Politikerinnen und Politiker im Unterricht

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Die Einbindung von Politikerinnen und Politiker in den Unterricht bzw. eine Beteiligung von externen Expertinnen und Experten am Unterricht oder schulischen Veranstaltungen unterstützt dabei, politische Bildung anschaulich und lebensweltnah umzusetzen. Das gilt auch für die Einladung von sachkundigen Gästen, die selbst in der Politik aktiv sind. Schulen haben die Möglichkeit, Politikerinnen und Politiker in den Unterricht oder schulische Veranstaltungen einzubinden. Damit können demokratische Entscheidungsprozesse verständlich gemacht, politische Kenntnisse erweitert, aber auch mehr Interesse an politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen über den Schulunterricht hinaus geweckt werden. Die folgenden Hinweise dienen der praktischen Umsetzung in der Schule. Vorgaben ergeben sich vor allem aus dem Brandenburgischen Schulgesetz (BbgSchulG) und den Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten (VV-Schulbetrieb). Auf die bisherigen Schreiben zu diesem Thema wird verwiesen. 

Wer entscheidet über diese Schulbesuche?

Die Einbindung von Politikerinnen und Politikern erfolgt auf Einladung der Schule. Eine Einladung kann auch auf eine Anfrage hin zustande kommen oder im Rahmen von Projekten außerschulischer Partner. Die Entscheidung über die Einladung zu schulischen Veranstaltungen obliegt der Schulleitung. Über die Einladung in den Unterricht entscheidet die jeweilige Lehrkraft (Nr. 12 Abs. 5 VV-Schulbetrieb). Die Teilnahme an entsprechenden Podiumsdiskussionen ist den Schülerinnen und Schülern freizustellen.
> Nr. 12 VV-Schulbetrieb

Wer darf eingeladen werden?

Eingeladen werden können: Abgeordnete, Vertreterinnen und Vertreter von Parteien, Wählergemeinschaften und anderen politischen Organisationen sowie Bewerberinnen und Bewerber um ein Mandat (Nr. 12 Abs. 3 S. 1 VV-Schulbetrieb). Ein Besuch kann grundsätzlich jederzeit erfolgen. Die Schulkonferenz kann jedoch eine Sperrfrist beschließen. Sperrfristen von bis zu sechs Wochen sind dabei als verhältnismäßig anzusehen. Ein Anspruch eines Politikers oder einer Politikerin auf Einbeziehung besteht nicht.
> Nr. 12 VV-Schulbetrieb

Welche Aufgaben obliegen den Lehrkräften?

Bei der Einbeziehung in den Unterricht obliegt der Lehrkraft die methodisch-didaktische Vor- und Nachbereitung. Der Besuch muss sich in den planmäßigen Unterricht einordnen. Die Verantwortung während des Besuchs bleibt grundsätzlich bei der Lehrkraft. Auch für Gesprächsformate an Schulen, die nicht während des Unterrichts stattfinden oder diesen ersetzen und durch freie Träger organisiert werden, bleibt die Verantwortung bei der Schule.

Welche Vorgaben sind bei der Einbindung von politischen Vertreterinnen und Vertretern zu beachten?

Schule hat den Auftrag, demokratische Werte zu vermitteln – ohne einseitige Beeinflussung. Die Schule soll Schülerinnen und Schüler dazu befähigen, als aktive und mündige Bürgerinnen und Bürger an der Gesellschaft teilzuhaben. Zu beachten sind:

  • die Grundsätze der politischen Bildung nach dem Beutelsbacher Konsens (Indoktrinationsverbot, Kontroversität, Schülerorientierung),
  • das Gebot der Ausgewogenheit und
  • das Verbot politischer Werbung.

Bei Unterrichtsbesuchen hat die Lehrkraft und bei Schulveranstaltungen die Schulleitung die Einhaltung dieser Vorgaben sicherzustellen.

Was genau bedeutet das Gebot der Ausgewogenheit?

Für die notwendige Ausgewogenheit ist zu sorgen – dieses Erfordernis bezieht sich auf die Unterrichtsgestaltung und auf andere schulische Formate und kann beispielsweise durch Einladung mehrerer Personen mit unterschiedlichen politischen Auffassungen, die Vorgabe von Diskussionsthemen, die Vereinbarung von Regeln oder die Festlegung von Redezeiten erfolgen. Auch die anschließende Auswertung der Veranstaltung mit den Schülerinnen und Schülern und die Ausgabe zusätzlicher Materialien tragen zu einer ausgewogenen Unterrichtsgestaltung bei. Aus dem Erfordernis der Ausgewogenheit ergibt sich nicht die Verpflichtung, alle Parteien einladen zu müssen.
> Nr. 12 VV-Schulbetrieb

Was fällt unter das Verbot politischer Werbung?

