Geflüchtete und zugewanderte Kinder

Geflüchtete und zugewanderte Kinder©AdobeStock_DachAI

Aus dem Ausland geflüchtete oder zugewanderte Kinder, denen aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt im Land Brandenburg gestattet ist oder die hier geduldet werden, haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kita-Platz, auf einen Kindertagespflegeplatz oder einen Platz in einer anderen bedarfserfüllenden Angebotsform.

Rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt

Geflüchtete Kinder, die z. B. vor Kriegsfolgen nach Deutschland geflohen sind, und zugewanderte Kinder haben gemäß der §§ 6 Abs. 2, 24 SGB VIII i.V.m. dem Kita-Gesetz einen Rechtsanspruch auf Bildung, Betreuung, Erziehung und Versorgung in Brandenburgischen Kindertagesstätten.

Der Rechtsanspruch besteht gem. § 6 Abs. 2 SGB VIII, sobald die Kinder ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand gem. § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Soweit keine rechtlichen Unsicherheiten hinsichtlich des Hierseins dieser Kinder bestehen, kann auch ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland bzw. in Brandenburg begründet werden.

Der Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung dürfte auch unabhängig von der Erfüllung bzw. Nichterfüllung von gesetzlichen Meldepflichten (Wohnsitzanmeldung beim Einwohnermeldeamt) bestehen, wenn Tatsachen vorgetragen werden und nachweislich auch vorliegen, die den gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Die Wohnsitzanmeldung kann ein Indiz sein für den „nicht nur vorübergehenden Aufenthalt“, ist aber keine Tatbestandsvoraussetzung.

Örtliche Zuständigkeit für die Erfüllung der Rechtsansprüche

Im Ergebnis wird mit dem rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (s.I.1) zugleich ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland begründet, ohne dass es auf eine Zuweisung zu einem bestimmten Landkreis oder einer bestimmten kreisfreien Stadt ankommt. Die Zuweisung erfolgt zweistufig:

  1. nach Bundesländer durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
  2. erst dann nach Landkreisen durch die Zentrale Ausländerbehörde (ZABH)

Die Zuweisung ist erst für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 86 ff. SGB VIII relevant.

Die örtliche Zuständigkeit für die Erfüllung der Rechtsansprüche richtet sich nach den §§ 86 ff. SGB VIII. In der Regel ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist das Kind, wie häufig zu beobachten, mit der Mutter eingereist, richtet sich die Zuständigkeit gem. § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter, bei der das Kind in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat das Kind um Asyl nachgesucht oder einen Asylantrag gestellt, so ergibt sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 7 SGB VIII nach dem tatsächlichen Aufenthalt des leistungsberechtigten Kindes vor Beginn der Leistung. Unterliegt das Kind einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Zuweisungsentscheidung ist weiter der tatsächliche Aufenthalt des Kindes maßgeblich.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, dann ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich sich die Kinder tatsächlich aufhalten (vorläufiges Tätigwerden § 86d SGB VIII). Spätestens mit den Entscheidungen zur Zuweisung kann von einem gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Landkreis / einer kreisfreien Stadt ausgegangen werden.

Ob Kindertagesbetreuungsansprüche im Rahmen eines vorläufigen Tätigwerdens gemäß § 86d SGB VIII zu erfüllen sind, weil sie geltend gemacht werden, ist im Einzelfall zu entscheiden. Der Anspruch besteht dem Grunde nach von Anfang an, aber hinsichtlich der Art und Weise der Erfüllung kann davon ausgegangen werden, dass die nachfolgenden Erläuterungen von Relevanz sein werden.
> Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Achtes Buch § 86 - Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern

