Elternbeteiligung
Die gute Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätte und Eltern ist Voraussetzung für das Gelingen der pädagogischen Arbeit. Alle Eltern haben das Recht auf umfassende Information und auf Beteiligung an der Arbeit der Kindertagesstätten. Dies drückt sich auch durch eine Mitsprache in konzeptionellen Fragen der Eltern sowie Erzieherinnen und Erzieher über die Entwicklung des einzelnen Kindes aus. Die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte der Kinder und die Erzieherinnen sowie Erzieher einer Einrichtung können auch Elternversammlungen abhalten. Sie dienen dem gegenseitigen Informationsaustausch über die Situation der Kinder. Die Elternversammlung kann von den Kita-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern in pädagogischen Fragen und vom Kita-Träger Auskünfte verlangen über alle die Einrichtung betreffenden Angelegenheiten.
Brandenburg stärkt zudem die Elternarbeit auf Landesebene und auf Ebene der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) wurde eine Ansprechstelle für die Kita-Elternbeteiligung und -information geschaffen. Darüber werden die sächlichen Ausgaben des Landeskitaelternbeirates getragen. Für die Wahl von örtlichen Elternbeiräten in den Landkreisen und kreisfreien Städten wird für den zusätzlichen Verwaltungs- und sächlichen Aufwand jährlich ein finanzieller Ausgleich gezahlt.
In jeder Kindertagesstätte soll ein Kindertagesstätten-Ausschuss gebildet werden (§ 7 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz). Auf der Elternversammlung werden die Elternvertreterinnen oder -vertreter für den Kita-Ausschuss gewählt. Er besteht zu drei gleichen Teilen aus Mitgliedern, die vom Kita-Träger benannt sind und aus Mitgliedern, die aus dem Kreis der Beschäftigten und dem Kreis der Eltern gewählt werden. Der Ausschuss kann Beschlüsse in pädagogischen und organisatorischen Fragen fassen und hat entscheidenden Einfluss auf die Konzeption der Einrichtung.
Über die Geschäftsordnung, die sich der Kita-Ausschuss geben soll, kann das Verfahren und unter anderem die Anzahl der Sitzungen festgelegt und darüber ebenfalls die Kapazitäten der Mitglieder berücksichtigt werden. Grundsätzlich soll die Initiative zur Bildung des Kita-Ausschusses von dem Träger der Einrichtung ausgehen, wenn dies nicht bereits von einer der anderen Gruppen angeregt wurde.
Zu Beginn des neuen Kita-Jahres sollen in den Kita-Ausschüssen auch die Vertreterinnen und Vertreter für den Kreiskitaelternbeirat sowie eine Stellvertretung gewählt werden. Die Mitgliedschaft im Beirat endet vorzeitig, wenn das Kind die Kita verlässt. Die Landkreise und kreisfreien Städte laden die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Einrichtungen innerhalb der ersten 12 Wochen des neuen Kita-Jahres zur ersten Sitzung des Kreiskitaelternbeirates ein. Der Kreiskitaelternbeirat wird dann für zwei Jahre gebildet.
Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, einen Vorstand wählen und seine Arbeit frei gestalten. Eine gute, vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Jugendamt wünscht sich der Gesetzgeber. Deshalb sind die Kreiskitaelternbeiräte zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und der Fachkräftesicherung, zur Aufstellung und Fortschreibung des Bedarfsplanes sowie zu anderen Fragen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt anzuhören.
Der Kreiskitaelternbeirat ist nicht für Angelegenheiten einzelner Kitas zuständig. Diese Angelegenheiten müssen weiterhin im Kita-Ausschuss der Einrichtung oder mit den Trägern direkt erörtert werden. Die Mitglieder der Kreiskitaelternbeiräte wählen aus ihrer Mitte zudem die Mitglieder des Landeskitaelternbeirates.
Der Landeskitaelternbeirat wird für zwei Jahre gebildet. Er ist von den für Kindertagesbetreuung und Schulangelegenheiten zuständigen Ministerien in allen wesentlichen, die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen anzuhören. Hierzu zählen insbesondere geplante Änderungen des Rechts der Kindertagesbetreuung auf Landesebene, die Ausgestaltung von Förderprogrammen des Landes und landesweite Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung. Der Landeskitaelternbeirat soll auch zu Schulangelegenheiten gehört werden, soweit sie den Übergang von der Kindertagesbetreuung in die Grundschule, die Zusammenarbeit zwischen Schule und Hort sowie den Ganztag betreffen. Das MBJS unterstützt den Landeskitaelternbeirat durch die Bereitstellung von Verwaltungs- und Sachleistungen. Grundlage der unterstützenden Leistungen des MBJS ist die Kitaelternbeiratsverordnung.
Landeskitaelternbeirat Brandenburg
vertreten durch den Vorstand
c/o Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
E-Mail: vorstand@lkeb.de
Internet: Landeskitaelternbeirat Brandenburg
Sprecherin/Sprecher: Steffen Rudolph