Meldepflichten der Träger von Einrichtungen

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Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist zur unverzüglichen Meldung verpflichtet (§ 47 SGB VIII).

Die Regelungen des § 47 SGB VIII ergänzen die in den §§ 45 ff. SGB VIII normierten Vorschriften zum Schutz von Minderjährigen in Einrichtungen. Sie gelten für Einrichtungen der teilstationären und stationären Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe, Internate und Wohnheime im Land Brandenburg.

Unverzüglich heißt entsprechend Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) § 121 Abs. 1 Satz 1 ohne schuldhaftes Zögern. Meldungen jeder Art sind im Onlineportal DABEA (Datenbank der Einrichtungsaufsicht) vorzunehmen. Das betrifft:

  • Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte,
  • Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen,
  • bevorstehende Schließung der Einrichtung,
  • Konzeptionen,
  • pädagogische Leitung,
  • Betreuungspersonal sowie
  • jährliche Meldung der Anzahl der belegten Plätze

Darüber hinaus können sich aus einer erteilten Betriebserlaubnis weitere Meldepflichten für den jeweiligen Einrichtungsträger ergeben. Nach Erteilung einer Betriebserlaubnis (§ 45 SGB VIII) begründet § 47 SGB VIII Satz 2 die Pflicht für den Träger der erlaubnispflichtigen Einrichtung, jede Änderung der Umstände sowie der Konzeption der Einrichtung unverzüglich an die zuständige Einrichtungsaufsicht zu melden, damit der Fortbestand der Erlaubnisvoraussetzungen geprüft und ggf. eine örtliche Prüfung (§ 46 SGB VIII) veranlasst werden kann.

Die Einrichtungsaufsicht unterscheidet dabei drei wesentliche Bereiche zur Wahrnehmung der Meldepflichten nach § 47 SGB VIII im laufenden Betrieb einer Einrichtung:

  • meldepflichtige Änderungen und Schließung bezogen auf:
  • den Namen und die Anschrift des Trägers
  • die Art und den Standort der Einrichtung
  • die Zahl der verfügbaren Plätze
  • die Namen und die berufliche Ausbildung der pädagogischen Leiterin / des pädagogischen Leiters mit Vorlage des Qualifikationsnachweises
  • die Namen und die berufliche Ausbildung der Betreuungskräfte
  • die Konzeption der Einrichtung
  • den gefährdeten Weiterbetrieb der Einrichtung (bevorstehende Schließung
  • Meldepflichtige Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen.
  • jährliche Meldung der Zahl der belegten Plätze zum Stichtag 31.12. eines jeden Jahres unabhängig von einer Änderung

Der besonderen Bedeutung der Regelung entsprechend sind Verstöße gegen die Meldepflicht des Trägers ordnungswidrig und nach § 104 Absatz 1 Nr. 3 SGB VIII bußgeldbewehrt. Ordnungswidrig handelt, wer eine Anzeige bzw. Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

Hinweise zu den Meldepflichten (§ 47 SGB VIII)

Die Vorschrift des § 47 SGB VIII enthält einrichtungsbezogene Meldepflichten, die für alle erlaubnispflichtigen Einrichtungen i. S. d. § 45a SGB VIII gelten. Darüber hinaus können sich aus einer erteilten Betriebserlaubnis weitere darüber hinaus gehende Meldepflichten für den jeweiligen Einrichtungsträger ergeben.

Nach Erteilung einer Betriebserlaubnis (§ 45 SGB VIII) begründet Satz 2 die Pflicht für den Träger der erlaubnispflichtigen Einrichtung, jede Änderung der in Satz 1 Nr. 1 genannten Umstände sowie der Konzeption der Einrichtung unverzüglich an das Jugendministerium (MBJS) als zuständige Behörde zu melden, damit der Fortbestand der Erlaubnisvoraussetzungen geprüft und ggf. eine örtliche Prüfung (§ SGB VIII 46) veranlasst werden kann. Meldungen jeder Art sind im Onlineportal DABEA (Datenbank der Einrichtungsaufsicht) vorzunehmen.

Verfahrensablauf:

Betriebsaufnahme

Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich die Betriebsaufnahme anzuzeigen unter Angabe von:

  • Name und Anschrift des Trägers
  • Art der Einrichtung
  • Standort der Einrichtung
  • Zahl der verfügbaren Plätze

Die Meldung hat über das Onlineportal DABEA (Datenbank der Einrichtungsaufsicht) zu erfolgen. Das Formular Anzeige Betriebsaufnahme ist rechtsverbindlich zu zeichnen und im Bereich „Selbstauskunft/ Betriebsaufnahme“ hochzuladen.

Betreuungspersonal und pädagogische Leitung

Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat bei Betriebsaufnahme und bei Veränderungen der zuständigen Behörde

  • Namen und
  • berufliche Ausbildung

zur Sicherstellung der personellen Voraussetzungen die notwendigen Personalmeldungen (Anmeldung, Veränderungen, Abmeldungen, § 47 SGB VIII) unverzüglich über das Onlineportal DABEA (Datenbank der Einrichtungsaufsicht) vorzunehmen.  

Der Begriff der Betreuungspersonal umfasst dabei alle in der Einrichtung tätigen Personen, die unmittelbar mit der Betreuung und/oder Erziehung der Kinder und Jugendlichen betraut sind.