Das Verbot politischer Werbung ist gemäß § 47 Abs. 2 BbgSchulG zu beachten. Versuche zur gezielten politischen Meinungsbeeinflussung sind unzulässig. Es darf nicht aktiv für politische Positionen oder eine Partei geworben, Wahlprogramme oder ähnliche Schriften ausgegeben oder Wahlplakate verwendet werden. Politikerinnen und Politiker sind auf dieses Verbot vorab hinzuweisen (Nr. 12 Abs. 3 S. 4 VV-Schulbetrieb). Das Verbot gilt sowohl für die Veranstaltung selbst als auch auf dem Schulgelände während des Schulbetriebs. Die Darstellung politischer Standpunkte ist jedoch auf Nachfrage der Schülerinnen und Schüler zulässig. Auch Wahlprogramme können von Lehrkräften in den Unterricht einbezogen werden, wenn dies dem Ziel der Erziehung und Bildung dient und die vorgenannten Grundsätze beachtet werden (Nr. 17 Abs. 3 VV-Schulbetrieb).

Wer darf nicht eingeladen werden?

Die Verpflichtung zur Ausgewogenheit ist nach innen gerichtet und zielt auf eine entsprechende Unterrichtsgestaltung. Sie bedeutet nicht, dass hinsichtlich der Einbeziehung von Politikerinnen und Politikern in den Unterricht oder in schulische Veranstaltungen alle Parteien eingeladen werden müssen. Über die Einbeziehung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unter besonderer Berücksichtigung der pädagogischen Eignung und Zweckmäßigkeit der Maßnahme. Vertreter verfassungsfeindlicher oder anderer extremistischer Parteien oder Bestrebungen, die die geltende demokratische Werteordnung in Frage stellen, müssen nicht eingeladen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Verbot der betreffenden Partei oder Gruppierung vorliegt, und ergibt sich aus der Verpflichtung der Schulen zur Achtung und Verwirklichung der Werteordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Brandenburg (§ 4 Abs. 1 BbgSchulG).
> § 4 Abs. 1 BbgSchulG

Was kann im Konfliktfall unternommen werden?

Es wird empfohlen, das Handeln in Konfliktfällen innerhalb des Kollegiums abzustimmen, um schnell und angemessen reagieren zu können. Sollte während des Unterrichts oder der Veranstaltung gegen das Verbot politischer Werbung verstoßen werden, hat zunächst ein Hinweis auf das bestehende Verbot zu erfolgen. Bei weiteren Verstößen ist durch die Lehrkraft oder Schulleitung einzugreifen. Notfalls kann vom Hausrecht Gebrauch gemacht und die betreffende Person vom Schulgelände verwiesen werden.

Welche Vorgaben gelten für politische Werbung außerhalb der Schule?

Insbesondere das Verteilen von Flyern, Zeitschriften oder Merchandising-Produkten auf öffentlichen Straßen oder Gehwegen stellt grundsätzlich einen zulässigen Gemeingebrauch dar.

Demgegenüber liegt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung beispielsweise dann vor, wenn Informationsstände, Stelltafeln, Tische oder Stühle aufgestellt oder Kundgebungen und Demonstrationen durchgeführt werden. In diesen Fällen bedarf es einer Sondernutzungserlaubnis. Bei der Gemeinde kann nachgefragt werden, ob eine solche Erlaubnis eingeholt wurde.

Die Ordnungsbehörden können auch dann kontaktiert werden, wenn die politische Werbung auf öffentlichen Straßen oder Gehwegen zu einer unangemessenen Beeinträchtigung des Schulbetriebs führt (etwa durch eine eingeschränkte Erreichbarkeit der Schule oder eine Störung des Schulfriedens).

Besteht die Vermutung, dass eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, sollen die agierenden Personen bestimmt angesprochen und wertfrei auf das Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis hingewiesen werden.   

Es ist zu empfehlen, das jeweilige kommunale Satzungsrecht zu berücksichtigen.

Sollte es zu strafrechtlich relevantem Verhalten kommen (beispielsweise durch Verwenden verfassungswidriger Symbole (§ 86a StGB) oder volksverhetzender Inhalte (§ 130 StGB) oder Verteilen jugendgefährdender Medien), ist die Polizei zu informieren.



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