Kinder sollen ein Angebot der Kindertagesbetreuung (Krippe, Kindergarten und Hort sowie
auch Kindertagespflege) im Land Brandenburg elternbeitragsfrei in Anspruch nehmen können, wenn das jährliche
Haushaltsnettoeinkommen (alle laufenden Netto-Einnahmen) aller im Haushalt des Kindes lebenden Eltern einen Betrag
von
35.000 EUR nicht übersteigt. Eltern sind die Personen, die die elterliche Sorge gemäß § 1626 Absatz 1 Bürgerliches
Gesetzbuch innehaben. Eine Personensorgeberechtigung muss nicht bestehen. Bei Haushaltsnettoeinkommen der Eltern ab
der Grenze von 35.000 EUR bis 55.000 EUR sollen stufenweise Höchstgrenzen für den Kita-Elternbeitrag definiert
werden.
Mit diesem Einkommensrechner soll für jeden Personensorgeberechtigeten und jedes Kind ermittelt werden können, ob die neue Elternbeitragsfreiheit gilt oder,
wenn die Höchstgrenze für die Elternbeitragsfreiheit greift, in welcher Höhe in diesem Bereich höchstens
Elternbeiträge erhoben werden dürfen.
Die Eingabe hat für jedes Kind separat zu erfolgen.
Die Angaben sind vollständig und wahrheitsgemäß vorzunehmen, um einen korrekten Wert zu erhalten. Eine Prüfung der
relevanten Unterlagen vor Ort ist dem Einrichtungsträger bzw. der die Elternbeiträge festsetzenden Stelle vorbehalten.
Wird das Kind im (paritätischen) Wechselmodell betreut, wird ein „fiktiver“ Haushalt angenommen und die Einkommen beider sorgeberechtigten Elternteile addiert, auch wenn diese in verschiedenen Haushalten leben.
Getrenntlebende, die das Einkommen der anderen Person nicht kennen, kreuzen bitte „eine Person“ an.
Die Angaben beziehen sich auf beide Personen, die die elterliche Sorge wahrnehmen, sofern bereits eine Person die aufgeführten Leistungen erhält.
Das Vorjahres-Bruttoeinkommen kann dem Einkommenssteuerbescheid entnommen werden (in der Regel Punkt 3).
Sollte das Einkommen des Vorjahres aktuell nicht nachweisbar sein, kann im Einzelfall auch der aktuellste verfügbare Beleg ausreichen, z.B. der Einkommensbescheid des Vorvorjahres.
Hierzu zählen u.a. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Kapitaleinkünfte, etc.
Das Kindergeld und das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage bleiben außer Betracht.
Eine gemeinsame Veranlagung kann entsprechend berücksichtigt werden.
Punkt 4/6 elektronische Lohnsteuerbescheinigung bzw. aus dem Einkommensteuerbescheid
Punkt 23, 25,26, 27 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
Soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder tatsächlich geleistet worden sind, es sei denn, die geleisteten Beiträge sind offensichtlich überhöht. Ebenso werden geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Die für die Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, z.B. Arbeitsmittel, Arbeitsbekleidung, Fahrtkosten, Arbeitszimmer, Reisekosten, Bewerbungskosten, Umzugskosten, Kontoführungsgebühren, Fortbildungskosten.
Das Vorjahres-Bruttoeinkommen kann dem Einkommenssteuerbescheid entnommen werden (in der Regel Punkt 3).
Sollte das Einkommen des Vorjahres aktuell nicht nachweisbar sein, kann im Einzelfall auch der aktuellste verfügbare Beleg ausreichen, z.B. der Einkommensbescheid des Vorvorjahres.
Hierzu zählen u.a. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Kapitaleinkünfte, etc.
Das Kindergeld und das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage bleiben außer Betracht.
Eine gemeinsame Veranlagung kann entsprechend berücksichtigt werden.
Punkt 4/6 elektronische Lohnsteuerbescheinigung bzw. aus dem Einkommensteuerbescheid
Punkt 23, 25,26, 27 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
Soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder tatsächlich geleistet worden sind, es sei denn, die geleisteten Beiträge sind offensichtlich überhöht. Ebenso werden geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
Die für die Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, z.B. Arbeitsmittel, Arbeitsbekleidung, Fahrtkosten, Arbeitszimmer, Reisekosten, Bewerbungskosten, Umzugskosten, Kontoführungsgebühren, Fortbildungskosten.
Beim Betreuungsumfang ist der vertraglich vereinbarte Betreuungsumfang maßgeblich.