Ombudsstellen
9a des SGBVIII besagt: „In den Ländern wird sichergestellt, dass sich junge Menschen und ihre Familien zur Beratung in sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 und deren Wahrnehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine Ombudsstelle wenden können. Die hierzu dem Bedarf von jungen Menschen und ihren Familien entsprechend errichteten Ombudsstellen arbeiten unabhängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden. § 17 Absatz 1 bis 2a des Ersten Buches gilt für die Beratung sowie die Vermittlung und Klärung von Konflikten durch die Ombudsstellen entsprechend. Das Nähere regelt das Landesrecht.“
Damit hat jedes Bundesland sicherzustellen, dass junge Menschen und ihre Familien sich beraten lassen können und sich zur Vermittlung und Klärung von Konflikten, die in Bezug von Aufgaben der Jugendhilfe nach § 2 SGBVIII durch öffentliche oder Träger der freien Jugendhilfe entstanden sind, an eine Ombudsstelle wenden können.
Das ombudschaftliche Angebot in Brandenburg soll entsprechend umgesetzt werden. Konkretisierende Landesregelungen sind in den §§ 42-45 des Gesetzes zur Förderung und zum Schutz junger Menschen (Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz BbgKJG) sowie § 13 Abs. 3 BbgKJG formuliert. Eine (Teil-)Finanzierung von mehreren Trägern bzw. Einzelpersonen bzw. gewerblichen Trägern der Jugendhilfe hierzu ist möglich.
Dafür wurde ein einfaches Zulassungsverfahren eröffnet: Alle Interessierten ist die Möglichkeit gegeben, sich für diese Aufgabe beim MBJS zu bewerben. Rückfragen an: Kathrin Otto unter: kathrin.otto@mbjs.brandenburg.de.
- Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Achtes Buch § 9a - Ombudsstellen
- Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Achtes Buch § 2– Aufgaben der Jugendhilfe
- Gesetz zur Förderung und zum Schutz junger Menschen (Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz) §§ 42-45
- Gesetz zur Förderung und zum Schutz junger Menschen (Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz) § 13