Ausgenommen bleibt das Verwaltungs- und Wirtschaftspersonal, aber nur insoweit es nicht, auch nicht nur zeitweise, unmittelbar mit der Beaufsichtigung oder Betreuung der Minderjährigen befasst ist. Personal im handwerklichen/technischen Bereich und Hauswirtschaftskräfte fallen damit regelmäßig unter die Meldepflicht (§ 47 SGB VIII).

Bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen gilt grundsätzlich das Fachkräftegebot. In der Konzeption der Einrichtung wird festgelegt, über welche aufgabenspezifischen Ausbildungsabschlüsse die Fachkräfte verfügen müssen. Im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis wird die Anzahl des Mindestpersonals festgelegt. Diese darf nicht unterschritten werden.

Meldung eines Ereignisses oder einer Entwicklung (EoE-Meldung)

Meldepflichtige Ereignisse oder Entwicklungen (§ 47 Nr. 2 SGB VIII), die geeignet sind, das Wohl der betreuten Minderjährigen zu beeinträchtigen, haben unverzüglich über das Onlineportal DABEA (Datenbank der Einrichtungsaufsicht) zu erfolgen.

Art des Ereignisses:

  • Brand (Schädigungen am Gebäude und/oder am Gelände),
  • Explosion, erhebliche Sturmschäden oder sonstige erhebliche Beschädigungen an der Gebäudehülle der Einrichtung,
  • Gewalt zwischen Minderjährigen, die im Verlauf zu polizeilichen Maßnahmen führte,
  • Gewalt gegen Minderjährige durch Personal oder Dritte,
  • Gewalt gegen Personal durch Bewohner der Einrichtung,
  • sexuelle Gewalt gegen Minderjährige durch Personal oder Dritte,
  • sexuelle Gewalt zwischen Minderjährigen,
  • Suizidversuch,
  • Tod,
  • Straftaten (Diebstahl, Erpressung, Entführung, unerlaubter Waffenbesitz, Drogenhandel, Verbreitung pornographischer Darstellungen, Tötungsdelikte, u.a.),
  • Zeigen oder Verbreitung verfassungsfeindlicher Symbole und/oder Inhalte,
  • unerlaubte Entfernung eines Kindes aus der Einrichtung, sobald eine Vermisstenanzeige bei der Polizei gestellt wurde,
  • unerlaubte Entfernung einer/eines Jugendlichen aus der Einrichtung, wenn diese alters- und entwicklungsuntypisch ist und eine Vermisstenanzeige bei der Polizei gestellt wurde,
  • meldepflichtige Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Meldung hat neben der Meldung an die nach dem Infektionsschutzgesetz örtlich zuständigen Behörde zu erfolgen),
  • Drogen- und Alkoholmissbrauch, der medizinische Maßnahmen im Rahmen der Betreuung erforderte
  • Unfälle, Vergiftungen oder Verbrennungen im Rahmen der Betreuung sowie
  • unerwarteter Ausfall bzw. Wegfall von innewohnenden pädagogischen Fachkräften.

Art der Entwicklung:

  • den Betrieb der Einrichtung erheblich beeinflussende Personalveränderungen (gleichzeitige Kündigungen mehrerer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Einrichtung, Arbeitsniederlegungen u.a.) – Unterschreitung der in der Betriebserlaubnis festgelegten Fachkraftbemessung nach der 6. Woche (Krankschreibungen, nicht besetzte Stellen),
  • wirtschaftliche Probleme, die den Betrieb der Einrichtung erheblich beeinflussen (Auslastungsprobleme über einen längeren Zeitraum, zeitweilige Zahlungsunfähigkeit, Außenstände über einen längeren Zeitraum, Insolvenz u.a.),
  • Standortprobleme (Nachbarschaftsauseinandersetzungen, wiederholte Beschwerden über die Einrichtung),
  • Beschulungsprobleme (vermehrte Ablehnung der Beschulung durch Regelschulen, eingeschränkte Beschulung) sowie
  • Umweltbedrohungen (Hochwasser, Havarien, Epidemien).
Schließungsmeldung

Meldepflichtige Änderungen und Schließung
Sämtliche Änderungen der mit der Betriebserlaubnis festgestellten Rahmenbedingungen einer erlaubnispflichtigen Einrichtung sowie die angedachte oder bevorstehende Schließung einer Einrichtung unterliegen der Meldepflicht des Trägers einer erlaubnispflichtigen Einrichtung. Die Meldung hat über das Onlineportal DABEA (Datenbank der Einrichtungsaufsicht) zu erfolgen.

Jährliche Meldung der Anzahl der belegten Plätze

Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist zu Meldung der Anzahl der belegten Plätze einmal im Jahr verpflichtet (§ 47 Abs. 1 SGB VIII). Jeweils jährlich zum Stichtag 31.12. erfolgt diese Meldung über das Onlineportal DABEA (Datenbank der Einrichtungsaufsicht). Das Zeitfenster für die Eingabe wird durch die Einrichtungsaufsicht gesondert mitgeteilt.

Verstöße gegen Meldepflichten (Ordnungswidrigkeitsverfahren)

Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat die Betriebsaufnahme, die bevorstehende Schließung, die Zahl der Plätze, Angaben zu Leitungs- und Betreuungskräften sowie Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, unverzüglich zu melden (§ 47 SGB VIII hat). Verstöße gegen die Meldepflicht des Trägers sind ordnungswidrig und bußgeldbewährt (§ 104 Absatz 1 Nr. 3 SGB VIII). Ordnungswidrig handelt, wer eine Anzeige bzw. Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.




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