Empfehlungen nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII

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Gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe

ist der überörtliche Träger öffentliche Jugendhilfe sachlich zuständig für die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Das Jugendministerium (MBJS) veröffentlicht Empfehlungen auf der Grundlage des § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII. Es besteht eine Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, sich an den Empfehlungen zu orientieren.


Organigramm / Anschrift

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Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
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14473 Potsdam
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