Umfang des Rechtsanspruchs, Priorisierung

Hinsichtlich des Umfangs des Rechtsanspruchs ergeben sich grundsätzlich keine Besonderheiten, d.h., es ist § 1 KitaG anzuwenden. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass es laut Gesetz weder eine Bevorzugung noch eine irgendwie geartete nachrangige Erfüllung der Rechtsansprüche gegenüber anderen Kindern, die Ansprüche auf Kindertagesbetreuung haben, gibt. Die geflüchteten Kinder sind wie deutsche Kinder zu behandeln und die Zuweisung bzw. Vermittlung von Kita-Plätzen ist nach den üblichen vor Ort gewählten Prioritäten vorzunehmen, falls freie Plätze fehlen. Dies kann insbesondere bei einem vorläufigen Tätigwerden mit zu berücksichtigen sein.
> Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung und Anmeldung

Bedarfserfüllende Angebote ­– andere Angebote

Andere Angebote der Kindertagesbetreuung gem. § 1 Abs. 4 KitaG Wichtig: Rechtsansprüche nach § 1 KitaG können nicht nur durch die Aufnahme in eine Kindertagesstätte oder in eine Kindertagespflegestelle erfüllt werden, sondern auch durch andere Angebote der Kindertagesbetreuung, die grundsätzlich nicht erlaubnispflichtig sind. Allerdings wirken diese Angebote zwar „rechtsanspruchserfüllend“, aber es ist erforderlich, dass die Personensorgeberechtigten damit einverstanden sind. Dies kann dann angenommen werden bzw. wird oftmals gegeben sein, wenn Mütter/Elternteile (zunächst) ein gemeinsames Angebot insbesondere mit jüngeren, (noch) nicht deutschsprechenden Kindern in Anspruch nehmen möchten oder kein freier Platz in einer Kindertagesstätte oder in einer Kindertagespflegestelle zur Verfügung steht.

Es wird ausdrücklich begrüßt, wenn andere Angebote der Kindertagesbetreuung geschaffen bzw. genutzt werden, um einen bestehenden Kita-Platz-Bedarf – zumindest zeitweise – zu decken. Diese Angebote nehmen an der öffentlichen Finanzierung der Kindertagesbetreuung teil. Es wird besonders auf die Kindertagespflege hingewiesen.

Andere Angebote Nach § 1 Abs. 4 KitaG können auch die sog. anderen Angebote bedarfserfüllend sein (s.o.). Über § 2 Abs. 5 KitaG können diese anderen Angebote auch an der Kitafinanzierung teilnehmen. Zu diesen anderen Angeboten gehören insbesondere die Eltern-Kind-Gruppen, die nicht erlaubnispflichtig sind, solange die Eltern am Angebot teilnehmen und die Verantwortung für ihre Kinder nicht auf eine Betreuungsperson übertragen. Es sind keine Rechtsänderungen erforderlich (z.B. Änderung des Kita-Gesetzes), um in größerer Zahl diese Angebote schnell zu organisieren.

Ein anderes Angebot, das nicht erlaubnispflichtig ist, liegt vor, wenn:

  • die Kinder regelmäßig in Anwesenheit der Personensorgeberechtigten betreut werden, d.h. keine besonderen Anforderungen an den Kinderschutz zu stellen sind und die Verantwortung der Personensorgeberechtigten fortbesteht; eine gelegentliche kurzfristige Abwesenheit der Personensorgeberechtigten ist unproblematisch, darf aber nicht die Regel sein; ob es sich noch um eine kurzfristige Abwesenheit handelt, ist unter Berücksichtigung der Perspektive und des Zeithorizonts des jeweiligen Kindes einzuschätzen;
  • es vorgesehen ist, dass die Personensorgeberechtigten zwar nicht anwesend sind, aber weder die Kinder noch die Personensorgeberechtigten einen Anspruch auf eine regelmäßige, wiederholte Betreuung durch eine Betreuungsvereinbarung erwerben („Gelegenheitsangebote“, z.B. betreute Spielplätze); kennzeichnend ist zudem, dass es keine feste Gruppenstruktur gibt, die Betreuung der Kinder nicht im Vordergrund steht und eine Versorgung der Kinder nicht vorgesehen ist. Allerdings ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass Gelegenheitsangebote nicht mehr vorliegen, wenn der individuelle Betreuungsumfang und die tatsächliche Regelmäßigkeit der Nutzung durch das individuelle Kind einer Kindertagesbetreuung im Sinne von §§ 22 ff. SGB VIII gleichkommt. Aus naheliegenden Gründen darf kein Umgehungstatbestand vorliegen. Dies lässt das Bundesrecht zum Schutz der Kinder nicht zu.

