Aktion Bücherscheck: Lesen ist Leben
Im Rahmen der Aktion Bücherscheck: Lesen ist Leben erhält jede Schule eine bestimmte Anzahl an Bücherschecks, die sich an der Schulgröße orientiert. Die Bücherschecks können im Rahmen dieser Aktion in allen Buchhandlungen im Land Brandenburg eingelöst werden. Die Schule entscheidet selbst, welche Bücher sie davon kauft, welchen Schülerinnen und Schülern diese zugutekommen sollen und wie sie die Bücher im Unterricht einsetzen: von gemeinsamen Bücherwunschlisten über unterstützende Arbeitshefte bis hin zu Lernzirkeln im Ganztag. Die Aktion „Lesen ist Leben“ wird vom Bildungsministerium (MBJS) gemeinsam mit dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels veranstaltet. Damit bekommen 889 Schulen im Land Brandenburg Bücherschecks im Wert von insgesamt knapp drei Millionen Euro. Mit dieser einzigartigen Aktion unterstützt das MBJS die Maßnahmen zur Stärkung der Lesekompetenz bei Schülerinnen und Schülern.
Die Bücherschecks können bis einschließlich 30.04.2025 in allen (stationären) Buchhandlungen im Land Brandenburg eingelöst werden, nicht online.
Die Bücherschecks können im Rahmen dieser Sonderaktion in allen stationären Buchhandlungen im Land Brandenburg eingelöst werden, d.h. in allen Buchhandlungen, die im Land Brandenburg mit einem Ladengeschäft ansässig sind (nicht online einlösbar). Eine online-Einlösung von Bücherschecks ist leider nicht möglich. Die Bücherschecks können nur vor Ort in allen teilnahmeberechtigten Buchhandlungen im Land Brandenburg eingelöst werden. Die Bücherschecks sind ausschließlich zum Kauf von Lese- und Sachbüchern sowie Arbeitsheften zur Stärkung der Lesekompetenz und zur Lernunterstützung einlösbar
Ja, denn im Rahmen dieser Sonderaktion können alle stationären Buchhandlungen im Land Brandenburg die Sonderedition des Bücherschecks annehmen – unabhängig von einer Mitgliedschaft im Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Die Buchhandlungen wurden auch bereits vom Landesverband Berlin-Brandenburg des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels entsprechend informiert.
Nein, eine Buchhandlung kann nicht zur Annahme der Bücherschecks verpflichtet werden. Daher empfiehlt es sich, zur Buchhandlung Ihrer Wahl vorab Kontakt aufzunehmen. Die Kontaktdaten aller teilnahmeberechtigten Buchhandlungen finden Sie in der rechten Spalte.
Die Bücherschecks können bis einschließlich 30.04.2025 eingelöst werden.
Die Bücherschecks sind ausschließlich zum Kauf von Lese- und Sachbüchern sowie Arbeitsheften zur Stärkung der Lesekompetenz und zur Lernunterstützung einlösbar.
Nein, denn die Bücherschecks sind ausschließlich zum Kauf von Büchern einlösbar, die ins Eigentum der Schülerinnen und Schüler übergehen. Deshalb dürfen auf Bestellungen im Rahmen der Aktion „Lesen ist Leben“ keine Nachlässe gewährt werden. Ein Schulbuchrabatt (§7 Abs. 3 BuchPrbG) oder ein Schulbibliotheksrabatt (§ 7 Abs. 2 BuchPrbG) stellen im Rahmen dieser Aktion einen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz dar.
Die mit den Bücherschecks erworbenen Bücher und Arbeitshefte sind ein Geschenk an die Schülerinnen und Schüler. Sie können und sollen zwar im Unterricht eingesetzt werden, verbleiben jedoch anschließend bei den Schülerinnen und Schülern.
Es gibt keine Vorgaben, welchen und wie vielen Schülerinnen und Schülern die Buchgeschenke zugutekommen sollen. Grundsätzlich sollen vor allem diejenigen Schülerinnen und Schüler hiervon profitieren, die besondere Schwierigkeiten beim Lesen oder große Aufholbedarfe beim Lernen haben.
Nein, denn jede Schule weiß selbst am besten, welche Aufholbedarfe ihre Schülerinnen und Schüler haben und wie die gekauften Bücher und Arbeitshefte hierfür bestmöglich eingesetzt werden können.
Nein, die Bücherschecks können bis einschließlich 30.04.2025 in mehreren Teilsummen eingelöst werden.
Nein, die Bücherschecks können in verschiedenen teilnahmeberechtigten Buchhandlungen eingelöst werden. Einzelne Bücherschecks können jedoch nicht auf mehrere Buchhandlungen aufgeteilt werden.
Wird ein einzelner Bücherscheck nur teilweise verausgabt, kann die Buchhandlung einen eigenen Gutschein über den Restbetrag ausstellen. Dieser ist jedoch nur bei derselben Buchhandlung einlösbar. Es gibt kein Anrecht auf eine Barauszahlung.
Ja, das ist grundsätzlich möglich und hängt von Ihrer Vereinbarung mit der Buchhandlung ab. Allerdings ist zu beachten, dass mögliche damit verbundene Versandkosten nicht mit den Bücherschecks verrechnet werden können und von den Schulen selbst zu tragen sind.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Es gelten die Bestimmungen des Rundschreibens 2/18 (RS 2/18) Dienst- und Fortbildungsreisen in den nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport.
Da es sich bei den Bücherschecks de facto um teure Wertgegenstände handelt, ist eine sichere und abschließbare Unterbringung durch die Schulleitung sicherzustellen.
Ja, die Schule muss eine von der Schulleitung unterzeichnete Erklärung über die ausgegebene Gesamtsumme im Rahmen der Bücherschecks ihrer Schulrätin bzw. ihrem Schulrat zukommen lassen und die von der Buchhandlung beim Einlösen der Bücherschecks erhaltene Quittung vorsorglich aufbewahren.
Bei Fragen rund um die Aktion „Lesen ist Leben“ steht Ihnen im MBJS gerne zur Verfügung:
Andreas Düll (Referat 46), Telefon: 0331 866 3967, E-Mail: andreas.duell@mbjs.brandenburg.de