gilt auch für Veranstaltungen, die als anerkannt gemäß § 10 Absatz 5 und 6 Berliner Bildungszeitgesetz gelten.
- Gesetz zur Regelung und Förderung der Erwachsenenbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz)
- Verordnung über die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen zur Bildungsfreistellung nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz (Bildungsfreistellungsverordnung)
- Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung)
- Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie und des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2021 bis 2027 (Weiterbildungsrich