Andere Angebote können in öffentlichen und privaten Räumen organisiert werden. Auch für diese sind die jeweils einschlägigen Vorschriften des Brand-, Hygiene- und Infektionsschutzes einzuhalten. Die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften obliegt den zuständigen kommunalen Fachbehörden.

Andere Angebote können mit bestehenden erlaubnispflichtigen Angeboten verbunden werden. Dies ist aber unbedingt der erlaubniserteilenden Dienststelle anzuzeigen gemäß § 45 SGB VIII (Ref. 27 im MBJS), u.a. wegen der notwendigen Berücksichtigung des anderen Angebots im Rahmen des Brand-, Hygiene- und Infektionsschutzes für die komplette Einrichtung und die notwendige Berücksichtigung in den erforderlichen Konzepten.

Privat organisierte Formen der Betreuung (Nachbarschaftshilfe, Netzwerke) stellen keine Kindertagesbetreuung im Sinne der §§ 22 ff. SGB VIII dar und unterliegen auch nicht der Erlaubnispflicht der §§ 43, 45 SGB VIII. Wird eine solche privat organisierte Betreuung längerfristig (nicht nur vorübergehend) angelegt, kann der örtliche Träger dies gemäß § 4a SGB VIII als „Selbsthilfe“ fördern.

Neben den erlaubnispflichtigen Angeboten der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen) kommen Angebote der Kinder- und Jugendarbeit in Betracht, die niedrigschwellig angesetzt werden können (Spielgruppen, betreute Spielplätze). Für diese niedrigschwelligen Angebote gelten die Regelungen des SGB VIII über die Kinder- und Jugendarbeit. Hier erscheint fachlich wichtig, dass die Begleitung durch pädagogisch qualifizierte Kräfte erfolgt. Auch muss der Kinderschutz gewährleistet sein (u.a. Vorlage polizeilicher Führungszeugnisse). Die Verantwortung für solche Angebote liegt bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bzw. den Trägern der Maßnahmen.

Erlaubnispflichtige Einrichtungen – Personal- und Raumstandards

Personalbemessung Die Personalbemessung ist gesetzlich vorgeschrieben. Es gibt keine rechtliche Möglichkeit, eine generelle Abweichung zuzulassen.

Raumstandards Auch eine pauschale Absenkung räumlicher Standards ist mit Blick auf die Beachtung des Kindeswohls nicht möglich. Ob im Einzelfall auf Antrag des Einrichtungsträgers die räumlichen Standards nach Prüfung durch die Erlaubnisbehörde im MBJS (Ref. 27) vorübergehend auf ein übergangsweise noch zu vertretendes Maß abgesenkt werden können, um ukrainische Kinder aufnehmen zu können, richtet sich nach den konkreten Gegebenheiten vor Ort. Liegen die Voraussetzungen des Baurechts (insb. Brandschutz), des Gesundheits-, Hygiene- und Infektionsschutzes vor und steht das erforderliche Fachpersonal zur Verfügung, können die Platzkapazitäten einer geeigneten Einrichtung im Einzelfall vorübergehend erhöht werden. Ob die Anforderungen des Baurechts, insbesondere des Brandschutzes, des Hygiene- und Infektionsschutzes gegeben sind, obliegt der Prüfung durch die Kommunen.

