Infos für Schulträger
Im Land Brandenburg gibt es für den Bereich Schule geteilte Zuständigkeiten: Für die sogenannten inneren Schulangelegenheiten ist das Land verantwortlich. Dazu zählen zum Beispiel das Festlegen von Bildungs- und Erziehungszielen, die Beschäftigung von Lehrkräften, das Aufsichtswesen über die Schulen sowie das Setzen von schulischen Rahmenbedingungen im Allgemeinen. Für die äußeren Schulangelegenheiten sind die Kommunen als Schulträger im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung gemäß § 99 Abs. 1 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) verantwortlich. Zu den Schulträgeraufgaben zählen insbesondere alle organisatorischen Inhalte, welche nicht pädagogisch geprägt sind.
Investitionsprogramme Schule
Startchancen-Programm (für Schulträger - Säule I), demnächst: Bau, Betrieb und Ausstattung von Schulgebäuden
Schulentwicklungsplanung
Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg.
Raumprogrammempfehlungen
des Bildungsministeriums über den Umfang und die Ausgestaltung der Schulgebäude und Schulanlagen.
Schulen in freier Trägerschaft
als zusätzliches Angebot in der Bildungslandschaft Brandenburgs.
Sozialfonds für Schülerinnen und Schüler
um unabhängig von der sozialen Lage der Eltern an kostenpflichtigen schulischen Angeboten teilnehmen zu können.
Schulkostenbeitrag
Schulträger können Schulkostenbeiträge verlangen.
Schülerbeförderung
Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Schülerbeförderung für die Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Gebiet ihre Wohnung haben.
Schullastenausgleich
Zum anteiligen Ausgleich der Sachkosten eines Schulträgers wird ein Schullastenausgleich gewährt.
Die Finanzierung von Schulen spiegelt sich in der dargestellten Aufgabenverteilung für Schulen im staatlichen Aufbau wider. Während die Länder beispielsweise für die Bezahlung der Lehrkräfte zuständig sind, übernehmen die Kommunen die Sachausgaben und sind für die Unterhaltung von Schulgebäuden zuständig.
- § 99 Abs. 2 S. 2 BbgSchulG bestimmt, dass der Schulträger die Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen, Lehrmittel und das sonstige Personal stellt. Dabei gehören diese Aufgaben zum geschützten Kernbereich der kommunalen Institutionsgarantie des Artikels 28 Grundgesetz.
- Gemäß § 100 Abs. 1 S. 1 BbgSchulG sind die Gemeinden oder Gemeindeverbände mit Ausnahme der Landkreise (pflichtige) Träger von Grundschulen. Dazu zählen lt. § 100 Abs. 1 S. 2 BbgSchulG auch solche Grundschulen, die mit Förderschulen oder -klassen zusammengefasst sind.
- Gemäß § 100 Abs. 2 S. 1 BbgSchulG sind Landkreise und kreisfreie Städte (pflichtige) Träger von allgemeinbildenden weiterführenden Schulen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in § 100 Abs. 2 S. 2 u. 3 BbgSchulG geregelt.
- Ferner können gemäß § 100 Abs. 2 S. 3 BbgSchulG andere Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse (freiwillig) Träger von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sein, wenn die Schülerzahl für die Errichtung oder Fortführung einer in der Schulentwicklungsplanung als notwendig bezeichneten weiterführenden allgemeinbildenden Schule vorhanden oder innerhalb von fünf Jahren zu erwarten ist.
- Gemäß § 100 Abs. 2 S. 4 BbgSchulG sind die Landkreise und kreisfreien Städte auch (pflichtige) Träger von zusammengefassten Schulen gemäß § 16 Abs. 3 BbgSchulG (Grundschule mit Ober- o. Gesamtschule zusammengefasst).
- Zudem sind gemäß § 100 Abs. 3 BbgSchulG die Landkreise und kreisfreien Städte ebenfalls Träger von Oberstufenzentren, Förderschulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs.
Gebietskörperschaft | Art der Trägerschaft | Schulform | zusammengefasst in |
---|---|---|---|
Gemeinden/Ämter | pflichtig | Grundschulen | Förderschule |
Förderklasse | |||
Landkreise/kreisfreie Städte | pflichtig | Oberschulen | Grundschule/Förderschule oder -klassen |
Gesamtschulen | Grundschule/Förderschule oder -klassen | ||
Gymnasien | Förderschule oder -klassen | ||
Oberstufenzentren | Förderschule oder -klassen | ||
Förderschulen | |||
Schulen des Zweiten Bildungswegs | Förderschule oder -klassen | ||
Gemeinden/Ämter | freiwillig | Oberschulen | Grundschule/Förderschule oder -klassen |
Gesamtschulen | Grundschule/Förderschule oder -klassen | ||
Gymnasien | Förderschule oder -klassen |
Gemäß §§ 130 Abs. 4 i. V. m. 131 Abs. 2 BbgSchulG üben die Staatlichen Schulämter die Rechtsaufsicht über kreisangehörige Gemeinden, Ämter und Schulverbände als öffentliche Schulträger aus. Die Rechtsaufsicht über die Schulträger bei der Verwaltung und Unterhaltung der Schulen erstreckt sich darauf, dass die Aufgaben des Schulträgers im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere den Bestimmungen in den Teilen 8 und 9, erfüllt werden.
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport übt die Rechtsaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte in ihrer Funktion als Schulträger aus. Stellt die zuständige Schulbehörde fest, dass ein kommunaler Schulträger seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, erfolgt die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß den §§ 112 bis 116 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.