Bei Raummangel können zur Betreuung von Kindern auch andere geeignete Räume genutzt werden (Schulräume, Bibliotheken etc.). Bitte wenden Sie sich wegen der erforderlichen Erlaubnis an das Referat 27 im MBJS.

Einsatz von geflüchtetem oder zugewanderten Personal

Möglichkeiten der Kita-Personalverordnung Das Kitarecht steht dem rechtmäßigen Einsatz von geflüchtetem oder zugewanderten Personal aus dem Ausland, soweit diese Menschen einen rechtmäßigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht entgegen. Ob diese Menschen in der Kita tätig werden sollen, entscheidet zunächst der jeweilige Einrichtungsträger im Rahmen seiner Personalhoheit. Der Einsatz dieser Kräfte ist gem. § 47 SGB VIII gegenüber dem MBJS (Kita-Aufsicht, Ref. 27) anzuzeigen.

Eine Finanzierung dieses Personals als notwendiges pädagogisches Personal (npP) ist über die gesetzliche Regelfinanzierung nach §§ 10, 16 Abs. 2 KitaG i.V.m. § 17 KitaPersVmöglich. Damit ein Einsatz auf Fachkraft-Niveau nach §§ 9, 10 oder 11 KitaPersV in Frage kommt, muss jedoch zunächst ein Anerkennungsverfahren zur Bewertung der im Ausland erworbenen Qualifikation bzw. der Gleichwertigkeit der Qualifikation durchlaufen werden (z. B. Referenzberuf staatlich anerkannte Erzieherin).

Falls nicht das Fachkraft-Niveau nach §§ 9 ff. KitaPersV angestrebt wird, kommt ein Einsatz fachlich vorbereiteter, geflüchteter oder zugewanderter Kräfte aus als Ergänzungskraft gemäß § 12 KitaPersV in Betracht. Personen, die nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, können auf Grundlage einer Ausnahmegenehmigung als Betreuungskraft tätig werden. Dazu ist aber gemäß § 7 Absatz 3 KitaPersV ein Antrag des Einrichtungsträgers beim MBJS erforderlich, in dem dargestellt wird, dass der Einsatz dieser Person dem fachlichen Profil der Kindertagesstätte dient oder den Sprachkenntnissen von betreuten Kindern entspricht.

Soweit der Einrichtungsträger über das notwendige pädagogische Personal hinaus geflüchtete oder zugewanderte Menschen rechtmäßig beschäftigt, kann es sich dabei gleichwohl um notwendige Betriebskosten der Kita handeln, die gem. § 16 Abs. 3 S. 2 KitaG durch die Standortgemeinde im Wege der Restbedarfsfinanzierung förderfähig und grundsätzlich auch elternbeitragsfähig sind. Der Einrichtungsträger sollte daher insoweit sein Vorgehen aber unbedingt mit der Standortgemeinde abstimmen.

Informationen zur Beschäftigung für Menschen aus der Ukraine:
> Flyer: Sozialpädagogische Fachkräfte sind willkommen (Deutsch und Ukrainisch)

Beratungsangebot zur Fachkräftegewinnung und -qualifizierung und zum Quer- und Seiteneinstieg für interessierte Träger und Personen bei dabei e.V.
> Beratungsangebot Fachkräftegewinnung

Führungszeugnis Mit dem Tätigkeitsausschluss gemäß § 72a SGB VIII wird der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Machtmissbrauch in Betreuungssettings gestärkt. Ziel der Regelung ist, einschlägig vorbestrafte Personen von einer Mitwirkung an der Aufgabenwahrnehmung in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten und auszuschließen. Deshalb ist ein erweitertes Führungszeugnis von Personen, die hauptberuflich, neben- sowie ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen, vorzulegen. Ein solches erweitertes Führungszeugnis gibt Auskunft über geringfügige Strafen und soll zu einem effektiveren Kinder- und Jugendschutz beitragen.
> Beratungsangebot Fachkräftegewinnung

Finanzierung: Regelfinanzierung, Stichtage, Elternbeiträge

Regelfinanzierung Da die geflüchteten oder zugewanderten Kinder mit rechtmäßigem gewöhnlichen Aufenthalt einen Anspruch auf Kindertagesbetreuung gemäß der §§ 6 Abs. 2, 24 SGB VIII i.V.m. § 1 KitaG haben, können die aufgenommenen Kinder vollumfänglich in die gesetzlich vorgesehene Kita-Finanzierung nach den §§ 16 ff. sowie §§ 50 ff. KitaG einbezogen werden. Es ergeben sich insoweit keine Besonderheiten. Dies gilt grundsätzlich auch für niedrigschwellige Angebote, selbst wenn sie nicht erlaubnispflichtig gemäß § 45 SGB VIII sind („Gelegenheitsangebote“). Es kommt für die Finanzierung nur darauf an, dass die Angebote rechtsanspruchserfüllend wirken.

Stichtage Die Meldung der Platzzahlen als auch die Stichtage für die Ermittlung der Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an die Träger der Einrichtungen gemäß § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 1a und § 17b KitaG ist in § 3 Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung (KitaBKNV) geregelt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 KitaBKNV ist die Meldung der vertraglich belegten Plätze zur Berechnung der Zuschüsse bis spätestens 15. Dezember für das erste Quartal des Folgejahres, 15. März für das zweite Quartal, 15. Juni für das dritte Quartal und 15. September für das vierte Quartal des jeweiligen Jahres, für das der Zuschuss beantragt wird, beim zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einzureichen.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 KitaBKNV gelten als Stichtage für die Ermittlung der Zuschüsse für die Anzahl des notwendigen pädagogischen Personals der 1. Dezember für das erste Quartal des Folgejahres, der 1. März für das zweite Quartal, der 1. Juni für das dritte Quartal und der 1. September für das vierte Quartal des jeweiligen Jahres.

Eine monatliche Stichtagsregelung sieht die Verordnung demnach grundsätzlich nicht vor.

Gemäß § 3 Abs. 7 KitaBKNV können jedoch auch andere Vereinbarungen zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Träger der Einrichtung getroffen werden – insoweit würden die hier aufgeführten Absätze 1 und 2 des § 3 KitaBKNV nicht zur Anwendung kommen. Durch solche anderen Vereinbarungen können bereits nach der geltenden Rechtslage die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Einrichtungsträger der aktuellen Situation flexibel begegnen.

Es bietet sich allgemein an, mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt des Landkreises/ der kreisfreien Stadt) nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen, um eine rechtzeitige Abschlagszahlung oder eine nachträgliche Ausgleichszahlung (spätestens z.B. im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung) zugesichert zu bekommen.

Elternbeiträge Da auch die geflüchteten und zugewanderten Kinder mit rechtmäßigem gewöhnlichen Aufenthalt einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung haben, gilt auch das Beitragsrecht gemäß § 90 SGB VIII i.V.m. den §§ 17 ff. und §§ 50 ff. KitaG. Es gelten damit auch bei der Aufnahme dieser Kinder die gesetzlichen Beitragserhebungsverbote sowie einkommensabhängigen Beitragsbegrenzungen. So sind auch diese Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung beitragsfrei. Außerdem dürfte in der Regel eine Beitragsfreiheit vorliegen, da die Eltern – zumindest anfänglich – entweder Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Geringverdienende sein werden.

Personal und Systematik der Kita-Systeme – seepro3-Projekt

Die nachfolgenden Fachinformationen stammen aus dem abgeschlossenen Projekt seepro-3 (2021-2024), welches vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gefördert und vom Staatsinstitut für Frühpädagogik und Medienkompetenz Bayern (IFP) in München durchgeführt wurde. Die Berichte befassen sich mit dem Personal und der Systematik der Kita-Systeme verschiedener Länder in Europa.



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